Hallo,
nach § 31 GrStG sind nachzuentrichtende Grundsteuern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Haben die Steuerämter der Städte bzgl. der Frist von einem Monat einen Spielraum? Könnte bspw. die Stadt von vornherein eine längere Frist in ihrem Steuerbescheid vorsehen?
Gruß und Dank
Christian