Erlischt Garantie auf Laptop bei Virenbefall?

Gehts noch? Wird ja immer schlimmer

Wir bleiben aber doch auf dem Teppich oder?

Ich schon. Du offensichtlich nicht. Du lässt dich vom Bauchgefühl leiten, ich gebe die Rechtslage wieder. Und nur danach wird hier gefragt.

Auf Deinen hypothetischen anderen Fall kann ich nur
exemplarisch antworten: Auf Batterien und Lampen bekommt man
halt keine 2 Jahre Gewährleistung. Es gibt also für bestimmte
Produktgruppen Abweichungen.

Falsch. Die Sachmängelhaftung gilt für alle Produkte, auch für Lampen und Batterien. Auch diese müssen beim Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Wo im Gesetz steht, dass die von dir genannten Produkte Ausnahmen darstellen? Nirgends!

Zurück auf den Teppich:
Wir antworten doch hier auf eine deutlich geschilderte
Situation mit einem Laptop. Der Lade-Defekt ist ein
Sachmangel. Wenn der Händler keinen Nachweis über ein
Fremdverschulden führen kann, ist er in den ersten 6 Monaten
verpflichtet die Gewährleistungsreparatur bzw. Ersatz zu
leisten.

Auch Falsch. Die Gesetze und das BGH Urteil wurden ja schon genannt. Wenn du es einfach nicht glauben oder verstehen willst, ist es Pech für dich. Aber dann behalte deine falschen Ansichten für dich und verwirre den Fragesteller nicht mit absurden Falschinfos.

Gruß

S.J.

Es steht nämlich nirgends im Gesetz,
dass eine Sache zwei Jahre „halten“ muss,

Indirekt doch, denn ein Sachmangel liegt auch vor, wenn die zu erwartende Eigenschaft der Sache nicht vorliegt. Die zu erwartende Lebensdauer technischer Geräte wie Computer beträgt aber sicher schon mal 2 Jahre und ist auch eine Eigenschaft. Ebenso kann man ja wohl erwarten, daß ein Auto nicht schon nach 2 Jahren auf den Schrotthaufen muss usw.
Nicht so relevant wäre die Lebensdauer nur bei Teilen oder Geräten, die einem normalen Verschleiß unterliegen, z.B. Bremsen im Auto oder Akkus in einem Laptop. Aber auch da muss die Relation zu dem Durchschnitt stimmen.

Hallo,

Wie sieht es aus, wenn der Verkäufer sagt, dass auf dem
Rechner Viren seien (von denen man nichts weiß), und er sagt,
dass die Garantie auf die Hardware dadurch erlischt.

Hat er da recht?

grundsätzlich kann der Garant in seinen Bedingungen alles regeln.

Gruß

S.J.

Das von dir wiedergegebene entbehrt nur jeder Rechtsgrundlage. Steht irgendwo im Gesetz, wie lange ein Auto, eine Hose, ein Atomkraftwerk oder ein Bleistift halten muss? Nein.

Wir befinden uns hier aber im Brett für Rechtsfragen, nicht für Bauchgefühle…

Und die Rechtslage wurde hier unter Nennung des passenden § nun schon hinreichend kommuniziert.

Gruß

S.J.

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grundsätzlich kann der Garant in seinen Bedingungen alles
regeln.

Das ist zwar richtig, aber ich vermute eh, daß der OP die Gewährleistung meinte. Auch fände ich es doch sehr spannend, wenn ein Hersteller eine Virenbefall als Ursache für einen Hardwaredefekt bemüht, es gab zwar mal Viren, die das EEPROM löschen konnten und das Gerät damit unbrauchbar (aber reparierbar) machten, aber das sind eher exotische Ausnahmen. So etwas in eine Garantievereinbarung zu schreiben, wäre zumindest für einen Lacher unter IT’lern gut. Ob man das juristisch anfechten könnte - andere Frage. Gibt es da was zu? Anfechtung der ja freiwilligen Garantiebedingungen? Könnte mir so was gut in den USA vorstellen, aber hier?

Hallo,

Nachzulesen ist das gesamte Urteil u.a. unter:

http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…

nachzulesen ist dort vor allem der Kommentar, dessen Ergebnis ich teile:
„Auf dieser Basis legt der BGH die Regelung aber viel zu eng aus. Er ist der Meinung, daß die Regelung erst eingreife, wenn das Vorliegen eines Sachmangels nachgewiesen sei, der z.Zt. des Gefahrübergangs vorgelegen haben könne. Da der Motorschaden selbst unstr. erst später eingetreten war, müsse also zunächst einmal nachgewiesen werden, daß dieser auf einen (anderen) Sachmangel zurückzuführen sei. Erst dann könne die Vermutung des § 476 BGB eingreifen (und ggf. widerlegt werden), daß dieser „Grundmangel“, der zum Motorschaden geführt hat, seinerseits z.Zt. des Gefahrübergangs bereits vorlag.
Diese Sichtweise widerspricht der ratio, aber auch dem Wortlaut der Regelung. Nach § 476 BGB wird, wenn sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang „ein“ (lies: irgendein!) Sachmangel zeigt, vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Es wird also nicht (nur) vermutet, daß gerade der auftretende Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (diese Vermutung wäre nämlich hier in der Tat widerlegt, da der Motorschaden unstr. erst später eingetreten ist!), sondern es wird (auch) vermutet, daß ein innerhalb der ersten 6 Monaten auftretender Mangel Folge eines bereits bei Gefahrübergang bestehenden „Grundmangels“ war. Insoweit vermutet § 476 BGB entgegen der Ansicht des BGH gerade auch das Vorliegen eines Mangels, wenn der „Folgemangel“ und sein Auftreten innerhalb der ersten 6 Monate nachgewiesen ist.“

Ergänzung von mir: die Entscheidung ist weltfremd und widerspricht dem Grundgedanken der genannten EU-Richtlinie, die den Verbraucher sehr weitgehend schützen sollte (was ja im übrigen auch reichlich im Vorfeld als Eingriff in fundamentale juristische Grundsätze (d.h. wer sich auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, trägt die Beweislast) kritisiert wurde).

Gerade bei technischen Geräten ist es für den Verbraucher mit erheblichem Aufwand verbunden, a) die Ursache des Schadens zu finden und b) hierfür auch noch Gutachten o.ä. vorzulegen Im Ernstfall hieße das, daß der Verbraucher hundert Euro ausgeben müsste, um belegen zu können, daß der 20 Euro-Elektromixer nicht den Geist aufgab, weil er damit Zement anrührte.

Gruß
C.

1 „Gefällt mir“

Das entbehrt nicht nur nicht jeder Grundlage, sondern war dem Grunde nach ein berechtiger Einwand. Wenn eine Sache so beschaffen ist, dass sie nur ein Jahr hält, kann auch in dieser Beschaffenheit bereits die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit liegen. Dafür braucht man keine besonderen §§, weil es sich zwanglos unter die dir bekannten subsumieren lässt, insbesondere natürlich § 434 BGB.

Alles andere sind Fragen des Einzelfalls. Dass man nicht generell sagen kann, ein Auto müsse so und so lange halten, weil sonst ein Sachmangel vorliegt, ist sicher richtig.

Levay

Das von dir wiedergegebene entbehrt nur jeder Rechtsgrundlage.
Steht irgendwo im Gesetz, wie lange ein Auto, eine Hose, ein
Atomkraftwerk oder ein Bleistift halten muss? Nein.

Lies mal
http://www.jur-abc.de/cms/index.php?id=407

Interessant ist auch ein Urteil vom BGH, hier jedoch negativ für den Kläger. Aber in der Begründung findet sich:
„Dahingestellt bleiben könne, ob dieser Defekt ein Sachmangel sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Laufleistung übliche Verschleißerscheinung handele.“
BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 43/05
Daraus kann man aber umgekehrt ableiten, daß Verschleiß unüblich ist, wenn er viel zu früh auftritt und damit ein Sachmangel vorliegt. Bei einem Laptop (auch elektronische Bauteile verschleißen) sind 2 Jahre da sicher ebenfalls unüblich, auch wenn es dazu natürlich keine Norm gibt, sondern aus der üblichen Lebensdauer gleichartiger Geräte geschätzt werden müßte. Die gesetzliche Gewährleistung von 2 Jahren wären da sicher auch ein guter Ansatzpunkt für eine übliche zu erwartende Lebensdauer.

Off Topic …
Hallo ?!
Führen wir hier nun eine Grundsatzdiskussion oder besprechen wir hier eine klar definierte Situation ?
Der geschilderte Defekt ist doch ganz klar ein Sachmangel. Wenn der Händler in den ersten 6 Monaten nach Besitzübergang nicht nachweisen kann, das das Netzteil z.B. an falscher Netzspannung/Überspannung betrieben wurde, hat er Gewährleistung zu geben.
Mit Viren auf der Festplatte kann man den Defekt nicht begründen. Wenn also kein bestimmunngswidriger Gebrauch vom Kunden nachgewiesen werden kann …

Also bleibt mal schön auf dem Teppich …

Stöhn! Also doch mal grundsätzliches:
Ein Sachmangel kann nicht allein durch ein Gesetz definiert werden, denn juristische Texte beschreiben keine Produkteigenschaften.

Wenn also z.B. die Lebensdauer einer Glühlampe mit 1000 Std. beschrieben wird, kann die Gewährleistung nicht verlangen, das die Glühlampe 24 Monate funktionieren muß. Es ist also immer auch die erklärte Produkteigenschaft zu berücksichtigen.

Hallo,

Der geschilderte Defekt ist doch ganz klar ein Sachmangel.

Sagt wer? Das ist lediglich eine Vermutung. Nochmals: Ob es ein Sachmangel ist oder der Fehler durch andere Einflüsse wie Fehlbedienung, Überspannung, Verschleiß etc. verursacht wurde muss der Käufer beweisen!

Wenn der Händler in den ersten 6 Monaten nach Besitzübergang
nicht nachweisen kann, das das Netzteil z.B. an falscher
Netzspannung/Überspannung betrieben wurde, hat er
Gewährleistung zu geben.

Wie oft denn noch? Das ist schlichtweg falsch. Und es ist nun auch schon mehrfach in dieser Diskussion deutlich unter Angaben von Quellen, Gesetzen und Urteilen belegt worden.

Glaube es oder lass es sein. Ich diskutiere das nicht weiter.

Also bleibt mal schön auf dem Teppich …

Bin ich. Bleib du.

Gruß

S.J.

Hallo,

Der geschilderte Defekt ist doch ganz klar ein Sachmangel.

Sagt wer? Das ist lediglich eine Vermutung. Nochmals: Ob es
ein Sachmangel ist oder der Fehler durch andere Einflüsse wie
Fehlbedienung, Überspannung, Verschleiß etc. verursacht wurde
muss der Käufer beweisen!

Ich sage das. Der Sachmangel ist doch unzweifelhaft. Nach Deiner Auffassung ist doch nur die Ursache und der Zeitpunkt des Entstehens zweifelhaft. Um die Zweifel auszuräumen gibt es dann die 6Monate+18Monate Regel bzgl. des Nachweises.

Wenn der Händler in den ersten 6 Monaten nach Besitzübergang
nicht nachweisen kann, das das Netzteil z.B. an falscher
Netzspannung/Überspannung betrieben wurde, hat er
Gewährleistung zu geben.

Wie oft denn noch? Das ist schlichtweg falsch. Und es ist nun
auch schon mehrfach in dieser Diskussion deutlich unter
Angaben von Quellen, Gesetzen und Urteilen belegt worden.

Vielleicht hast Du das auch falsch interpretiert?

Glaube es oder lass es sein. Ich diskutiere das nicht weiter.

Ja, jetzt kann sich nach dieser Diskussion sicherlich jeder selbst eine Meinung bilden

Also bleibt mal schön auf dem Teppich …

Bin ich. Bleib du.

Nee, ich hab Holzdiele und ich steh aufrecht. Das Brett haben andere vor dem Kopf .

:wink:

Gruß

S.J.

Hallo,

Der Sachmangel ist doch unzweifelhaft.

Nein.
Das Gesetz sagt doch ganz klar, was ein Sachmangel ist: http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Zitat: ‚Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.‘ Nicht jeder Defekt ist automatisch ein Sachmangel. Warum bestehst Du auf Deiner offensichtlich falschen Behauptung?

Nach Deiner Auffassung ist doch nur die Ursache

Genau um die geht es hier. Und die muss der Käufer selber beweisen. Erst dadurch wird aus einem Mangel oder Defekt ein Sachmangel (wenn die übrigen Bedingungen ebenfalls zutreffen).

Vielleicht hast Du das auch falsch interpretiert?

Lies doch einfach das verlinkte Urteil (http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…), wenn Dir das Gesetz zu kompliziert ist. Auch hier ein Zitat: ‚Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. … Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.‘ Was daran hast Du denn nicht verstanden?

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Der Sachmangel ist doch unzweifelhaft.

Nein.
Das Gesetz sagt doch ganz klar, was ein Sachmangel ist:
http://dejure.org/gesetze/BGB/434.html
Zitat: 'Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei
Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Richtig !

’ Nicht

jeder Defekt ist automatisch ein Sachmangel. Warum
bestehst Du auf Deiner offensichtlich falschen Behauptung?

Ein Mangel ist ein Mangel. Da ist noch nicht Ursache relevant.
Er kann ja auch nach Besitzübergang entstehen. Jedenfalls entspricht das Gerät nicht mehr den Eigenschaften die vertraglich definiert wurden. Jetzt entsteht erstmal die Frage ob der Mangel bereits am Kaufdatum versteckt existent war. Ist das nicht der Fall, ist es natürlich kein Gewährleistungsfall. Es geht hier aber um die Frage, wer dafür verantwortlich ist, dies festzustellen. Innerhalb von 6 Monaten nach dem Besitzwechsel ist der Verkäufer dafür verantwortlich. Er hat auf seine Kosten das Produkt zu untersuchen und muß sich entlasten. Kann er das nicht, wird vermutet, daß der Fehler schon am Kaufdatum ursächlich vorhanden war. Er hat den Schaden dann zu beheben.

Nach Deiner Auffassung ist doch nur die Ursache

Genau um die geht es hier. Und die muss der Käufer selber
beweisen. Erst dadurch wird aus einem Mangel oder Defekt ein
Sachmangel (wenn die übrigen Bedingungen ebenfalls zutreffen).

Nein, der Käufer soll ja gemäß EU-Richtlinie nicht beweisen müssen. Da der Aufwand für ihn unverhältnismäßig groß ist, hat man innerhalb der ersten 6 Monate die Nachweispflicht umgekehrt.

Vielleicht hast Du das auch falsch interpretiert?

Lies doch einfach das verlinkte Urteil
(http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/viiizr329…),
wenn Dir das Gesetz zu kompliziert ist. Auch hier ein Zitat:
‚Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er
die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden
Tatsachen. … Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und
begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende
Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.‘ Was daran hast Du denn nicht
verstanden?

Ich kann lesen ! Ja, es wird eben vermutet, daß der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dieser Vermutung muß der Verkäufer entgegenwirken. Die Bestimmung der Beweislast für den Kunden setzt voraus, das ein Sachmangel „binnen“ 6 Monaten auftritt, also entsteht. Diese Vorausetzung ist aber noch nicht gegeben, weil vermutet wird, daß der Mangel schon vorher da war. Also …

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo!

Nicht uninteressant das Problem, es lässt sich aber denke ich lösen, wenn man die Sache vom Regelungszweck her betrachtet, sonst steht man vor einem unlösbaren Problem. Es geht ja darum, dass oft Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt vorliegen, sich aber erst später zeigen.

D.h. die erste Frage (hinsichtlich der Beweisregelung) ist die, ob eine Abweichung zwischen Ist- und Sollzustand zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt. Dies muss der Käufer beweisen. Hat der Käufer das dann bewiesen wird als zweiter Schritt widerlegbar vermutet, dass diese Abweichung zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlag.

Im Prinzip hat aber dann der Begriff Sachmangel zwei verschiedene Bedeutungen.

Gruß
Tom

Hallo,

’ Nicht

jeder Defekt ist automatisch ein Sachmangel. Warum
bestehst Du auf Deiner offensichtlich falschen Behauptung?

Ein Mangel ist ein Mangel. Da ist noch nicht Ursache relevant.

Richtig. Aber eben kein Sachmangel.

Er kann ja auch nach Besitzübergang entstehen.

Genau.

Jedenfalls
entspricht das Gerät nicht mehr den Eigenschaften die
vertraglich definiert wurden.

Doch. Weil vertraglich vereinbart eben nur der Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist.

Jetzt entsteht erstmal die Frage
ob der Mangel bereits am Kaufdatum versteckt existent war.

Nein. Erstmal stellt sich die Frage, ob der Mangel eine Abweichung vom Vertrag darstellt.

Es geht hier aber um die Frage, wer dafür verantwortlich ist,
dies festzustellen.

Genau. Und was findet man da im verlinkten Urteil?
Zitat: ‚Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er
die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden
Tatsachen.‘
Du behauptest etwas anderes:

Innerhalb von 6 Monaten nach dem Besitzwechsel ist der Verkäufer
dafür verantwortlich.

Warum? Ist Dir das Urteil noch nicht eindeutig genug? Du schreibst doch:

Ich kann lesen !

Stellt sich hier aber anders dar.

Er hat
auf seine Kosten das Produkt zu untersuchen und muß sich
entlasten.

Nein.

Kann er das nicht, wird vermutet, daß der Fehler
schon am Kaufdatum ursächlich vorhanden war.

Das ist schon logisch Unsinn, weil das eine mit dem anderen gar nichts zu tun hat.

Er hat den Schaden dann zu beheben.

Das schon gar nicht.

Nach Deiner Auffassung ist doch nur die Ursache

Genau um die geht es hier. Und die muss der Käufer selber
beweisen. Erst dadurch wird aus einem Mangel oder Defekt ein
Sachmangel (wenn die übrigen Bedingungen ebenfalls zutreffen).

Nein, der Käufer soll ja gemäß EU-Richtlinie nicht beweisen
müssen.

Das ist schon deshalb Unsinn, weil die EU-Richtlinien gar keine direkte Gesetzeskraft haben, sondern in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Zudem solltest Du diese Richtlinie bitte mal nennen.

Da der Aufwand für ihn unverhältnismäßig groß ist, hat
man innerhalb der ersten 6 Monate die Nachweispflicht
umgekehrt.

Falsch.
Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass Mängel ggf. bereits zum Zeitpunkt des Kaufes versteckt vorhanden sind und sich erst später zeigen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine verborgene Haltbarkeitsgarantie, wie Du das hier darstellst. Und da Du ja lesen kannst, solltest Du aus dem verlinkten Urteil ganz deutlich entnehmen können: ‚Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus …‘
(also: erstmal Sachmangel nachweisen!)
‚…und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.‘
Deutlicher geht’s doch gar nicht.

Ich kann lesen !

Du beweist hier ein ums andere Mal das Gegenteil. Wäre es Dir evt. möglich, mal mit jemand von Angesicht zu Angesciht über den Text des Urteils zu reden? Mit Deiner Frau oder einem Kumpel oder wasweißich?

Ja, es wird eben vermutet, daß der Mangel
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Aber erst dann, wenn vom Käufer nachgewiesen wurde, dass es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt.

Dieser Vermutung muß der Verkäufer entgegenwirken.

Dieser zeitlichen Vermutung.

Die Bestimmung
der Beweislast für den Kunden setzt voraus, das ein Sachmangel
„binnen“ 6 Monaten auftritt, also entsteht.

Nein! Der Sachmangel muss bereits beim Kauf vorliegen. Wenn er sich innerhalb der ersten 6Monate nach Gefahrübergang zeigt , wird (durch den Verkäufer widerlegbar) vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag. Das ist das einzige, was der Kunde nicht beweisen muss, den Zeitpunkt! Den Sachmangel selber aber sehr wohl!

Gruß
loderunner (ianal)