Erneuter Urlaubsanspruch?

Liebe/-r Experte/-in,
Mein Mann arbeitet als Arzt in einer Mutter-Kind Klinik.
Nun wurde die Klinik während seines Urlaubs aus Hygienegründen geschlossen,er wurde darüber nicht informiert und erfuhr erst nach seiner Rückkunft über die vorrübergehende Schließung.
Meine Frage wäre-a-er hätte ja während der Schließung nicht arbeiten dürfen-oder können-
steht ihm nun der in dieser Zeit genommene Urlaub aus oben angegebenen Gründen nochmals zu?
Vielen Dank für eure Informationen.

Hallo Helga, Ärzte haben ihre eigenen Standesorganisationen welche ganz eigene Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen verhandelt haben… manchmal sind sie auch mit einer eigenen Fraktion im Personal- oder Betriebsrat vertreten…ich denke hier kann man Dir sicherlich weiter helfen…Gruß Malook

Hallo,

nein, er hat seinen Erholungsurlaub in Anspruch genommen und ist nun gemäß dem Bundesurlaubsgesetz abgegolten. Im Vordergrund steht der Urlaub, nicht was passiert wäre wenn… !
Viel Glück!

Hallo,

Ihr Mann hat seinen beantragten Urlaub bekommen, woher sollen da Zusatzansprüche herkommen, wenn der Betrieb während des gewährten Urlaubs dicht ist ?
Das von Ihnen geäußerte Gedankenkonstrukt ist einfach nur absurd

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
ein nochmaliger Urlaubsanspruch ist (so weit zunächst ersichtlich)nicht gegeben. Gründe: Der Arbeitgeber Ihres Ehemannes hat (wohl)dringende betriebliche Gründe gehabt, den Krankenhausbetrieb (vorübergehend) zu schließen: Er musste es schlichtweg auf behördliche Anordnung hin tun. Es ist ein Fall, tendenziell vergleichbar mit „Betriebsferien“. Auch hier kann ein Arbeitgeber (neben weiteren Voraussetzungen) Urlaub der Arbeitnehmer anordnen. Nicht bekannt ist mir, was der Arbeitgeber gegenüber den Kollegen Ihres Mannes angeordnet hat, ich nehme an (analog zu Betriebsferien) er hat mit Blick auf die dringenden betrieblichen Gründe, die in der vorübergehenden Stilllegungsanordnung liegen, Urlaub angeordnet(?) Dieser und weiterer Sachverhalt müsste noch festgestellt werden, um Ihnen eine abschließende genügende Auskunfdt geben zu können. Deshalb auch die eher vage Bewertung.

Viele Grüße

Hallo,

das ist eine Auslegungssache! Hier kommt es auch auf den ausgehandelten Arbeitsvertrag bezüglich Urlaubsanspruch und Verfügbarkeit an. Normaler Weise kann der AG über einen Urlaubsanteil verfügen, so dass er diesen Anteil im Zeitraum der vorläufigen Schließung einsetzen könnte!

Grüße Bartblume

Sorry,

diese Logik hinter Ihrer Frage kann ich nun gar nicht nachvollziehen. Hat die Schließung den Urlaub irgendwie beeinträchtigt? Oder hat man ihn sogar von der Nachricht verschont? Also hat er doch ungestörten Urlaub gehabt, warum um alles in der Welt sollte er nun einen Zusatzurlaub bekommen? Sie sehen schon. Ich meine, er hat keinen zusätzlichen Anspruch.

Viele Grüße

Peter

Liebe Helga,

das ist gar keine so einfache Frage. Deshalb schicke ich gleich vorweg, dass mir nicht bekannt wäre, ob so etwas schon einmal richterlich entschieden wurde, es wäre also im Zweifel eine Erstentscheidung mit ungewissem Ausgang.

Zunächst stelle ich klar, dass ich hier nur über den ERHOLUNGSURLAUB spreche (andere Urlaubsformen sind eventuell anders zu bewerten). Nach meinem Rechtsempfinden und der Logik des Bundesurlaubsgesetzes folgend würde ich sagen, es gibt KEINEN zusätzlichen Urlaubsanspruch.
Das folgt nach meiner Einschätzung vor allem daher, dass es sich beim Urlaub nach dem Gesetzt um Erholungszeiten handelt, die der Erhaltung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers dienen sollen.
Das geht selbstverständlich auch in Zeiten, in denen der Betrieb ruht (so ist in manchen Betrieben mit „Betriebsferien“ der Urlaub generell dort zu nehmen).
Dem steht auch nicht entgegen, dass Krankheiten oder Medizinische Rehamaßnahmen während des Erholungsurlaubs auf diesen nicht angerechnet werden dürfen - in diesen Zeiten, so sieht es der Gesetzgeber, ist eben nicht die Erholung im Vordergrund.

Abschließend wird man diese Frage nur mit einem sehr erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschätzen können - und auch dieser dürfte am ende von einer richterlichen Entscheidung abhängen.

Herzliche Grüße,

Matthias.

Hallo, nein ihm steht kein doppelter Urlaubsanspruch zu, nur weil er verpasst hat, dass seine Klinik geschlossen wurde.

Schönen Gruß