Wenn in einem Vertrag zur Übertragung des Eigentums eines Mehrfamilienhauses an das erwachsene Kind, in dem der Nießbrauch an die Eltern bestimnmt ist, folgender Wortlaut steht: „Für den Inhalt des Nießbrauchs gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung, dass den Nießbrauchberechtigten sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen und die Nießbrauchberechtigten sämtliche Lasten zu tragen haben…“: und das erwachsene Kind würde in dem Haus die EG-Etage bewohnen und dafür auch nach Eigentumsübertragung Miete an den Nießbrauchinhaber (Eltern) zahlen,
Frage:
Dürfte das Kind in seiner bewohnten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten (z.B. Vergrößerung eines Bades) durchführen, ohne dass der Nießbrauchinhaber dem zustimmt?
Heißt das, dass die Nießbrauchberechtigten trotzdem in die Bausubstanz eingreifen können bzw. Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer untersagen dürfen, oder bezieht sich das lediglich auf den Erhalt der Immobilie?
Dürfte dem Kind fristlos gekündigt werden, wenn trotzdem Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchgeführt würden (sofern die erste Frage mit „nein“ beantwortet würde)?