Erlaubte Wohnungsgröße bei ALG II

Hallo,

welche Wohnungsgröße ist einem ALG-II-Empfänger erlaubt, wenn die Familie aus Mann, Frau und drei Kindern (6, 4, 0,5 Jahre alt) besteht?

Grüße
Carsten

Hallo,
Single 45 qm + 15 qm für jede weitere Person, wobei die einzelnen Jobcenter Säuglinge und Kleinkinder keine 15 qm zubilligen; liegt im Ermessen des Sachbearbeiters des Jobcenter zwischen +

  • 75 qm.

si

Hi,

Single 45 qm + 15 qm für jede weitere Person

seitdem das BSG das bestätigt hat, sind es auch in NRW jetzt 50 qm. Mir sind auch keine Bundesländer bekannt, in denen noch die 45 qm gelten.

Gruß
Ingo

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Hi,

Single 45 qm + 15 qm für jede weitere Person

seitdem das BSG das bestätigt hat, sind es auch in NRW jetzt
50 qm. Mir sind auch keine Bundesländer bekannt, in denen noch
die 45 qm gelten.

Hallo,
so ganz kann ich dem nicht zustimmen. Es gibt noch zahlreiche Kreise, Kommunen die auch weiterhin 45 qm zugrunde legen.
Siehe auch hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

Gruß von TrixiMaus

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Hallo

je nach Bundesland - wobei die Leistungsträger bei der Fläche einen gewissen Ermessensspielraum nach oben haben, solange die Wohnung insgesamt örtlich angemessen ist (qm/Preis): http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

LG

Hallo

wobei die einzelnen Jobcenter Säuglinge und Kleinkinder keine 15 qm zubilligen

…was nicht bedeutet, dass das „rechtens“ wäre. Der Wohnflächenbedarf geht nach Kopfanzahl der Bedarfsgemeinschaft - nicht nach Alter der Köpfe. Kinder haben ab Geburt Anspruch auf ihre anteilige angemessene Wohnfläche - auch wenn das nicht zwangsläufig ein eigenes Zimmer beinhaltet und ein Umzug auch nicht zwangsläufig dadurch erforderlich wird, dass die derzeitige Wohnfläche etwas geringer ist als die Angemessenheitsgrenze für die BG-Kopfzahl. Etwas kleiner als max. angemessen muss nicht automatisch „unzumutbar“ zu klein sein. (Ob aber ganze 15 qm „weniger“ vor Gericht noch als zumutbar und deshalb hinzunehmend durchgehen würden, wäre dann ggf. herauszufinden.)

Je nach den örtlichen Regelungen (ansonsten nach Ermessen des Jobcenters) ist bei einem erforderlichen Umzug von Schwangeren der zukünftige Wohnraumbedarf des Kindes schon vor der Geburt zu berücksichtigen , z.B. in Berlin mW ab der 13.SSW.

LG

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Hi,

so ganz kann ich dem nicht zustimmen. Es gibt noch zahlreiche
Kreise, Kommunen die auch weiterhin 45 qm zugrunde legen.
Siehe auch hier:
http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html

da musst Du auf’s Datum schauen und was die qm betrifft, haben Kreise und Kommunen keinen Ermessensspielraum, sondern müssen sich nach dem Landesrecht richten.

Gruß
Ingo

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