folgende Frage:
Person X wird wegen einer Straftag verfolgt, an deren Strafverfolgung kein öffentliches Interesse existiert. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt, sodass definitiv ein Verfolgungshindernis vorliegt. Dennoch ermittelt die Polizei! Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft abgegeben und selbstverständlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Polizei hat also Ermittlungen trotz des Vorliegens eines Verfolgungshindernisses geführt. Wie könnte sich X -dagegen wehren? Ist dieses Verhalten des Polizisten ggf. dienstrechtlich relevant.
die Formulierung Deiner Frage könnte darauf hindeuten, daß du einiges durcheinanderwirfst.
Nur bei einem reinen Antragsdelikt kommt es darauf an, ob ein Strafantrag überhaupt vorliegt und das Fehlen eines Antrages wäre ein Verfolgungshindernis.
Bei den Mischdelikten trifft die Entscheidung, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, allein die Staatsanwaltschaft gem. § 153 StPO
Solange diese Entscheidung nicht von der Staatsanwaltschaft getroffen wurde, liegt auch kein Verfolgungshindernis vor.
Also, um was für ein Delikt ging es denn überhaupt ???
&Tschüß
Wolfgang