Erlaubte Fragen bei Bewerbungsgespräch

Hallo zusammen!

Ich schreibe morgen meine Arbeitsrechtprüfung und bin soweit eiegntlich ganz fit im Stoff… Aber eins ist mir noch unklar:

Also, bei Bewerbungsgesprächen darf der Arbeitgeber ja gewisse Fragen stellen bzw. NICHT stellen, z.B. ist ja verboten, nach einer (geplanten) Schwangerschaft zu fragen.

Wo wird das denn geregelt? Also in wlechem §? Oder „nur“ rechtsprechung?

Gibt es evtl auch so ne Art „Überischt“ irgendwo im Netz, wo so etwas aufgelistet ist?

Vielen Dank schonmal!

Greetz
phil

Ein Link
Hi!

http://www.123recht.net/article.asp?a=12750

LG
Guido

Dankeschön & Thanx @ Diana (email)!

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So, Dankeschön!

Prüfung ist rum, lief aber Scheiße :stuck_out_tongue:

Wir mussten ne Abmahnung schreiben, für einen, der einem anderen in der Kantine in den Bauch geschlagen hat 8weil er sich vorgedrängelt hat) der danach 4 Tage krank war…

ich habe da drinnen:

  • Datum, wenige Tage nach Vorfall
  • Name + Geb. Datum des AN
  • Betreff: Abmahnung
  • Adresse des AN
  • Vorfall + Datum an dem es passiert ist + kein Rechtfertigzungsgrund wie bspw. Notwehr + Folgen (Kollege 4 Tage krank)
  • dass er abgemaht wird
  • dass er das nicht nochmal tun darf sonst fristlose Kündigung
  • Widerpsruchsrecht innerhalb gesetzl. Frist
  • Unterschrift vom Prokuristen
  • Name + Adresse des AG

Meint ihr das reicht? Mussten nur eine schreiben, wusste nicht, wer sowas alles machen darf, Prokurist darf ja eigtnlich alles, also auch abhamhnen, oder?

Wenn jemand Zeit und Lust hat kann er ja mal antworten, ändern kann ichs jetzt eh nimmer :stuck_out_tongue:
Blöderweise sind mir auch die ganzen § bei den anderen Aufgaben nicht eingefallen (z.B. Ersatz der Fahrtkosten bei Bewerbungsgespräch, Unterschied AN freier Mitarbeiter, etc…)

Thanx @ all!

Greetz
Phil

Hallo

Wir mussten ne Abmahnung schreiben, für einen, der einem
anderen in der Kantine in den Bauch geschlagen hat 8weil er
sich vorgedrängelt hat) der danach 4 Tage krank war…

ich habe da drinnen:

  • Datum, wenige Tage nach Vorfall

– ok. Nicht zwingend aber sinnvoll

  • Name + Geb. Datum des AN

– ok.

  • Betreff: Abmahnung

– man streiche „Betreff“. Einfach „Abmahnung“

  • Adresse des AN

– ok.

  • Vorfall + Datum an dem es passiert ist + kein
    Rechtfertigzungsgrund wie bspw. Notwehr + Folgen (Kollege 4
    Tage krank)

– kann man schwer sagen. Der Vorfall muß möglichst detailliert geschildert sein. Also nicht nur das Datum, sondern zum Beispiel auch die Uhrzeit, Zeugen, haarkleine Schilderung des Vorfalls, Folgen, nichts von wegen „Rechtfertigungsgrund“ sondern Störung des Betriebsfriedens

  • dass er abgemaht wird

– ok.

  • dass er das nicht nochmal tun darf sonst fristlose Kündigung

– man streiche „fristlos“

  • Widerpsruchsrecht innerhalb gesetzl. Frist

– Trööööt! Es gibt keine gesetzliche Widerspruchsfrist. Gehört da auch nicht rein.

  • Unterschrift vom Prokuristen

– ok.

  • Name + Adresse des AG

– ok. Evt noch „persönliche Übergabe am … , Unterschrift AN“

Meint ihr das reicht? Mussten nur eine schreiben,

  • Kann man nicht anhand von Stichpunkten sagen. Man müßte schon den Wortlaut kennen. Schreib mal rein, wenn du dich erinnerst.

wusste
nicht, wer sowas alles machen darf,

– Tststs… :smile: Warum hast du nicht den AG genommen?

Prokurist darf ja
eigetnlich alles, also auch abhamhnen, oder?

– Dürfte man mit durchkommen. Kommt aber theoretisch auf die Art der Prokura an.

Übrigens wäre die Lösung in meinen Augen die gewesen, daß man keine Abmahnung sondern direkt eine fristlose Kü schreibt :smile:

Gruß,
LeoLo

Cool, Danke!

Naja zum Sachverhalt war nicht mehr gegeben…

genauen Wortlaut weiß ich leider nimmer…

Keine Widerspruchsfrist? D.h. wenn man ne ungerechtfertigte Abmahnung belkommt, kann man 2 jahre später noch ankommen und sagen „nee, das war so gar nicht… das ist ungerechtfertigt“…

naja, die meisten konnten dazu gar nichts schreiben, denk mal meine Professorin wird das dann auch etwas humaner bewerten :wink:

THANX!!!

Greetz
Phil

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Hallo

Keine Widerspruchsfrist? D.h. wenn man ne ungerechtfertigte
Abmahnung belkommt, kann man 2 jahre später noch ankommen und
sagen „nee, das war so gar nicht… das ist
ungerechtfertigt“…

Ja. Und das ist auch durchaus im Rahmen von Küschutzklagen üblich. Daher empfiehlt es sich selten, gegen eine Abmahnung vorzugehen. Entweder man macht gar nichts oder gibt einen Gegendarstellung zu den Akten.

Gruß,
LeoLo