Hallo,
folgender hypothetisches Szenarion in Baden-Württemberg:
Grenze eines privaten Grundstücks (bebaut seit 300 Jahren) zu einer öffentlichen Straße (mit Gehweg).
Grundstück liegt ca. 1 m höher als Straße und hat deshalb eine ca. 1 m hohe Mauer zum Gehweg.
Auf dieser Mauer steht ein ca. 1,5 m hoher Maschendrahtzaun, dahinter eine ca. 4 m hohe Lebensbaumhecke.
Der Maschendrahtzaun und die Hecke sollen nun durch einen blickdichten Holzzaun mit Lärmschutzmatten ersetzt werden.
Einen Bebauungsplan gäbe es nicht.
Wie hoch darf diese Lärmschutzwand werden?
Das Nachbarschaftsrecht in Ba-Wü sagt in § 11, Abs. 2 max. 1,5 Meter (oder enstpr. weiter weg von Grenze).
Irgendwie kann ich mich auch erinnern, dass diese Angabe nach dem ursprünglichen Gelände gemessen wird, kann aber dazu nichts im Nachbarschaftsrecht finden…?
Nun sehe man aber mal § 21 an:
„§ 21 Verhältnis zu Wegen, Gewässern und Eisenbahnen; Ufer- und Böschungsschutz
(1) Die §§ 11 bis 18 gelten nicht für
- das nachbarliche Verhältnis zwischen öffentlichen Straßen und Gewässern und den an sie grenzenden Grundstücken,<…>“
Also darf Zaun doch höher? Unendlich hoch?
Wo liegt mein Denkfehler???
Für sachdienliche Hinweise schon im Voraus meinen herzlichsten Dank!
Grüße,
Tinchen