Ermittlungen trotz Verfolgungshindernis durch die Polizeibehörden

Liebe Fachleute,

folgende Frage:
Person X wird wegen einer Straftag verfolgt, an deren Strafverfolgung kein öffentliches Interesse existiert. Ein Strafantrag wurde nicht gestellt, sodass definitiv ein Verfolgungshindernis vorliegt. Dennoch ermittelt die Polizei! Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft abgegeben und selbstverständlich gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Polizei hat also Ermittlungen trotz des Vorliegens eines Verfolgungshindernisses geführt. Wie könnte sich X -dagegen wehren? Ist dieses Verhalten des Polizisten ggf. dienstrechtlich relevant.

Wenn möglich, bitte Rechtsquellen angeben :slight_smile:

Vielen herzlichen Dank!

Gruß D-T

Hallo,

die Formulierung Deiner Frage könnte darauf hindeuten, daß du einiges durcheinanderwirfst.
Nur bei einem reinen Antragsdelikt kommt es darauf an, ob ein Strafantrag überhaupt vorliegt und das Fehlen eines Antrages wäre ein Verfolgungshindernis.

Bei den Mischdelikten trifft die Entscheidung, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, allein die Staatsanwaltschaft gem. § 153 StPO

Solange diese Entscheidung nicht von der Staatsanwaltschaft getroffen wurde, liegt auch kein Verfolgungshindernis vor.

Also, um was für ein Delikt ging es denn überhaupt ???
&Tschüß
Wolfgang

Komisch, ich dachte bisher, die Reihenfolge ist eine andere.

Straftat > Ermittlungen d. Polizei > Staatsanwalt , Anklage oder nicht

Hey Wolfgang,

danke für das Kompetente Statement.
Es geht um § 223 StGB, sowie um 185 StGB.

Gruß D-T

Hallo,

die Polizei muss jeder ihr bekanntwerdenden Straftat nachgehen (ermitteln).
Das ist ihr Generalauftrag nach den Polizeigesetzen der Bundesländer.

Keine Ermittlungen zu führen wäre ein Dienstvergehen.

Über das weitere Vorgehen entscheidet dann die StA nach Eingang der Ermittlungsakte von der Polizei.

Hallo,

wenn es auch um § 223 StGB ging, waren die polizeilichen Ermittlungen bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft völlig i.O.

Nur wenn es ausschließlich um § 185 StGB gegangen wäre, wäre ohne Antrag ein Verfolgungshindernis gegeben.

&Tschüß
Wolfgang