Wortlaut des Schreibens der ANin:
"bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.01.2009 bedauere ich,
dass die Möglichkeit der von mir beantragten
Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ich werde daher ab
dem 19.04. meine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder
aufnehmen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche betriebsüblichen
Arbeitszeiten derzeit üblich sind.
Gleichzeitig darf ich Sie bitten mir mitzuteilen, wie mit dem
mir noch zustehenden Resturlaub verfahren werden kann. Die
Anzahl der Urlaubstage aus den Elternzeiten berechnen sich wie
folgt:
Resturlaub aus dem Jahr 2000 = 9,00 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 1.
Kindes:
6 Wochen vor und 12 Wochen nach Geburtstermin 10.11.2000
= 18 Wochen = 4,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 11,25 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 2.
Kindes:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburtstermin 27.01.2004
= 14 Wochen = 3,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 8,75 Tage
Resturlaub gesamt: 29,00 Tage
Wie Ihnen sicherlich aus Funk und Fernsehen bekannt, hat das
Bundesarbeitsgericht seine bisherigen Rechtssprechungen
hinsichtlich der Verfallsfristen der Urlaubstage aus den
Jahren vergangener Elternzeiten aufgegeben, so dass diese
nicht mehr verfallen. MfG"
DAs würde ich nicht als Rücknahme des Teilzeitantrags werten, sondern nur als Mitteilung der Konsequenz, dass durch die rechtzeitige Ablehnung erst einmal der alte Zustand (Vollzeit) gilt.
Die Berechnung der Urlaubstage wäre ja dann falsch.
Egal. Dann wird eben neu gerechnet.
Wäre das Schreiben als Rücknahme zu werten?
Nein, s.o.
Ist die Ablehnung denn überhaupt berechtigt? Wer entscheidet
darüber? Nur bei Klage vorm Arbeitsgericht? Soll sie also noch
einmal einen Teilzeitantrag stellen?
Wäre mE nicht nötig. Ein Anwalt würde sagen: Aus anwaltlicher Vorsicht nochmal „rein vorsorglich“ stellen, ggf. auch noch einen zweiten Hilfsantrag ohne Zeiten. Aber die AN hat ja einen Anwalt, der sie da beraten sollte und nicht das Internet.
Das entscheidet das Arbeitsgericht.
Also evtl. neuen Antrag stellen? Der gilt aber dann erst für
in 3 Monaten später, oder? Dann wäre der Arbeitsbeginn schon
vorbei…
Der wird so oder so wieder abgelehnt. Dass es zu einer rechtskräftigen Entscheidung im April kommt, ist sowieso ausgeschlossen. Der AG kann das Verfahren mindestens in die Berufung ziehen, wenn er will, so dass bis dahin Vollzeit gilt. Sprich: Wenn der AG es will, wird das Verfahren bis ins Jahr 2010 laufen oder länger.
Wird die Klage auch von der Rechtsschutzversicherung gezahlt
(mit Arbeitsrecht)?
Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, ob sonst Versicherungsausschlüsse z.B. aus dem Zeitpunktes des Abschlusses folgen (Wartezeit, Abschluss nach Auftreten des Problems etc.), kann ich nicht beurteilen.
Wird die Elternzeit auch bei der Abfindung berücksichtigt oder
nur die Arbeitsjahre vor der Elternzeit?
Freie Verhandlungssache, für Sozialplanabfindungen ist entschieden, dass die Elternzeiten mitzählen müssen.
Wenn die Klage vorm Arbeitsgericht nicht durchgeht, verliert
die ANin aber auch den Anspruch auf ihre Vollzeitstelle, oder
nicht?
Nein, sie hat dann immer noch die Vollzeitstelle und kann in den nächsten 2 Jahren keinen neuen Teilzeitantrag stellen.
Und was, wenn die TZ durchginge und der AG auf Arbeitszeiten
pocht, die mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu
bringen sind? Werden die Arbeitszeiten auch bei der Klage
festgelegt oder erst im Nachhinein?
Die waren Teil des Antrags und wären dann auch Teil der Entscheidung. Das ganze ist einheitlich und kann nur mit diesen Zeiten gerichtlich festgestellt werden oder eben nicht, weil betriebliche Gründe entgegenstehen.
Eine Bekannte riet ihr, mit dem AG vor dem 20. April ein
Gespräch zu suchen (fragen, ob nicht doch TZ möglich ist; wenn
nicht, welche Stelle dann zu besetzen wäre; Ausloten, ob
Abfindung in Frage kommt). Ist das zu empfehlen?
Sprechenden Menschen kann immer geholfen werden. Doch ist das hier ja alles schon schriftlich sehr „juristisch“ gelaufen, von daher wird das vermutlich keinen Erfolg haben, weil sich die gegenseitigen Positionen schon zu sehr verfestigt haben. Schaden kann das aber auch nicht mehr, das Verhältnis ist ohnehin schon belastet, wenn ich mir den Schriftverkehr so ansehe. Das Gespräch hätte vor dem ersten Schreiben der AN stattfinden müssen, nicht jetzt, wo die Kacke dampft.
Wie sähe das Gespräch dann aus?
„Chef, Danke, dass Sie sich für ein persönliches Gespräch die Zeit genommen haben. Ich stehe ehrlich gesagt gerade vor der Frage, ob ich die Ablehnung meines Teilzeitantrags gerichtlich überprüfen lassen soll. Doch in einem laufenden Arbeitsverhältnis zu klagen wird unser Verhältnis und das Betriebsklima belasten. Und wenn mir das Gericht Recht gibt, was durchaus nicht unwahrscheinlich ist, haben Sie hier einen Präzedenzfall in der Firma. Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, wenn wir uns jetzt einvernehmlich trennen, solange wir uns noch gut verstehen? Ich suche mir dann woanders eine Teilzeitstelle und bekomme von Ihnen ein schönes Zeugnis und noch eine Abfindung. Was denken Sie?“
Doch ob das zu empfehlen ist, hängt maßgeblich von der Persönlichkeit des Chefs ab. Wenn das ein Hypertoniker ist, reagiert der vielleicht mit: „Wollen Sie mir etwa drohen?“
VG
EK