Erneut Rechte bei Eigentum eines Mehrfamilienhauses mit Abtretung des Nießbrauches

Wenn in einem Vertrag zur Übertragung des Eigentums eines Mehrfamilienhauses an das erwachsene Kind, in dem der Nießbrauch an die Eltern bestimnmt ist, folgender Wortlaut steht: „Für den Inhalt des Nießbrauchs gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB mit der Abweichung, dass den Nießbrauchberechtigten sämtliche Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen und die Nießbrauchberechtigten sämtliche Lasten zu tragen haben…“: und das erwachsene Kind würde in dem Haus die EG-Etage bewohnen und dafür auch nach Eigentumsübertragung Miete an den Nießbrauchinhaber (Eltern) zahlen,

Frage:
Dürfte das Kind in seiner bewohnten Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten (z.B. Vergrößerung eines Bades) durchführen, ohne dass der Nießbrauchinhaber dem zustimmt?

Heißt das, dass die Nießbrauchberechtigten trotzdem in die Bausubstanz eingreifen können bzw. Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer untersagen dürfen, oder bezieht sich das lediglich auf den Erhalt der Immobilie?

Dürfte dem Kind fristlos gekündigt werden, wenn trotzdem Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchgeführt würden (sofern die erste Frage mit „nein“ beantwortet würde)?

Ohne Kenntnis des Übergabevertrags mit Art und Umfang des Niebrauchsrechts ist eine belastbare Auskunft nicht möglich.

Grds. gilt: Mit Übergabe wurde das Kind rechtlich Eigentümer der Immobilie, der Vater mit bestlltem Nießbrauch berechtigt, die Sache zu nutzen und Vorteile aus ihr zu ziehen.

Demnach kann der Eigentümer zwar ohne Zustimmung des Nießbrauchnehmers das Bad vergrößern, ohne dass der Nießbrauchnehmer dem zuszustimmen noch die Kosten tragen müßte, weil es eine Modernisierung, keine Sanierung darstellt. Der Mieter könnte es aber nicht.

Welcher Reglung hier anwendbar wäre, käme auf den Übergabevertrag an.

Außerdem wäre zu prüfen, ob bei der Übertragung der Frist nach oder inhaltlich wg. entspr. Rückauflassungsvormerkungen oder durch Schenkunsgwiderruf wg. grobem Undank Klage auf Rückübertragung durchdringt.

G imager

Einen weiteren besonderen Zusatz in dem Vertrag zur Übertragung gibt es nicht, nur die o.g. abweichende Regelung bezüglich der Eintragung des Nießbrauches. Wenn mann gleichzeitig Eigentümer und Mieter ist, kann man denn dann überhaupt die Eigentumsverhältnisse die Rechte des Eigentümers in so einem Fall ausschließen?

Hallo,

ohne rechtlichen Hintergrund !!

Soweit ich weiss, besagt dass Nießbrauchsrecht, dass das Haus zwar auf das Kind übertragen wird, allerdings sichern sich die Eltern ihr eigenes Reich, damit der Nachwuchs sie nicht auf die Straße setzt.

Das Kind kann alles mit dem Haus tun, nur nicht verkaufen oder beleihen, kann sein, dass dies aber individuell vereinbart wird.

Ob und in welchem Umfang die Eltern möglichen Umbaumaßnahmen zustimmen können oder müssen, kann nur ein Anwalt entscheiden, das sollte man investieren, ist preiswerter als die Umbauten zurückbauen zu müssen.

toi toi toi