Erprobungszeit bei Funktionsübertragung

Hallo!

Ein Arbeitnehmer ist bereits seit mehreren Jahren in einem Arbeitsbereich tätig. In diesem Arbeitsbereich soll er nun die Funktion eines Teamleiter erhalten. DIe Stelle wurde ausgeschrieben und der AN wurde vom AG ausgewählt. Nun liegt der Fall wegen §99 BetrVG bei BR. Hier wurd nun eine Erprobungszeit vom 2 Jahren angesetzt. Ist das Ordnung? Gibt es da Obergrenzen?

LG Anbo

Ugh.

DIe Stelle wurde ausgeschrieben und der AN wurde vom AG ausgewählt.
Nun liegt der Fall wegen §99 BetrVG bei BR.

Kann es sein, dass du §95 (Auswahlrichtlinie) meinst? Der 99er bezieht sich auf personelle Einzelmaßnahmen und definiert ganz bestimmte (meines eingerosteten Wissens fünf) Gründe, auf die ein BR die Ablehnung einer solchen Maßnahme stützen kann. Eine wie auch immer geartete „Erprobungszeit“ aus dem 99 herzuleiten, würde ich für ein gewagtes Unterfangen halten.

Geht es tatsächlich um einen Sachverhalt nach §95, so könnte ich mir vorstellen, dass eine Erprobungszeit für Führungsfunktionen in einer Auswahlrichtlinie - die zwischen Geschäftsleitung und BR zu vereinbaren wäre - verankert würde. Zwei Jahre allerdings scheinen mir, besonders, wenn der Arbeitnehmer, wie beschrieben, die Funktion schon länger ausfüllt, nicht mehr im Rahmen der guten Sitten, und erst recht nicht des Sinnvollen, zu liegen.

NB: Gerade die Personalabteilungen größerer Läden ziehen sich gern auf den ach tho bööthen BR zurück, wenn es in Wirklichkeit darum geht, Maßnahmen, die für einen Betroffenen positiv wirken können, noch „ein wenig“ zu verzögern. Nach meiner Erfahrung halten BR solche Dinge nicht zurück, sondern geben ihre Stellungnahme relativ eindeutig ab - es sei denn, dass hier Dinge mit reinkochen, die gar nichts mit dem Vorgang an sich zu tun haben - schon allein wegen des Risikos, vor Gericht wegen ihrer Verzögerungstaktik abgewatscht zu werden. Da ist es für einen bockigen BR meist besser, eindeutig „DAGEGEN!“ zu schreien, als Bodennebel zu spielen.

An Stelle des Betroffenen würde ich mit dem BR diskret Kontakt aufnehmen und einfach fragen, was denn Sache ist. Wenn die zur Diskussion stehende Position unter das BetrVG fällt - und es gäbe sonst kaum einen Grund, weshalb der BR beteiligt werden sollte - dann muss der BR hier Farbe bekennen.

Aga,
CBB

Ugh.

Hallo

DIe Stelle wurde ausgeschrieben und der AN wurde vom AG ausgewählt.
Nun liegt der Fall wegen §99 BetrVG bei BR.

Kann es sein, dass du §95 (Auswahlrichtlinie) meinst?

Nein, meint er nicht, denn der § 95 betrift nur den Kollektivtatbestand der allgemeinen Richtlinien. Aber…

Der 99er bezieht sich auf personelle Einzelmaßnahmen

…und ist demzufolge auch die Rechtsgrundlage für die konkrete Einzelfallentscheidung des BR

und definiert ganz
bestimmte (meines eingerosteten Wissens fünf) Gründe,

Es sind sechs: § 99 Abs. 2 Nr. 1 - 6
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__99.html

auf die
ein BR die Ablehnung einer solchen Maßnahme stützen kann. Eine
wie auch immer geartete „Erprobungszeit“ aus dem 99
herzuleiten, würde ich für ein gewagtes Unterfangen halten.

Der AG könnte aber einen „Deal“ mit dem BR abgeschlossen haben, der eine solche „Erprobungszeit“ vorsieht - zB um eine glatte Ablehnung des BR zu verhindern.
Solange es sich nur um eine Befristung des tatsächlichen Arbeitseinsatzes handelt und nicht das Arbeitsverhältnis insgesamt damit befristet wird, ist das auch grundsätzlich möglich.
Allerdings scheinen auch mir 2 Jahre ziemlich lang zu sein, ich kenne nur „Erprobungen“ bis max. 6 Monate.

NB: Gerade die Personalabteilungen größerer Läden ziehen sich
gern auf den ach tho bööthen BR zurück, wenn es in
Wirklichkeit darum geht, Maßnahmen, die für einen Betroffenen
positiv wirken können, noch „ein wenig“ zu verzögern. Nach
meiner Erfahrung halten BR solche Dinge nicht zurück, sondern
geben ihre Stellungnahme relativ eindeutig ab - es sei denn,
dass hier Dinge mit reinkochen, die gar nichts mit dem Vorgang
an sich zu tun haben - schon allein wegen des Risikos, vor
Gericht wegen ihrer Verzögerungstaktik abgewatscht zu werden.
Da ist es für einen bockigen BR meist besser, eindeutig
„DAGEGEN!“ zu schreien, als Bodennebel zu spielen.

Das ist in der Tat oft so.

An Stelle des Betroffenen würde ich mit dem BR diskret Kontakt
aufnehmen und einfach fragen, was denn Sache ist. Wenn die zur
Diskussion stehende Position unter das BetrVG fällt - und es
gäbe sonst kaum einen Grund, weshalb der BR beteiligt werden
sollte - dann muss der BR hier Farbe bekennen.

Diesen Rat sollte der betroffenen AN berücksichtigen, denn die Verschwiegenheitspflicht des BR nach § 79 BetrVG bezieht sich bei personellen Einzelmaßnahmen natürlich nicht auf den Betroffenen selbst.

Aga,
CBB

&Tschüß
Wolfgang