Person A kauft von Person B ein defektes Gerät. Der Kauf ist so in Ordnung, der Defekt ist bekannt. Person B hat aber bereits versucht das Gerät (noch 23 Monate Garantie) beim Händler zu reklamieren. Die Reklamation wurde abgelehnt mit der Begründung: Der Schaden wurde selbst verursacht.
Das Gerät selbst ist für den Einbau bestimmt. Der Einbau ist recht heickel, dennoch nicht wirklich kompliziert. Der entstandenne Schaden kann sehr gut beim ordnungsgemässen Eingau entstanden sein.
Jetzt hat Person A das Gerät und möchte es erneut zur Reklamation einsenden und mit rechtlicher Grundlage darauf bestehen, dass das Gerät ersetzt wird (Originalrechnung vorhanden).
Die Reklamation wurde abgelehnt mit der Begründung: Der Schaden wurde selbst verursacht.
Da Person B nicht in Widerspruch gegangen ist,wurde der Bescheid
wohl anerkannt.
Der entstandenne Schaden kann sehr gut beim ordnungsgemässen Eingau entstanden sein.
Jetzt hat Person A das Gerät und möchte es erneut zur Reklamation einsenden und mit rechtlicher Grundlage darauf bestehen, dass das Gerät ersetzt wird (Originalrechnung vorhanden)
Und was ist denn jetzt die Frage?
Anhand der Ser.Nr. des Gerätes lässt sich beim Hersteller feststellen,
ob es Garantieansprüche gegeben hat.
Der Bescheid an den Kunden A kann deshalb nicht anders ausfallen,als an den Kunden B.
Der entstandenne Schaden kann sehr gut beim ordnungsgemässen
Eingau entstanden sein.
Hi,
mir ist jetzt nicht ganz klar, wie beim ordnungsgemässen Einbau das Gerät beschädigt werden sollte. Sebst verursachte Schäden (z.B. beim Einbau), werden ja von der Garantie offensichtlich nicht gedeckt. Was sagen die Garantiebedingungen generell zum Garantieumfang?
Der Händler rückt mit den Garantiebestimmungen nicht raus. Der Hersteller schreibt nur „Wenden Sie sich an den Händler“. Dabei ist die Politik des Händlers für mich klar. Die Garantie wird erstmal abgelehnt, weil so hat dieser weniger Arbeit und hofft der Kunde kauft nochmal ein Prudukt gleicher Kathegorie. Was mir in diesem Bereich leider sehr häufig vorkommt.
Da ich selber vom Fach bin weiss ich wo die Schwachstelle beim Einbau ist. Ich weiss sehr genau dass man auch beim vorsichtigen Einbau genau diesen Schaden verursachen kann wie er entstanden ist. Dennoch hat Person B genau die Bedienungsanleitung befolgt.
Die erste Frage ist: Was zählt (laut Gesetzt wortgetreu) als selbstverursachter Schaden. Für meine Begriffe ist der Schaden nicht selbstverursacht wenn man die Bedienungsanleitung wortgetreu befolgt hat.
Die zweite Frage ist: Wie kann Person A Garantie in Anspruch nehmen, wenn schoneinmal versucht wurde eine Garantie in Anspruch zu nehmen und diese abgelehnt wurde. Hier muss was gehen, denn das Gerät ist grad mal vor einiem Monat gekauft worden (noch 23 Monate Restgarantie). Und Person B hat in dem Sinna ja nichts Falsches gemacht.
erste Frage wird mal sein, ob Person B die Ansprüche aus Garantie bzw Gewährleistung an A abgetreten hat und ob die vertraglichen Bestimmungen einer Abtretung nicht entgegenstehen.
Person A hat ein Gerät von Person B als Defekt gekauft und möchte jetzt mit der Originalrechnung die Garantie des Herstellers beim Hängler in Anspruch nehmen. Weitere Vertragsvereinbarungen gibt es nicht, könnten aber noch vereinbarrt werden (Vollmacht).