wenn eine neue KapGes gegründet wird, möchte das FA eine Eröffnungsbilanz haben. Die Frage: Auf welchen Zeitpunkt wäre diese Eröffnungsbilanz richtig erstellt?
Gemäß KStR ist die KapGes am Tage der notariellen Bestätigung des Gesellschaftsvertrages im steuerlichen Sinne gegründet, handelsrechtlich aber erst mit HR-Eintragung.
M. E. muß die Eröffnungsbilanz für das FA auf den Tag der notariellen Gründung erstellt werden (ggf. mit dem Zusatz in der Firma: „i. G.“). Ist das richtig?
Hallo,
nach § 242 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Schlußbilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
Der exakte Stichtag zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz der GmbH ist in der Literatur umstritten, da bei der Gründung einer GmbH unterschiedliche Phasen zu unterscheiden sind. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die Eröffnungsbilanz frühestens auf den Zeitpunkt der Errichtung und spätestens auf den Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister aufzustellen ist. Streng genommen entsteht die GmbH erst mit der Eintragung ins Handelsregister, so dass auch erst zu diesem Zeitpunkt eine Eröffnungsbilanz aufzustellen wäre.
Dies erscheint jedoch nicht zweckmäßig, wenn man bedenkt, dass die GmbH in der Praxis meist schon vor Eintragung ins Handelsregister die gewerbliche Tätigkeit aufnimmt und am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Um diese Geschäfte auch in der Buchführung zu dokumentieren, ist die Eröffnungsbilanz als Basis der Buchführung schon zu einem früheren Zeitpunkt notwendig. Aus meiner Sicht erwirbt die GmbH bereits mit der notariellen Beurkundung der Satzung Ansprüche gegen die Gründungsgesellschafter auf Leistung der Einlagen. Ferner entstehen Gründungskosten in Höhe der Notargebühren. Daher ist es in meinen Augen richtig, die Eröffnungsbilanz im Interesse einer lückenlosen Buchführung auf den Zeitpunkt der Errichtung aufzustellen bzw. auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäfte, wenn dieser vor dem Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister liegt.
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Daher ist es in meinen Augen richtig, die
Eröffnungsbilanz im Interesse einer lückenlosen Buchführung auf den Zeitpunkt der Errichtung aufzustellen
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Sehe ich auch so. Seitens des FA kam auch keine andere Meinung.
Gemäß KStR ist die KapGes am Tage der notariellen Bestätigung
des Gesellschaftsvertrages im steuerlichen Sinne gegründet,
handelsrechtlich aber erst mit HR-Eintragung.
Das wird bei einem eingetragenen Kaufmann noch verrückter. Da kommt nämlich auch noch das Gründungsdatum laut Gewerbeschein hinzu.
Wenn man dann noch als Firmennachfolge eine bestehende Firma kauft, hat man tatsächlich vier unterschiedliche Gründungsdaten.