Hallo,
ein Arbeitsverhältnis ist befristet auf den 15.10.05. Nun soll der Arbeitsvertrag vorzeitig verlängert werden. Der Vertrag wird neu aufgesetzt. Die Rahmenbedingungen sind identisch mit dem alten Vertrag. Nur bei den Weisungsbefugnissen (es gibt einen neuen Vorgesetzten) gibt es Änderungen.
Frage: Nach dem neuen Vertrag soll es eine erneute Probezeit geben. Kann das, darf das sein?
Gegenfrage: deutsches oder österreichisches Recht?
Hallo Johnny!
ich weiss zwar nicht, inwieweit sich da die Rechtslage unterscheidet, aber ich finde es immer wieder interessant, dass niemand daran denkt, dass es einen Unterschied geben könnte!
(Aus deiner VK geht ja auch nichts hervor).
Also: Österreichisches Recht: wenn ein neuer Dienstgeber die Firma (oder deine Abteilung) übernimmt, tritt er in die Recht und Pflichten seine Vorgängers ein (gem. AVRAG = Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesezt) - also nix mit neuer Probezeit.
Frage: Nach dem neuen Vertrag soll es eine erneute Probezeit
geben. Kann das, darf das sein?
Soweit der Betrieb ausreichend groß ist, und das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dürfte das Unterschreiben einer erneuten Probezeitvereinbarung unschädlich sein. Was genau ändert sich denn durch die „Probezeit“? Werden lediglich die Kündigungsfristen verkürzt oder was ist während der Probezeit anders als danach?
Also: Österreichisches Recht: wenn ein neuer Dienstgeber die
Firma (oder deine Abteilung) übernimmt, tritt er in die Recht
und Pflichten seine Vorgängers ein (gem. AVRAG =
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesezt) - also nix mit neuer
Probezeit.
Ob es hier einen Betriebsübergang iSd AVRAG gab oder nicht, ist aber aus der Ausgangsfrage auch nicht ablesbar. Nur weil es einen „neuen Vorgesetzten“ gibt, liegt noch lang kein Betriebsübergang vor.
Also: Österreichisches Recht: wenn ein neuer Dienstgeber die
Firma (oder deine Abteilung) übernimmt, tritt er in die Recht
und Pflichten seine Vorgängers ein (gem. AVRAG =
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesezt) - also nix mit neuer
Probezeit.
Ob es hier einen Betriebsübergang iSd AVRAG gab oder nicht,
ist aber aus der Ausgangsfrage auch nicht ablesbar. Nur weil
es einen „neuen Vorgesetzten“ gibt, liegt noch lang kein
Betriebsübergang vor.
Darum hab ich auch „wenn … dann“ geschrieben, und nicht „in deinem Fall ist…“
***klugscheiß Ende und noch schönen Tag.***
Frage: Nach dem neuen Vertrag soll es eine erneute Probezeit
geben. Kann das, darf das sein?
Soweit der Betrieb ausreichend groß ist, und das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dürfte das
Unterschreiben einer erneuten Probezeitvereinbarung
unschädlich sein.
Gilt dies beidseitig ?
Also ist die Probezeitvereinbahrung auch nichtig, wenn der AN darauf bezugnehmend kündigen will ?
Soweit der Betrieb ausreichend groß ist, und das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dürfte das
Unterschreiben einer erneuten Probezeitvereinbarung
unschädlich sein.
Gilt dies beidseitig ?
Also ist die Probezeitvereinbahrung auch nichtig, wenn der AN
darauf bezugnehmend kündigen will ?
Da hast Du mich, bzw meine Formulierung „unschädlich“ falsch verstanden. Die Probezeitvereinbarung ist nicht automatisch NICHTIG! Natürlich kann eine solche Probezeitvereinbarung durchaus rechtens sein, wird allerdings bei einem Zeitraum über sechs Monate gesondert zu begründen sein. Was man mit Sicherheit nach Ablauf der Wartezeit (erste 6 Monate der Beschäftigung) aber ausschließen kann, ist daß hierdurch der Kündigungsschutz umgangen oder aber die gesetzliche Mindestküfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende unterlaufen werden kann (Tarifvertrag könnte hier natürlich auch kürzere Fristen vorschreiben). Diese Vereinbarungen wären dann (teil)unwirksam.
Ob man sich als AN dann im Bedarfsfalle trotzdem darauf berufen sollte? Meines Erachtens eindeutig: Ja! Ein Arbeitgeber wird vor Gericht keinen Sieg davontragen, wenn er eine unzulässige Küfrist vereinbart und sie später selber angreifen will. Auch bezüglich des dann evtl einsetzenden Schadens bei vorzeitiger Beendigung des AV durch den AN wird der AG kaum einen Schaden glaubhaft darlegen können, denn letztendlich hat er den Grund selber zu verantworten.