Wenn ein Laptop während der Garantiezeit kaputt geht, z.B. die Schnittstelle für das Netzkabel verschmort, so dass das Laptop nicht mehr geladen werden kann:
Wie sieht es aus, wenn der Verkäufer sagt, dass auf dem Rechner Viren seien (von denen man nichts weiß), und er sagt, dass die Garantie auf die Hardware dadurch erlischt.
Rein technisch kann ich mir nicht vorstellen, wie ein Virus solch einen Schaden verursachen kann.
Hier gilt zunächst mal die Gewährleistung durch den Verkäufer. Ist der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach Kauf aufgetreten, muß der Käufer die Ursache für den Schaden nicht nachweisen. Erst nach 6 Monaten kehrt sich die Nachweispflicht um. Die Gewährleistung endet nach 24 Monaten ab Kaufdatum.
Für eventuelle Garantieleistungen (freiwillige Leistung, gesetzlich nicht geregelt) ist der Hersteller anzusprechen.
Hier gilt zunächst mal die Gewährleistung durch den
Verkäufer. Ist der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach Kauf
aufgetreten, muß der Käufer die Ursache für den Schaden nicht
nachweisen. Erst nach 6 Monaten kehrt sich die Nachweispflicht
um.
das ist so nicht richtig. Der Käufer muss immer die Ursache beweisen, nämlich dass der Defekt durch einen Sachmangel und nicht etwas Fehlgebrauch, Verschleiß etc, verursacht wurde. Kann er das, wird davon ausgegangen, dass der Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.
Doch, das ist so völlig korrekt. Tritt eine Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Kaufdatum auf, hat der Verkäufer nachzuweisen, daß der Mangel nicht beim Eigentumsübergang schon existent war.
das ist so nicht richtig. Der Käufer muss immer die Ursache
beweisen, nämlich dass der Defekt durch einen Sachmangel und
nicht etwas Fehlgebrauch, Verschleiß etc, verursacht wurde.
Nee, um den Eigentumsübergang geht es nicht, sondern um den Gefahrenübergang nach §§ 446 f. BGB. Das kann durchaus abweichen, man denke etwa an den berühtem Ratenzahlungskauf.
das ist so nicht richtig. Der Käufer muss immer die Ursache
beweisen, nämlich dass der Defekt durch einen Sachmangel und
nicht etwas Fehlgebrauch, Verschleiß etc, verursacht wurde.
Hoppla, jetzt bin ich aber ein wenig enttäuscht von Dir. Im Gesetz steht: „Zeigt sich ein Sachmangel, …“ Und DASS sich ein Sachmangel zeigt, muss der beweisen, der es behauptet. Erst wenn klar ist, dass ein Sachmangel vorliegt, dann wird auch vermutet, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden gewesen ist.
Sachmangel wird definiert als die Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, § 434 I 1 BGB. So gesehen hast du Recht: Wenn nämlich die Sache später beschädigt wird - wodurch auch immer -, fehlt es schon am richtigen Zeitpunkt.
Wenn man sich jetzt aber mal die als „Beweislastumkehr“ bezeichnete gesetzliche Vermutung ansieht, fällt doch sofort ein Widerspruch auf:
„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Der Zeitpunkt „Gefahrenübergang“ gehört hier zur Vermutungsfolge. Vermutungstatbestand ist aber das Vorliegen eines Sachmangels, und dazu gehört wiederum der richtige Zeitpunkt (s.o.) Kurzum: Der Zeitpunkt ist Teil des Vermutungstatbestandes und der Vermutungsfolge zugleich. Der Paragraf würde bei wörtlicher Leseart sagen: „Wenn feststeht, dass bei Gefahrenübergang die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abwich, dann wird mit der Folge des § 292 ZPO vermutet, dass diese Abwichung schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.“
Prima, das ergibt keinen Sinn. Aber wie auch immer man das nun löst und was auch immer die Rechtsprechung daraus macht: So ganz eindeutig ist das für mich auch alles nicht. Eines jedenfalls steht doch fest: Jede Beschädigung, egal wann und vom wen verursacht, ändert die Ist-Beschaffenheit und führt zur Abweichung von der Soll-Beschaffenheit. Bleibt das Problem des Zeitpunkts, und so furchtbar eindeutig drückt sich das Gesetz da ja nun wirklich nicht aus.
Man wird § 476 BGB wohl so verstehen müssen, dass selbst verursache Beschädigungen nicht gemeint sind und dass nur das Vorliegen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit zum Vermutungstatbestand gehört.
Hoppla, jetzt bin ich aber ein wenig enttäuscht von Dir. Im
Gesetz steht: „Zeigt sich ein Sachmangel, …“ Und DASS sich
ein Sachmangel zeigt, muss der beweisen, der es behauptet.
Erst wenn klar ist, dass ein Sachmangel vorliegt, dann wird
auch vermutet, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
bereits vorhanden gewesen ist.
aber liegt ein Sachmangel nicht erst einmal vor, wenn sich die Sache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, bzw. sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und auch nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann?
Das ist doch gerade der Witz der EU-Richtlinie 1999/44, nämlich daß man den Kunden davor bewahren will, langwierige Fehleranalysen durchzuführen/durchführen zu lassen, um dann erst den Verkäufer aus der Gewährleistungspflicht in Anspruch nehmen zu können. Heute heißt es: Ist es innerhalb der ersten sechs Monate nicht mehr so, wie es sein sollte, geh zum Verkäufer und sag „ist kaputt“. Wenn der nicht nachweisen kann, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht bestand bzw. es offensichtlich ist, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs noch nicht bestanden hat bzw. der Mangel erst danach eingetreten ist (meine Lieblingsbeispiele Vase in Stückchen und Hackfleisch mit leichten Geruchsproblemen seien hier erwähnt), hat der Käufer die bekannten Ansprüche.
Man wird § 476 BGB wohl so verstehen müssen, dass selbst
verursache Beschädigungen nicht gemeint sind
genau. Die Axt im Laptop wird man wohl kaum als Sachmangel durchbekommen können und wenn es ein vorwitziger Käufer doch versuchen sollte, kann ihm der Verkäufer den zweiten Halbsatz von 476 entgegenhalten, denn die Art des Mangels schließt die Vermutung, daß der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges schon bestand, doch eher aus.
Wie sieht es aus, wenn der Verkäufer sagt, dass auf dem
Rechner Viren seien (von denen man nichts weiß), und er sagt,
dass die Garantie auf die Hardware dadurch erlischt.
Unter Vorbehalt: normalerweie verursachen Viren keine solche beschriebenen Schäden an der Hardware. Von daher hat der Händler nicht recht. Ausserdem kann man wohl die Festplatte entfernen und an einem anderen Rechner auf Virenbefall hin untersuchen.
Zusatzfrage an die Experten
Hallo,
darf der Händler überhaupt auf die Festplatte „schauen“? Das hat ihn doch gar nicht zu interessieren, was da drauf ist oder was der Kunde damit macht. Könnte ja auch ein Testrechner für Virenscanner sein.
Um nach der Reparatur die einwandfreie Funktion zu überprüfen, ist es ja nicht nötig die Daten in ihrem logischen Zusammenhang zu überprüfen sondern es würde genügen Sektor für Sektor zu testen.
Er darf schon, wenn ihm die Platte ohne Einschränkung und Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt wird. Aber das tut hier nichts zur Sache. Ein Virus darf solch einen Schaden nicht verursachen können. Das Ganze ist doch mit Sicherheit nur eine Schutzbehauptung des Händlers.
Der Käufer hat die Festplatte zumindest vorher komplett formatiert. Der Verkäufer dürfte also nicht ganz ohne Mühen an das „Virenprotokoll“ gekommen sein.
absolut nicht. Der §476 wird aber immer wieder gerne falsch verstanden. Der BGH hat das unlängst höchstrichertlich entschieden:
**Amtl. Leitsatz (BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03):
Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. § 476 BGB enthält insoweit für den Verbrauchsgüterkauf keine Beweislastumkehr. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.**
Defekt ist nicht gleich Sachmangel
Keineswegs, denn ein Defekt ist nicht gleich Sachmangel.
Und es ist durchaus so, dass eine Sache innerhalb der Gewährleistungsfrist kaputt gehen kann und darf, ohne das der Verkäufer dafür haftet. Es steht nämlich nirgends im Gesetz, dass eine Sache zwei Jahre „halten“ muss, sondern nur, dass sie bei Gefahrübergang frei von Mängeln sein muss. Tritt später ein Defekt auf, so kann dieser, muss aber nicht, auf einen bei Gefahrübergang bestandenen Sachmangel beruhen.
Auf Deinen hypothetischen anderen Fall kann ich nur exemplarisch antworten: Auf Batterien und Lampen bekommt man halt keine 2 Jahre Gewährleistung. Es gibt also für bestimmte Produktgruppen Abweichungen.
Zurück auf den Teppich:
Wir antworten doch hier auf eine deutlich geschilderte Situation mit einem Laptop. Der Lade-Defekt ist ein Sachmangel. Wenn der Händler keinen Nachweis über ein Fremdverschulden führen kann, ist er in den ersten 6 Monaten verpflichtet die Gewährleistungsreparatur bzw. Ersatz zu leisten.
Ja, und zwar bitteschön auf dem juristischen Teppich. Da gibt es normative Begriffe und deskriptive Merkmale. Und der Sachmangel ist ein normativer Begriff, denn es gibt ein Gesetz (§ 434 BGB), das definiert, was ein Sachmangel ist.