Erlaubt Flächennutzungsplan "Gartenhaussiedlung" auch wirklich Nutzung als Schrebergarten?

Hallo,

bei uns im Ort findet eine Zwangsversteigerung statt. Es handelt sich hierbei um ein ca. 4300 qm großes Stück Ackerland, das direkt hinter bebautem Baugebiet liegt. Es grenzt also an Häuser an, getrennt durch eine Dämm mit Hecke und einen Feldweg.
In der amtlichen Mitteilung zur Bewertung des Grundstücks steht:
„Der Flächennutzungsplan weist die Fläche dem das Bewertungsgrundstück zugehörig ist als Gartenhausgebiet aus. Der Flächennutzungspaln hat eine ausschließliche Verbindlichkeit gegenüber den Behörden, d. h. es lässt sich aus den Darstellungen im Flächennutzungsplan kein Rechtsanspruch ableiten. Eine Nutzung des Bewertungsgrundstückes als „Bauland“ ist laut Auskunft der Gemeindeverwaltung in nicht anzunehmen.“ (nach dem „in“ fehlt vermutlich ein Zusatz wie „in den nächsten Jahren“, der vermute ich gestrichen wurde)

Im Übrigen befindet sich am Rand des Grundstücks eine Hochspannungsleitung. Einige hundert Meter entfernt befindet sich ebenfalls in der Nähe von Wohnhäusern eine kleine Schrebergartensiedlung mit ca. 10 Einheiten.

Was darf und muss man denn nun damit tun? Habe ich Pflichten wie eine Bewirtschaftung? Kann ich das als Wiese machen, zwei Tore aufstellen und als kleinen Platz zum Kicken nutzen?
Außerdem noch die Frage: Es heißt zwar Gartenhaussiedlung. Aber eben auch, dass kein Rechtsanspruch besteht. Sehe ich das richtig: Prinzipiell ist dieses Gebiet für zB Schrebergärten gedacht. Aber das heißt noch lange nicht, dass man ein Gartenhäuschen und Umzäunung genehmigt bekommt. Schätze ich das richtig ein?

Hallo,

was genau in den FNP der Gemeinde steht ist bei dieser zu erfragen. Ansonsten dürfte es sich um die Bebaubarkeit um den §35 BauGB handeln.

Theoretisch ja,praktisch wird bei diesem Grundstück aber eine Grundbucheintragung (Dingliche Last) des Stromkonzernes der Hochspannungsleitung eingetragen sein.
Diesen Eintrag sollte man sich ansehen.

Ja, das ist als Last im Grundbuch eingetragen. Bedeutet das, dass das faktisch das Auschlusskriterium für jeglichen Einfriedung wie Zaun oder für ein Gartenhaus ist? Selbst wenn die Stromleitung am unteren Ende des 95m langen Grundstücks läuft?

Sinnvoll wäre es, bei der Gemeindeverwaltung nachzufragen.
Dort werden alle deine Fragen beantwortet.

Gruß Merger

Hallo,
der FNP ist ein behördenverbindlicher sog. vorbereitender Bauleitplan. Vereinfacht ausgedrückt gibt die Politik damit der Verwaltung den Auftrag, ein bestimmtes Gebiet in den nächsten Jahren perspektivisch entsprechend zu entwickeln und ggf. wenn nötig verbindliche Bauleitplanung in Form eines Bebauungsplans zu schaffen. Im Außenbereich kommt letzteres extrem selten vor und ist praktisch wegen des §35 BauGB häufig unnötig.

Das ganze entbindet niemals den Bauherren von der Klärung, ob ein Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist. Auch die Anlage eines „Gartenhausgrundstücks“ (was soll das eigentlich sein? Eine Dauerkleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz oder eine Ferienhaussiedlung?) kann baugenehmigungspflichtige Vorhaben auslösen oder umfassen (zB den Bau von Straßen, von Abwasserkanälen, eines Vereinsheims oder schlichtweg etwas zu groß geratene Hütten). Das kann also nur das örtliche Bauordnungsamt anhand der Detailplanung beantworten.

Das Stromleitungsrecht hat damit praktisch nichts zu tun. Das ist Privat- bzw. Zivilrecht und regelt kein öffentliches Baurecht. Hier könnte sich der Eigentümer allerdings verpflichtet haben, unter der Leitung nicht(s) zu bauen. Das stünde in der Eintragungsbewilligung (*nich* in der Kurzfassung im Grundbuchauszug).

Gruß vom
Schnabel

Hallo und vielen Dank für eure Antworten! Dann bin ich schon ein bisschen schlauer. Wir schauen uns das Ganze an und wenn es wirklich interessant sein sollte erkundigen wir uns nochmal bei der Gemeinde.