Erlöschen der nachrangigen Rechte

Die Gemeindeverwaltung hat nach dem Zwangsversteigerungstermin bei mir als Neuerwerber einer Immobilie die restlichen Straßenerschließungsgebühren (öffentliche Last) geltend gemacht, weil sie bei der Zwangsversteigerung nur teilweise befriedigt werden konnte. Lt. Bescheid der Gemeinde sind die Gebühren vor der Zwangsversteigerung entstanden. Ist die Forderung im Sinne des § 91 ZVG rechtens?

Es handelte sich vermutlich um Forderungen die älter waren als 4 Jahre seit Beschlagnahme und somit nicht das Privileg des § 10 I 3 ZVG genießen…

Rechte die nicht im Geringsten Gebot berücksichtigt sind (das was auf jeden Fall geboten werden muss), oder sonst nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, werden aus dem Erlös befriedigt (soweit dieser reicht) und erlöschen! Das Grundstück ist enthaftet, die persönliche Schuld verbleibt dem alten Eigentümer.

Die Geltendmachung der Forderung ist gegen den Ersteher nicht mehr zulässig.

VG Dresden, Urteil vom 09.02.2010, Az. 2 K 203/09.

ml.

Guten Tag, vielen Dank ml für die Antwort. Sie ist richtig. Ich habe mich auf das gleiche Urteil bezogen. Die Behörde hat mitgeteilt, sie hätte gegen mich keine Forderungen. Man wollte mit dem fiktiven Gebührenbescheid lediglich die Sache abschließen.