Ermittlungsmehtode ? Juwelendiebstahl ?

Eigentümer E übergibt Schmuckhändler S die Familienjuwelen in einem sehr hohen Wert. S soll sich 6 Monate darum bemühen diese zu verkaufen und wenn das nicht gelingt sie an E zurückgeben.

Schmuckhändler S hat kein Geld. S übergibt daher die Juwelen an seinen gewerblichen Vermieter V als Mietkaution. (Möglichweise wurde sie gleichzeitig auch verpfändet oder sicherungsübereignet.) Das verschweigt S gegenüber E, und S sagt auch nicht zu V, dass die Juwelen E gehören.

Durch puren Zufall erfährt E das aber einige Wochen später. E ist verunsichert hat das Vertrauen in S aber noch nicht gänzlich verloren. Er stellt daher den S telefonisch zur Rede. S gibt zu, die Juwelen dem E gegeben zu haben, behauptet aber sie nach 14 Tagen zurück erhalten zu haben.

Jetzt kommt meine Frage: Welche Möglichkeiten hat E zu überprüfen, ob die letzte Behauptung von S stimmt, das er also wieder unmittelbaren Besitz der Juwelen hat und diese auch nicht verpfändet oder sicherungübereignet wurden, bevor (!!!) er S wegen Unterschlagung und Betrug anzeigt, den Verkaufsauftrag sofort kündigt und die Juwelen ggf. per einstweiliger Verfügung auch gegen V herausverlangt ?

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1.) Da S und E durch mehrere Zeitzonen getrennt sind, kann E nicht einfach in den Laden gehen. Er schickt aber jemanden undercover dorthin, der die Juwelen zumindest dort nicht sieht, nun ist es aber in der Branche durchaus üblich nicht alle Schmuckstücke auszustellen. Sie könnten auch in einem Hinterzimmer im safe liegen.

2.) V weigert sich dem E irgendetwas zu sagen, behauptet gar er sein nicht V sondern W.

3.) Die Einschaltung von Gerichten, Polizei und Privatdedektiven kommt nicht in Frage.

Es kann sein dass es keine Lösung dieses Problemes gibt und E einfach warten muß, bis der Verkaufauftrag abgelaufen ist, oder diesen kündigen. Ich wäre für jede weitere Idee dankbar.

Vielen Dank A.

Hallo astrachan,

Da S und E durch mehrere Zeitzonen getrennt sind,

hier ergibt sich die erste, grundlegende Frage:
Welches Recht ist denn überhaupt anwendbar? oder anders: Wo hat S seinen Geschäftssitz ?
Falls S in D sitzt,:

  • wäre für die Beurteilung ein relevanter Auszug aus den AGB des S. nützlich bzw. eine Angabe der rel. Vertragsbestandteile.

  • könnte weiterhin ein Blick in die Empfehlungen der zuständigen Goldschmiedinnung (o.ä.) hilfreich sein, an die sich ev. der S freiwillig gebunden hat.

Ciao m,

Hallo Maxet: :
Welches Recht ist denn überhaupt anwendbar? oder anders: Wo
hat S seinen Geschäftssitz ?

Nein, darauf kommt es nach der Fragestellung so nicht an. Die Fragestellung zielt ausschließlich auf die Sachverhaltsermittlung, ob da jemandem was einfällt, woran ich noch nicht gedacht habe.

Wenn es aber die Sache klarer macht, der IPR-Hintergrund bei Anrufung eines deutschen Gerichts ist folgender: hinsichtlich der zivrechtlichen vertragliche Ansprüche gilt wohl US-Recht (consigment-agreement gem. Art. 210-5 UCC-NY), auch das gibt S aber kein Recht die Sache als Kaution an Dritte zu übergeben. Wegen konkurrierender deliktischen Ansprüche hat E ein Wahlrecht, welche Rechtsordnung gelten soll, da Tathandlung- und erfolgsort auseinander-fallen…usw…usw… Das ist momentan nicht das Problem.

  • könnte weiterhin ein Blick in die Empfehlungen der
    zuständigen Goldschmiedinnung (o.ä.) hilfreich sein, an die
    sich ev. der S freiwillig gebunden hat.

=> Ja, das ist die Richtung von Gedanken, die ich bräuchte…
Danke A.