Hallo,
’ Nicht
jeder Defekt ist automatisch ein Sachmangel. Warum
bestehst Du auf Deiner offensichtlich falschen Behauptung?
Ein Mangel ist ein Mangel. Da ist noch nicht Ursache relevant.
Richtig. Aber eben kein Sachmangel.
Er kann ja auch nach Besitzübergang entstehen.
Genau.
Jedenfalls
entspricht das Gerät nicht mehr den Eigenschaften die
vertraglich definiert wurden.
Doch. Weil vertraglich vereinbart eben nur der Zustand zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ist.
Jetzt entsteht erstmal die Frage
ob der Mangel bereits am Kaufdatum versteckt existent war.
Nein. Erstmal stellt sich die Frage, ob der Mangel eine Abweichung vom Vertrag darstellt.
Es geht hier aber um die Frage, wer dafür verantwortlich ist,
dies festzustellen.
Genau. Und was findet man da im verlinkten Urteil?
Zitat: ‚Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er
die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs-
und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden
Tatsachen.‘
Du behauptest etwas anderes:
Innerhalb von 6 Monaten nach dem Besitzwechsel ist der Verkäufer
dafür verantwortlich.
Warum? Ist Dir das Urteil noch nicht eindeutig genug? Du schreibst doch:
Ich kann lesen !
Stellt sich hier aber anders dar.
Er hat
auf seine Kosten das Produkt zu untersuchen und muß sich
entlasten.
Nein.
Kann er das nicht, wird vermutet, daß der Fehler
schon am Kaufdatum ursächlich vorhanden war.
Das ist schon logisch Unsinn, weil das eine mit dem anderen gar nichts zu tun hat.
Er hat den Schaden dann zu beheben.
Das schon gar nicht.
Nach Deiner Auffassung ist doch nur die Ursache
Genau um die geht es hier. Und die muss der Käufer selber
beweisen. Erst dadurch wird aus einem Mangel oder Defekt ein
Sachmangel (wenn die übrigen Bedingungen ebenfalls zutreffen).
Nein, der Käufer soll ja gemäß EU-Richtlinie nicht beweisen
müssen.
Das ist schon deshalb Unsinn, weil die EU-Richtlinien gar keine direkte Gesetzeskraft haben, sondern in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Zudem solltest Du diese Richtlinie bitte mal nennen.
Da der Aufwand für ihn unverhältnismäßig groß ist, hat
man innerhalb der ersten 6 Monate die Nachweispflicht
umgekehrt.
Falsch.
Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dass Mängel ggf. bereits zum Zeitpunkt des Kaufes versteckt vorhanden sind und sich erst später zeigen. Es handelt sich dabei aber nicht um eine verborgene Haltbarkeitsgarantie, wie Du das hier darstellst. Und da Du ja lesen kannst, solltest Du aus dem verlinkten Urteil ganz deutlich entnehmen können: ‚Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten
seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus …‘
(also: erstmal Sachmangel nachweisen!)
‚…und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.‘
Deutlicher geht’s doch gar nicht.
Ich kann lesen !
Du beweist hier ein ums andere Mal das Gegenteil. Wäre es Dir evt. möglich, mal mit jemand von Angesicht zu Angesciht über den Text des Urteils zu reden? Mit Deiner Frau oder einem Kumpel oder wasweißich?
Ja, es wird eben vermutet, daß der Mangel
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Aber erst dann, wenn vom Käufer nachgewiesen wurde, dass es sich überhaupt um einen Sachmangel handelt.
Dieser Vermutung muß der Verkäufer entgegenwirken.
Dieser zeitlichen Vermutung.
Die Bestimmung
der Beweislast für den Kunden setzt voraus, das ein Sachmangel
„binnen“ 6 Monaten auftritt, also entsteht.
Nein! Der Sachmangel muss bereits beim Kauf vorliegen. Wenn er sich innerhalb der ersten 6Monate nach Gefahrübergang zeigt , wird (durch den Verkäufer widerlegbar) vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag. Das ist das einzige, was der Kunde nicht beweisen muss, den Zeitpunkt! Den Sachmangel selber aber sehr wohl!
Gruß
loderunner (ianal)