Ermittlung des anschlußinhabers

hallo.

angenommen, jemand erhält von einem bekannten abmahnanwalt eine abmahnung wegen einer urheberrechtsverletzung. ob die gerechtfertigt ist oder nicht, sei mal dahingestellt.
jedenfalls wurde ausgehend von einer IP der provider ermittelt und dieser aufgrund eines
richterlichen beschlusses zur herausgabe der daten des anschlußinhabers verpflichtet.

der angebliche tatzeitpunkt liege im mai. der richterliche beschluß ist auf juni datiert.
der adressierte anschlußinhaber ist seit ende 2012 verstorben, seit spätestens märz 2013 läuft der anschluß auf seinen rechtsnachfolger. dieser erhält unter seiner korrekten adresse auch die rechnungen für diesen anschluß.

so. wenn der provider erst im juni die daten herausgeben mußte, wie können die dann noch auf den alten anschlußinhaber lauten?
hat hier der provider was verbummelt?
oder versucht der anwalt eine linke tour?
aber wie hätte er ohne gerichtsbeschluß an die daten des alten anschlußinhabers kommen sollen?

gruß

michael

Hi,

unabhängig davon, das das hier im Rechtbrett wohl besser aufgehoben wäre…

so. wenn der provider erst im juni die daten herausgeben
mußte, wie können die dann noch auf den alten anschlußinhaber
lauten?

Das muß dann geklärt werden! Das muß der Anwalt dann wohl vorlegen.

hat hier der provider was verbummelt?

Kann sein… muß aber nicht.

oder versucht der anwalt eine linke tour?

Wieso? Der Sachverhalt wird doch jetzt eh Anwaltlich geklärt. Da sollte man solche Unterstellungen nicht weiter nachgehen.

aber wie hätte er ohne gerichtsbeschluß an die daten des alten
anschlußinhabers kommen sollen?

Hmm, wieso eigentlich schon ein Gerichtsbeschluß? Kommt nicht ersmal eine Abmahnung, Anwaltsschreiben, Einigung, etc. ?! Aber wie gesagt, das sollte dann eher der Anwalt erklären!

Gruß
h.

Moin,

Hmm, wieso eigentlich schon ein Gerichtsbeschluß? Kommt nicht
ersmal eine Abmahnung, Anwaltsschreiben, Einigung, etc. ?!

weil der Abmahnanwalt ohne Gerichtsbeschluß nicht an die Adresse des Abgemahnten ran kommt:
http://www.rechtsanwalt-metzler.de/abmahnung-faq-woh…

Da der Provider zum Datenschutz verpflichtet ist und keine Kundendaten herausgeben darf, ist ein Gerichtsbeschluss des Landgerichts am Sitz des Providers erforderlich, wodurch ihm die Herausgabe der Daten gestattet wird.

VG
J~

weil der Abmahnanwalt ohne Gerichtsbeschluß nicht an die
Adresse des Abgemahnten ran kommt:
http://www.rechtsanwalt-metzler.de/abmahnung-faq-woh…

eben. und nachdem der gerichtsbeschluß monate nach der übertragung des anschlusses auf den neuen inhaber erfolgt ist, kann der provider doch nicht die anschrift des alten inhabers herausgeben…?

gruß

michael

du weisst ja nicht wann der herausgeben wurde.
wobei es relativ stressfrei werden sollte, die unterlassungserklärung ist nicht mehr nötig, da ein wiederholen in dem fall zu 100% ausgeschlossen ist. :wink:

du weisst ja nicht wann der herausgeben wurde.

aber wenn der abmahnanwalt sich auf einen gerichtsbeschluß von juni bezieht, gehe ich doch davon aus, daß die weitergabe der daten danach erfolgt sein muß.
das einzige, was noch auf den alten anschlußinhaber schließen läßt, ist der telefonbucheintrag. und auf den wird der provider in einem solchen fall wohl kaum zurückgreifen.

wobei es relativ stressfrei werden sollte, die
unterlassungserklärung ist nicht mehr nötig, da ein
wiederholen in dem fall zu 100% ausgeschlossen ist. :wink:

sorry, den satz versteh ich überhaupt nicht…?

gruß

michael

Hi Micha,

sorry, den satz versteh ich überhaupt nicht…?

gruß

michael

der adressierte anschlußinhaber ist seit ende 2012 verstorben,

Dürfte doch damit klar sein! Es kann keine Wiederholung geben, höchstens von dir :smile:

V G