Ermessenspielraum Strafverfolgung?

Hallo,

ich möchte jetzt nicht den Fall des lebenslang verurteilten SS-Verbrechers aufrollen, aber auf Grundlage dessen die Frage:

Darf ein Staatsanwalt einfach sagen: Obwohl ein Mensch seine Schuld frei gesteht, darf ich den mutmaßlichen Mörder Jahrzehnte lang laufen lassen, und wenns mir dann passt, wird ihm der Prozess gemacht?

Warum lässt man nicht Falschparker oder Ladendiebe erst mal sechzig Jahre ungeschoren? Oder wäre das theoretisch auch möglich?

Gruss, Marco

Hi,

Warum lässt man nicht Falschparker oder Ladendiebe erst mal sechzig Jahre ungeschoren?

Weil diese Taten dann schon längst verjährt wären. Im Gegensatz zu 3fachem Mord.

Darf ein Staatsanwalt einfach sagen: Obwohl ein Mensch seine Schuld frei gesteht, darf ich den mutmaßlichen Mörder Jahrzehnte lang laufen lassen, und wenns mir dann passt, wird ihm der Prozess gemacht?

Wenn er seine Schuld dem Staatsanwalt direkt gesteht darf der das natürlich nicht sondern muss sofort ran.

Wenn aber 1983 die deutschen Behörden das Verfahren eingestellt haben, wie sollte dann ein deutscher Staatsanwalt von sich aus das Verfahren neu aufrollen?

Gruß
Nick H

Wer hat denn nun den Ermessensspielraum?

Wenn aber 1983 die deutschen Behörden das Verfahren
eingestellt haben, wie sollte dann ein deutscher Staatsanwalt
von sich aus das Verfahren neu aufrollen?

Wer sind in diesem Fall „die deutschen Behörden“?
Oder genauer gefragt: Wer hat die Befugnis ein Verfahren einzustellen?
Unter welchen Umständen darf derjenige das, und welchen Ermessensspielraum hat er dabei?

Gruss, Marco

Hi,

Wer sind in diesem Fall „die deutschen Behörden“?

Im Falle des eingestellten Ermittlungsverfahren in Deutschland: die Dortmunder Zentralstelle für die Bearbeitung von NS-Verbrechen.

Oder genauer gefragt: Wer hat die Befugnis ein Verfahren einzustellen?

Der zuständige Richter, meist auf Antrag von Staatsanwalt oder Verteidiger.
Die Begründung war, daß, so kraß das Erscheinen mag, die Taten vom damaligen Völkerrecht her nicht illegal waren.

In Holland war er schon zum Tode verurteilt, aber da laut eines Hitlererlasses jeder ausländische SS-Freiwillige automatisch Deutscher wurde, konnte er nicht ausgeliefert werden.

Interessant wäre für mich nur die Frage was sich (im Vergleich zum ersten Verfahren) geändert hat, daß es jetzt zur Verurteilung gelangt hat.

Deine „Empörung“ über die späte Strafverfolgung kann ich nicht teilen.
Wer einen Mord begeht weiss, daß ihn das bis an sein Lebensende einholen kann.

Das mit dem Befehlsnotstand kann man einfach nicht pauschal gelten lassen. Alternativ hätte er sich ja sofort an die Front versetzen lassen können, wo er nicht Zivilisten vor ihren Familien töten hätte müssen.
Wenn er also damals die Entscheidung traf lieber im sicheren Hinterland Holländer zu ermorden als an der Front sein Glück zu versuchen, muss er heute auch dafür geradestehen.

Gruß
Nick H

Darf ein Staatsanwalt einfach sagen: Obwohl ein Mensch seine
Schuld frei gesteht, darf ich den mutmaßlichen Mörder
Jahrzehnte lang laufen lassen,

Nein, aber wenn er bei der Bewertung eines Falles zum Schluß kommt, dass keine Straftat vorliegt, oder dass der Straftatbestand bereits verjährt ist, darf und wird er das Verfahren einstellen.

und wenns mir dann passt, wird ihm der Prozess gemacht?

Zum einen kann ein Betroffener gegen die Einstellung Rechtsmittel einlegen, zum anderen können Ermittlungen neu aufgerollt werden. Im gegebenen Fall hat das niederländische Aussenministerium in Deutschland die Vollstreckung einer in den Niederlanden verhängten Haftstrafe gefordert. Diesem Ansinnen ist von deutschen Gerichten letztendlich widersprochen worden. Die in diesen Verfahren angeführten Beweise führten jedoch zu einer anderen Bewertung der Tat als 1983 und damit zu einer Wiederaufnahme der Ermittlungen.

Anders sähe es aus, wenn 1983 ein Verfahren eröffnet und rechtskräftig abgeschlossen worden wäre. Dann wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens erforderlich gewesen, und die Hürden dafür liegen deutlich höher.

IANAL

Offizialprinzip
Strafverfolgungsbehörden gibt es verschiedene. In den klassischen Fällen von Mord und Totschlag sind hier Staatsanwaltschaft und Polizei zu nennen. Erstere wird auch Herrin des Ermittlungsverfahrens genannt, denn die Polizei arbeitet „nur“ im Auftrag der Staatsanwaltschaft und kann so wesentliche Entscheidungen wie die, das Verfahren einzustellen, nicht treffen.

Das von dir angefragte Ermessen gibt es bei der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht. Vielmehr gilt: Wird der Anfangsverdacht einer Straftat festgestellt, muss auch ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Bei der Einstellung eines Strafverfahrens ist die Sache etwas komplizierter. Ein Strafverfahren kann in verschiedenen Verfahrenssituationen und aus verschiedenen Gründen eingestellt werden. Zu nennen sind zunächst einmal die Fälle, in denen abermals kein Ermessen besteht. Wenn z.B. kein „genügender Anlass“ (§ 170 StPO) zur Klageerhebung besteht, muss das Verfahren eingestellt werden. Genügender Anlass bedeutet, dass zumindest eine leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte im Fall der Anklageerhebung auch verurteilt wird. Das ist eine Prognose, aber kein Ermessen.

Nur in bestimmten Fällen kann der Staatsanwalt, teilweise mit Zustimmung des Gerichts, oder kann ein Gericht mit Zustimmung aller Beteiligten ein Verfahren einstellen, ohne es gleichzeitig zu müssen (das ist das, was du Ermessen nennst). Lies dir bitte mal die §§ 153 und 153 a StPO durch, hier werden solche Fälle beschrieben. Es sind die klassischen Bagatellen - Mord gehört nicht dazu, denn es kommen von vornherein nur Vergehen dafür in Betracht. Vergehen ist eine Straftat, deren Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr oder mehr liegt. Für Mord gibt es aber ja lebenslänglich.