Hallo,
kurz zu einem hypothetischen Fall:
10/2008 – 12/2009 ist Herr A ein Angestellter.
01/2009 – 08/2009 wechselt Herr A in die Freiberuflichkeit. Seit dem 01/09 Freiwillig versichert.
09/2009 – Mitte 11/2009 bezieht A ALG I.
Mitte 11/2009 – 09/2012 ist Herr A nochmals Freiberufler die ganze Zeit freiwillig in die Arbeitslosenversicherung versichert. Alle Beiträge werden ordentlich bezahlt.
10/2012 - geht A in ein Festanstellungsverhältnis ein, welches bis 09/2013 erstmals befristet ist, z.B.
So weit, so gut. Herr A würde ALG I bekommen, während er nochmals nach einem attraktiven Auftrag sucht. Nehmen wir an, dass es paar Monate dauert:
Darf sich Herr A nochmals freiwillig in die Arbeitslosigkeitsversicherung melden? In dem Gesetz unter dem drei Voraussetzungen dafür steht folgendes:
„….die zu dieser Versicherungspflicht führende
Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.“
Erstens, beziehen sich diese Bedingungen aufs neue Gesetz (2010 bzw. die Reform der freiwilligen Arbeitslosenversicherung 2011)? Werden die „alten Zeiten“ berücksichtigt?
Zweitens, wie ist diesen Absatz zu verstehen? In 2009 ist klar, Herr A hat „einen Schuss“ verbraucht. Aber würde es jetzt anders aussehen, da er ein ganzes Jahr Versicherungspflichtig als Arbeitnehmer war? D.h., es gab keine Auftragslücke, sondern ein ganz anderes Arbeitsverhältnis.
Herzlichen Dank Euch im Voraus!