Hallöchen,
ich habe eine Frage, wie weit ein Arbeitgeber das Recht hat die Arbeit seiner Angestellten zu protokollieren.
Folgender Fall:
Ich soll ein System entwickeln, daß neben den notwendigen Funktionalitäten mitprotokolliert, wann welcher Anwender etwas an Daten im Allgemeinen und im Besonderen geändert hat.
Mir kann es ja prinzipiel egal sein, vor allem, weil das System keine „lebensnotwendigen“ Arbeiten verrichtet.
Wie ist das aber im Extremfall: Der Arbeitgeber möchte Daten haben, wann sich ein Anwender am Netzwerk anmeldet, welche Programme er daraufhin startet, welche Eingaben er macht, was er löscht, wie lange er Mails schreibt, etc.
Ist so was erlaubt? Oder gibt es diesbezüglich Grenzen?
Wie ist das aber im Extremfall: Der Arbeitgeber möchte Daten
haben, wann sich ein Anwender am Netzwerk anmeldet, welche
Programme er daraufhin startet, welche Eingaben er macht, was
er löscht, wie lange er Mails schreibt, etc.
Ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern
Ist so was erlaubt? Oder gibt es diesbezüglich Grenzen?
Es gibt sehr enge Grenzen. Wenn eine derartige Protokollierung aus anderen Gründen als der Überwachung sein muss (etwa Materialfluß), ist diese Mitbestimmungspflichtig. Eine der wichtigsten Aufgaben von Betriebsräten solche Dinge auf das notwendige Maß zu begrenzen.
die geschilderten Möglichkeiten kann man von vornherein unter Kontroll- und Beobachtungsmaßnahmen buchen. Man kann es aber auch unter den Aspekten von Nachvollziehbarkeit, Rückverfolgbarkeit und Fehlererkennung sehen.
Derartige Protokolle, wenngleich nicht in der Tiefe, gab es lange bevor Konrad Zuse seinen ersten Rechner baute. Jedes Blatt Papier, jede Zeichnung hatte ein Bearbeiter schon immer mit seinem Namenszeichen und dem Datum zu versehen. Viele Dokumente werden von einem umfangreichen Änderungsindex geziert.
Eine Software sollte zunächst einmal möglichst universelle Möglichkeiten bieten. Was hinterher genutzt wird und weshalb dies geschieht, ist eine ganz andere Sache.
Es kommt darauf an, was man daraus macht.
…es koennte sich bspw auch darum handeln, dass Fristgrenzen ueberwacht werden muessen, bswp ein Abgabetermin beim Amtsgericht.
Oder in einem Bereich, der Pillen herstellt:
wer hat wann welche Charge im Griff gehabt.
Oder wer hat wann welches Auto gefahren.
Moeglichkeiten -sinnvolle- gibts gar viele.
Muss nicht immer eine Ueberwachung sein.
Es sei denn der Betrieb haette aktuellen Anlass dazu,
und dann stimmt halt was anderes nicht.
Chinesisches Sprichwort:
Mistraust Du jemandem. dann stelle ihn nicht ein;
Stellst Du ihn aber ein, dann mistraue ihm nicht.
Wie ist das aber im Extremfall: Der Arbeitgeber möchte Daten
haben…
Ist ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht von
Arbeitnehmern
Hallo Michael,
schon die Fragestellerin hat hier Dinge durcheinander gebracht. Es sind zwei völlig unterschiedliche Paar Stiefel, welche Auswertemöglichkeiten eine Software bietet und welche Auswertungen der Anwender vornimmt, möglicherweise abgleicht und vernetzt und weshalb er das alles macht.
Wenn also eine Software registriert, wann z. B. ein Netzzugang erfolgte und wann die Abmeldung, dann verstößt diese Tatsache allein noch gegen nichts. Motivation können z. B. reine Abrechnungsfragen mit dem Netzbetreiber sein oder betriebsinterne Zuordnung von Kosten auf Kostenstellen.
Selbst wenn reine Mitarbeiterkontrolle das Ziel einer Auswertung sein sollte, geht damit keineswegs automatisch eine unzulässige Einschränkung von Mitarbeiterrechten einher. Es gibt ohne weiteres nachvollziehbare Begründungen für derartige Kontrollen, sie sind z. B. üblich auf manchen Bankrechnern, aber nicht nur dort. Und wenn die Geschäftsleitung ans Schwarze Brett nagelt, daß z. B. der Netzzugang kontrolliert wird, ist dagegen i. a. nichts einzuwenden, denn nirgends steht geschrieben, daß Mitarbeitern stets der unkontrollierte Internetzugang zu gewähren ist.
Die in einer Software vorhandene Möglichkeit einer Auswertung ist deshalb i. a. nicht zu beanstanden. Beispiel: Überweisungen und Buchungen werden automatisch mit Uhrzeit registriert. Das ist übrigens absolut usus. Aus diesen Aufzeichnungen ließe sich ohne weiteres eine Auswertung über die Arbeitsleistung des damit beschäftigten Mitarbeiters erstellen. Ob man das will, darüber kann man sich betriebsintern unterhalten.
In vielen Fertigungsbereichen sind z. B. Bearbeitungszeiten eines Werkstückes exakt festgelegt und werden auch laufend registriert. Schließlich gilt es, solche Zeiten zu optimieren. Wie schnell sich der Fräser des Bearbeitungszentrums dreht, ist gewiß nicht mitbestimmungspflichtig. Vorschübe muß niemand von Betriebsräten absegnen lassen. Man weiß also, sobald der Mitarbeiter auf den Startknopf drückt, dauert der Bearbeitungsgang eine genau bekannte Zeit. Dann ist es nicht mehr schwer, aus der geschafften Stückzahl zu ermitteln, wie lange sich der Mitarbeiter zwischendurch in der Nase bohrte - wenn das überhaupt jemanden interessiert.
Deshalb ist sorgfältig zwischen technischen bzw. Softwaremöglichkeiten und dem tatsächlichen Tun und der Zielsetzung zu unterscheiden.
ich weiß, daß es Dir gegen den Strich geht. Dennoch gibt es eine Mitbestimmung bei Computersystemen. Sie stützt sich im wesentlichen auf den § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betr.VG. Demnach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.
Da die geschilderte Software zumindest dazu benutzt werden kann, ist diese bei Einführung mitbestimmungspflichtig. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob noch andere Dinge damit überwacht werden können.
Ich bringe dies keineswegs durcheinander. Ich würde bei Einführung dieser Software die Nutzung zur Überwachung der Arbeitnehmer ausschliessen. Und Du kannst es mir durchaus glauben, in dem Unternehmen in dem ich arbeite ist dies auch geschehen.
Die meisten genannten Funktionen - mit Ausnahme der Mailkontrolle - verstoßen wohl nicht gegen das Datenschutzrecht oder Persönlichkeitsrecht, denn es geht um Arbeitsverhalten, die Befugnis zur Speicherung ergibt sich bei nachvollziehbaren arbeitstechnischen Gründen schon aus dem Arbeitsverhältnis (§ 28 BDSG).
Auch Mailverkehr ist nicht generell von einer Prüfung ausgenommen. Das TDDSG und das Fernmeldegeheimnis schützen nur den Inhalt der Mail, nicht die Speicherung der Verbindungsdaten (Beginn und Ende) zu Abrechnungszwecken und auch nicht vor dem Administrator des Systems, der natürlich für TECHNISCHE Zwecke auf diese Daten Zugriff haben muss. Überdies finden diese Gesetze nur Anwendung, wenn private Nutzung gestattet oder geduldet ist und es sich um eine solche handelt.
Wird der Inhalt einer privaten Mail (bei erlaubter privater Nutzung) dagegen auch protokolliert und aus nichttechnischen Gründen eingesehen, liegt der Straftatbestand der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vor.
Es kann aber dann ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen oder das Persönlichkeitsrecht vorliegen, wenn Daten auf Vorrat gespeichert werden, die gar nicht benötigt werden oder tatsächlich die totale Kontrolle des Arbeitnehmers stattfindet (hängt vom Gesamtumfang ab).
Richtig ist jedenfalls, das in jedem Falle für jedes einem Mitarbeiter zuordnenbare Datum, das hier im System überhaupt gespeichert wird (z.B. Einlog- und Auslogzeit eines bestimmten Users) die Mitbestimmung des Betriebsrats erforderlich ist (muß nicht notwendig eine Betriebsvereinbarung sein, die Mitbestimmung kann auch formlos erfolgen; diese hat nur den Vorteil, dass sie eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenspeicherung gegenüber den Arbeitnehmern außerhalb des BDSG darstellt, so dass dann die Frage, ob dieses oder jenes Datum aus dem Arbeitsverhältnis heraus noch rechtmäßigerweise gespeichert werden kann, entfällt). Stimmt der BR nicht zu, mögen die Daten zwar nach dem BDSG gespeichert sein, verwendet werden dürfen sie dann jedenfalls nicht, z.B. könnte keine Abmahnung auf einen unmittelbar mit Daten aus dem System nachweisbaren Arbeitsfehler gestützt werden (Sie haben am … um … Uhr … im Programm … beim Datenfeld … den Wert … eingegeben, obwohl Sie … hätten eingeben müssen etc.).