Hallo liebe Wissenden,
ein Kunde hat die Rechnung in Höhe von 390 € nicht bezahlt.
Hab Ihn dann verklagt.
Habe dann einen Vergleich von 300 € angeregt. Dann hat der Kunde 100 von 300 Euro nach der Klageerhebung bezahlt.
Das Gericht will nun eine
Erledigungserklärung
der Hauptsache haben. Wenn ich der zustimme heißt das, dass ich auf die restlichen 200 Euro verzichten muss? Die Prozesskosten wird dann wohl der Beklagte zahlen müssen.
Also 3 Fragen:
Bekomme ich die 200 Euro noch oder nicht?
Wird über die 200 Euro noch ein Urteil gefällt?
Wer zahlt die Prozesskosten.
Man kann einen Rechtsstreit auch teilweise für erledigt erklären, hier in Höhe der gezahlten 100 €. Wegen des restlichen eingeklagten Betrages muß dann ein Urteil ergehen.
Die Kosten für den erledigten Teil bekommt derjenige auferlegt, der den Prozeß verliert, wenn die erledigte Forderung berechtigt war. § 91a ZPO.
Also kann man als Kläger den Rechtsstreit in Höhe der gezahlten 100 € für erledigt erklären, ohne dadurch Nachteile zu haben.
bin kein fachmann für laufende rechtsverfahren. klingt auf den ersten blick nach einem antrag, den der beklagte gestellt hat, um das verfahren zu beenden. fürchte, das die kosten bleiben und die restlichen 290 euro in den wind geschossen wären (200 wären es ja nur bei akzeptanz und erfüllung des vergleiches, also gilt volle höhe). bleibt ja die möglichkeit, die volle summe titulieren zu lassen und dann in der 30-jahres-frist zu vollstrecken. ob das bei der summe sinnvoll ist, muss man entscheiden. siehe prozesskostenrisiko.
Ist denn irgendetwas nicht ganz geklärt? Besteht ein Kaufvertrag (am besten schriftlich) in dem Wert, Kunde usw. genannt sind? Warum zahlt der Schuldner nicht?
Das mit dem Vergleich war eine gute Idee um die Verfahrenskosten und Dauer zu senken. Scheint jedoch nicht funktioniert zu haben.
Hat der Gegner denn dem Vergleich zugestimmt oder einfach so die 100€ gezahlt.
Wenn er den Vergleich vorher zugestimmt hat, schuldet er dir offiziel 200€ und du kannst Zwangsvollstreckung betreiben.
Wenn er nicht zugestimmt hat muss man sich überlegen: Reichen mir die 100€ oder nicht?
Wenn ja -> Einstellungserklärung. D.h. der Prozess ist beendet und du bekommst nix mehr.
Wenn Nein -> Weiter im schriftlichen Verfahren vorm Gericht. Wenn ein ordentlicher Kaufvertrag vorhanden ist, sehe ich im Moment keine Probleme. Die Verfahrenskosten muss der „Verlierer“ des Prozesses tragen. Du muss Sie als Kläger aber vorstrecken. Sind bei einem Streitwert unter 600€ glaub ich um die 50€. Bekommst du dann aber vom Schuldner wieder. Vorausgesetzt du gewinnst. Falls du das Geld nicht aufbringen kannst, kannst du einen Prozesskostenhilfeantrag stellen.
Du kannst im schriftlichen Verfahren übrigens wieder die 390€ verlangen. Würde ich so machen.
Als Halbwissender und Nichtanwalt sehe ich die Sache so:
Mit der Erledigungserklärung müsste bei Gericht beantragt werden, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen soll, weil er sich verpflichtet hat, 300 con 390 Euro zu bezahlen (die Hauptsache also anerkannt hat). Dies müsste in der Erledigungserklärung angegeben werden und die Klage wäre damit vermutlich erledigt. Die Frage ist, ob der Kunde eine entsprechende Erklärung auch abgegeben hat, um den Restbetrag z.B. über ein Mahnverfahren ohne Anwalt (und ohne neue Klage) geltend machen zu können, ggf. über einen Gerichtsvollzieher.
Good luck yabadabadu
Ich kann daraus nur entnehmen, das das Gericht praktisch aufgrund eines unterstellten Vergleichs zwischen den Parteien diese Erk´lärung fordert.
Sonst müßte man das Gericht darauf hinweisen, dass die Sache nicht erledigt sei.
Über die Prozeßkosten wird i.d.R. nach Antrag geurteilt und es werden die jeweiligen Anteile der Kosten genannt also zbs. 30% Kläger, 70 % Beklagter oder ähnlich.
Ich kenne die Anträge der Klage nicht, dann kann ich auch nicht sagen, was jetzt noch abgeurteilt werden kann.
Es steht da, der Beklagte habe nach Klageerhebung 100 Euro bezahlt…wie denn, freiwillig also??
Dann müßte man die Klage um 100 Euro reduzieren,schon mal.
Man kann auch einen Erledigungsantrag stellen , aber die Kostenverteilung dem Beklagten auferlegen, weil er den Prozeß verursacht hat.
eine Erledigungserklärung ist, dass mit der Zahlung alle Ansprüche erledigt sind und keine weiteren Zahlungen mehr auf die Hauptsache erfolgen. Also mitteilen, dass die Klage sich lediglich in Höhe von 100 € erledigt hat und die restlichen Ansprüche noch offen sind. Dann geht die Sache weiter bezüglich der restlichen Ansprüche.
Weiß das Gericht etwas von dem Vergleichsangebot? Soll dies noch aufrecht erhalten bleiben? Wenn das Gericht nicht informiert ist, dann ebenfalls unterrichten, dann wird es einen hochoffiziellen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Da der Schuldner durch die späte Zahlung die Klage veranlasst hat und die Forderung offensichtlich berechtigt ist, wird das Gericht ihn auch verurteilen die notwendigen Kosten zu zahlen - sprich Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten, wenn dies so in der Klage beantragt wurde.
Toi Toi - dass der Rest auch noch kommt.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
viele Grüße
Wenn die Klage nach dem vorgeschlagen Vergleich noch nicht abgeschlossen wurde, wird das Gericht die Erledigungserklärung für den Abschluss der Klage haben wollen. Normaler Weise gibt es am Gerichtsstandort sogenannte Rechtspfleger, die sie darüber aufklären, ob im Falle eines Vergleiches die Gerichtskosten geteilt werden, bzw. wie es weitergehen könnte (zurückziehen des Vergleichsangebotes wegen Nichterfüllung?). Sollte dem so sein, überlegen sie sich genau, ob sie die Klage vielleicht besser aufrecht erhalten, dann können sie mit einem Urteil einen Titel erwirken und die Summe vom Gerichtsvollzieher eintreiben lassen. Sie sollten prüfen, ob es auch so möglich ist den ausstehenden Betrag über ein Inkassobüro einzutreiben, die sind da teilweise sehr erfolgreich, auch wenn 10% der Summe an Gebühren anfallen!
ein Kunde hat die Rechnung in Höhe von 390 € nicht bezahlt.
Hab Ihn dann verklagt.
Habe dann einen Vergleich von 300 € angeregt. Dann hat der
Kunde 100 von 300 Euro nach der Klageerhebung bezahlt.
Das Gericht will nun eine
Erledigungserklärung
der Hauptsache haben. Wenn ich der zustimme heißt das, dass
ich auf die restlichen 200 Euro verzichten muss? Die
Prozesskosten wird dann wohl der Beklagte zahlen müssen.
Also 3 Fragen:
Bekomme ich die 200 Euro noch oder nicht?
Wird über die 200 Euro noch ein Urteil gefällt?
Wer zahlt die Prozesskosten.
Nach meinem Rechtsentfinden ist nun der Gerichtsvollzieher gefragt. Titel ist ja vorhanden.
Nach Erhalt der Restsumme kann auch der Erledigungsvermerk an das Gericht gehen.
MfG
Offenbar machen Sie vor Gericht alles selbst - gut gemeinter Rat: das kann schnell ins Auge gehen, auch vor dem Amtsgericht. Inhaltlich zu Ihrer Frage: Wenn der Beklagte nach Klageerhebung einen Teil der Hauptforderung bezahlt, müssen Sie die Klage IN DIESER HÖHE für erledigt erklären, sonst muß der Richter die Klage insoweit abweisen (Sie haben Ihr Geld ja bekommen). Für die Verfahrenskosten hat das keine Bedeutung, darüber entscheidet das Gericht je nach Ausgang des Verfahrens. Der Beklagte trägt sie, wenn er verurteilt wird oder Ihre Forderung durch Zahlung konkludent anerkennt.
Da Sie die Klage nur in Höhe von 100,- € für erledigt erklären, läuft der Prozeß über den Restbetrag normal weiter. Wenn Sie sich gerichtlich vergleichen, gilt der Vergleich, ansonsten ergeht ein Urteil über den offenen Restbetrag.
haben Sie einen Vergleich angeregt oder ist tatsächlich bereits ein Vergleich geschlossen worden, d.h. auch gerichtlich protokolliert?
Wenn noch kein Vergleich geschlossen worden ist und die Gegenseite auf die Forderung von 390 € 100 € bezahlt hat, dann geben Sie - wie das Gericht es vorschlägt - eine einseitige Teilerledigungserklärung ab. D.h. dass Sie die restlichen 290 € noch fordern. Das Gericht wird auch die Gegenseite auffordern in Hlhe von 100 € für erledigt zu erklären, sodass es nur noch um die restlichen 290 € geht.
Hinsichtlich der Kosten wird eine Komplettentscheidung vom Gericht getroffen.
Zu den Fragen:
Da noch kein Vergleich geschlossen zu sein scheint, geht es um die restlichen 290 €. Hierüber wird das Gericht ggf. ein Urteil erlassen, sofern kein Vergleich geschlossen wird.
siehe Antwort 1
Die Prozesskosten werden üblicherweise im Verhältnis zwischen Unterliegen und Obsiegen verteilt.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Erstens ist es nicht rechtens als Nicht-Anwalt eine Rechtsberatung abzugeben: Also schweige ich!
Zweitens sind solche Fragen soooo speziell, dass sie eben NUR ein Anwalt abgeben kann!!!
Drittens ist das Forum hier nicht dazu da, ständig irgendwelche Rechtsfragen zu erörtern - nur weil die Fragenden Gebühren sparen wollen.
Geht zum Anwalt!!!
Man kann sich hier über ERFAHRUNGEN austauschen…
zunächst kann ich hier natürlich keine Rechtsberatung sondern lediglich eine summarisch unverbindliche Auskunft geben.
Zunächst ein grundsätzlicher Rat: Wenn Du vor Gericht bist oder mit dem Richter kommunizierst, solltest Du die auftretenden Fragen ohne Hemmung stellen. Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet Dich umfangreich aufzuklären, insbesondere wenn Du nicht anwaltlich vertreten bist. Du kannst die Fragen genau so wie hier dem Richter stellen.
Gerne beantworte ich Dir die Frage weiter, wenn Du mir noch mitteilst, ob Du gerichtlich oder außergerichtlich einen Vergleich i.H.v. EUR 300,- angeregt hast und wie sich das Gericht zu Deinem Vergleichsvorschlag geäußert hat.