Ermessensspielräume bei § 31 GrStG

Hallo,

nach § 31 GrStG sind nachzuentrichtende Grundsteuern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Haben die Steuerämter der Städte bzgl. der Frist von einem Monat einen Spielraum? Könnte bspw. die Stadt von vornherein eine längere Frist in ihrem Steuerbescheid vorsehen?

Gruß und Dank

Christian

Grundsätzlich nein, steht so in der AO
auf Antrag ginge es schon.

Hallo,

Grundsätzlich nein, steht so in der AO
auf Antrag ginge es schon.

danke erst einmal für die Antwort. Wo in der AO steht denn dazu etwas?

Gruß
Christian