Erpressung anders herum

Hallo, wie kann A diesen Fall angehen:
A leiht B eine Sache und will sie nach einer Weile von B wiederhaben.
B weigert sich und sagt zu A unter 4 Augen: „Wenn du das wiederhaben willst, zünde ich deine Scheune (oder sonstwas) an“.
Wie kann A nun vorgehen? Wenn er zur Polizei geht und B wegen Erpressung anzeigt, wird B seine Aussage natürlich abstreiten.
Wenn er sich seine Sache wieder aneignet, wird wohl seine Scheune brennen. Bringt es was, wenn A zur Polizei geht und erklärt, was vielleicht passieren wird, so daß die Polizei im Brandfall gleich den Täter hat?
Das hier soll nur ein Beispiel sein, aber so etwas könnte sich doch mal irgendwo abspielen.

Guten Tag,

zunächst einmal dürfte hier bereits ein Straftatbestand erfüllt sein.

Einschlägig wäre der Tatbestand § 246 StGB - Unterschlagung
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__246.html

Daneben ist fraglich ob hier zusätzlich der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) oder der Tatbestand der Bedrohung (§ 241) erfüllt sein könnte:
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__253.html
http://bundesrecht.juris.de/stgb/__241.html

Sollte A zur Polizei gehen und B seine Aussage gegenüber A abstreiten, so steht hier Aussage gegen Aussage (was häufig der Fall ist). Mindestens die Unterschlagung bleibt jedoch bestehen (sofern A nachweisen kann, dass B die Leihsache von A nicht herausgibt). Daneben wird aktenkündig gemacht, dass B die Scheune (oder etwas ähnliches) anzünden wollte - sollte die Scheune jetzt tatsächlich brennen, würden sich die Ermittlungen sehr schnell auf B konzentrieren!

Fazit: A sollte zur Polizei gehen, B mind. wegen Unterschlagung anzeigen und den gesamten Sachverhalt zu Protokoll geben.

Gruß
who_knows