Ermittlung Nachlass

Hallo! Meine Mutter ist verstorben, da ich seit Jahren kein Kontakt mehr zu meinen Eltern habe, will mein Vater keine Auskunft über den Nachlaß geben. Wie wird eignetlich so etwas ermittelt, gibt es ein Amt, Stelle etc. die hier Aufklärung erteilt (z. B. auch ob Schulden vorhanden sind), ggf. das Erbe ausschlagen, aber dazu brauche ich ja erstmal eine Info. bzgl. der „Erbmasse“!? Danke für die Mithilfe!

Hallo!

Nein, es gibt kein „Amt“ was einem dabei hilft.

Da muss man sich selbst kümmern, als (Mit)Erbe hat man ja dazu auch die Möglichkeit. Und der Vater müsste das auch gestatten und mithelfen eine Finanzübersicht über Vermögen und Schulden zu erstellen

Nur hier erbt doch sicherlich der Vater mindestens erst einmal alles, es sei denn es träte gesetzliche Erbfolge ein (Vater Hälfte, Kind(er) Hälfte.

Man kann allenfalls beim Gericht Nachlassverwaltung beantragen. Dann würde ein Nachlassverwalter(Rechtspfleger i.d.R,) sich darum kümmern.
Das ist aber kostenpflichtig.

Was man im Notfall machen kann um nicht völlig auf ein mögliches Erbteil zu verzichten weil Ausschlagungsfrist ja kurz ist (6 Wo.), man schlägt das Erbe aus und fordert anschließend das Pflichtteil vom Erben( Vater ?) ein.

So würd man sich statt der möglichen Hälfte mind. 1/4 sichern und das auch in Bargeld, nicht in Sachwerten.
Hat aber u.U. für den Erben finanzielle Probleme, Hausverkauf z.B.

MfG
duck313

Ein ganz kleiner Hinweis, aber wichtig.
Ein Nachlassverwalter wird N U R dann vom Nachlassgericht bestimmt, wenn es K E I N E Erben gibt. Und wenn es welche gegeben hätte, die aber das Erbe ausgeschlagen haben. Solange es Erben gibt, müssen die sich einigen. Notfalls gerichtlich !

Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust des Pflichtteils

Servus,

eine generelle Auskunftspflicht gegenüber den Miterben gibt es nicht.

Aber wenn der Vater von den Miterben mit der Verwaltung des Nachlasses beauftragt wird (das dürfte nicht so schwierig zu machen sein, wenn es insgesamt nur die beiden Miterben Vater und Sohn gibt), ist er diesen gegenüber zu Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (§ 666 BGB).

Wenn und insoweit er Erbschaftsbesitzer ist, ebenfalls (§ 2027 BGB).

Beide Ansprüche lassen sich gerichtlich durchsetzen.

Schöne Grüße

MM

Normalerweise muss im Erbfall ein Erbschein beantragt werden. Und der Erbschein kann nur ausgestellt werden, wenn ein Wert des Erbes bestimmt wurde. Und den Erbschein kann jeder Erbe einfordern. Genauso verhält es sich normalerweise mit notariellen Testamenten. Eines von beiden: Erbschein oder notarielles Testament muss zwangsläufig erteilt werden, sonst hat niemand Zugriff auf den Nachlass hat. Selbst ein Nottestament muss beim Nachlassgericht eingereicht werden. Dementsprechend muss auch dafür ein Wert bestimmt werden.
Und den Erb-Wert „armrechnen“ würde ich nicht empfehlen. Sowas kriegen die Leute vom Finanzamt ganz schnell mit.

Auch wenn das möglicherweise von der einen oder anderen Bank, unwissenden Vermietern etc. pp. immer wieder mal behauptet wird, ist das weder der Normalfall noch grundsätzlich ein Muss.

Nicht ganz falsch. Wer soll denn ein notarielles Testament erteilen? Sowas macht der Erblasser noch zu Lebzeiten. Oder er macht ein einfaches. Oder auch gar keins. Niemand ist gezwungen eins zu machen. Und nach dem Tod wird da auch von niemanden eins erteilt. Da ist der Zug dann abgefahren.

Der Erbschein sagt nichts über den Nachlass bzw. dessen Höhe aus. Da wird auch nur selten von Amts wegen ermittelt, ob die für den Kostenbescheid gemachten Angaben tatsächlich stimmen. Im Erbschein selbst tauchen diese Beträge ohnehin nicht auf.

Das interessiert die erst, wenn die Freibeträge überschritten sind. Die sind relativ hoch, so dass ich da erstmal nicht drauf setzen würde, wenn schon eine Ausschlagung in Erwägung gezogen wird.

Wenn der Vater nicht kooperieren will, wird man sich also etwas anders ausdenken müssen. Da hilft möglicherweise nur ein Anschreiben eines Anwaltes mit einer entsprechenden Aufforderung. Vorher sollte man sich überlegen, ob da überhaupt nennenswertes Vermögen vorhanden sein kann. Die nächste Überlegung wäre, wieviel davon dann möglicherweise die Hälfte von der Hälfte der Hälfte wäre und ob es sich lohnt, dafür irgendwelche Klimmzüge zu machen oder es einfach beim Nichtkontakt zu belassen.

Grüße

Für den Fall, dass ich mich unklar ausgedrückt habe, nochmal zur Klarstellung:

Wer erben will muss zwingend eine der folgenden Unterlagen vorlegen können:

  • Notarielles Testament (oder)
  • handschriftliches Testament (oder)
  • oder wenn kein Testament existiert bekommt,

Nochmal zur Klarstellung:
Wer das Erbe antreten möchte