Errechnung Urlaubstage

Eine ANin befindet sich in der dritten Elternzeit. Hat sie Anspruch auf Urlaub für die Zeit des Mutterschutzes?

das 1. Kind kam zu früh zur Welt
also Mutterschutz 6 Wo vor und 12 Wo nach der Geburt
= 18 Wochen = 4,5 Mo x 2,5 Urlaubstage/Monat = 11,25 Tage Urlaubsanspruch
Richtig?

das 2. Kind kam normal
also Mutterschutz 6 Wo vor und 8 Wo nach der Geburt
= 14 Wochen = 3,5 Mo x 2,5 Urlaubstage/Monat = 8,75 Tage Urlaubsanspruch
Richtig?

Das 3. Kind kam während der Elternzeit zur Welt.

Also zusammen 20 Tage?

Wenn die Elternzeit am 18.04. endet und sie nach kürzester Zeit kündigen würde, weil sie eine Teilzeitstelle findet (die vom AG abgelehnt wurde). Welchen Urlaubsanspruch hat sie dann nach der Elternzeit bei schnellstmöglicher Kündigung (Kündigungsfrist 3 Mo zum Monatsende)? Je 2,5 Urlaubstage für Mai, Juni und Juli?

Vielen Dank.

Hallo Sylvia,

Urlaubsansprüche werden nach vollen Elternzeitmonaten gekürzt. Insofern kann man nicht mit Wochen rechnen. Es sind die Kalenderdaten nötig, wann die Elternzeiten begonnen haben. Dann kann man anhand des Jahresurlaubsanspruchs zwölfteln.

VG
EK

Urlaubsansprüche werden nach vollen Elternzeitmonaten gekürzt.
Insofern kann man nicht mit Wochen rechnen. Es sind die
Kalenderdaten nötig, wann die Elternzeiten begonnen haben.
Dann kann man anhand des Jahresurlaubsanspruchs zwölfteln.

Geburtstermin 1. Kind: 10.11.2000
Geburtstermin 2. Kind: 27.01.2004

Reicht das zur Errechnung?

Was ist denn der Jahresurlaubsanspruch?

30 Tage

Hallo Sylvia,

irgendwelche möglicherweise bestehenden tarifvertraglichen Verfallfristen lasse ich mangels Angaben außen vor (deren Wirksamkeit wegen des zwingenden BEEG ohnehin eingeschränkt wäre).

Die erste Elternzeit endete am 09.11.2003. Vom 10.11.2003 bis zum Beginn der Mutterschutzfrist für das 2. Kind Anfang Dezember hätte die AN den nach § 17 BEEG http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0… übertragenen Urlaub aus 2000 / 2001 nehmen können (müssen). Daran war sie nicht durch die 2. Elternzeit gehindert.

Den Teilurlaubsanspruch Nov. 2003 bis März 2004 = 5/12 von 30 Tagen = 12,5 Tage hätte sie an sich nach § 17 BEEG nach Ende der Elternzeit am 26.01.2007 bis 31.12.2008 nehmen müssen. Da kam aber offenbar eine weitere Elternzeit (Geburtstermin Kind 3 = 19.04.2006?) bis 18.04.2009 dazwischen, die die erste nahtlos verlängert hat.

Nach einer neuen Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2008 wird § 17 BEEG in Abweichung von der früheren Rechtsprechung so ausgelegt, dass bei aufeinanderfolgenden Elternzeiten das in der Vorschrift genannte „nächste“ Urlaubsjahr dann auch das Jahr nach der letzten Elternzeit ist. Diese Entscheidung ist aber nur für nahtlose Elternzeiten ergangen. Bei nicht nahtlosen Elternzeiten bleibt es bei dem Grundsatz, dass nur das übertragen werden kann, was wegen Elternzeit nicht genommen werden konnte.

Teilurlaubsansprüche bestehen also aus 2003/04 in Höhe von 5/12 = 12,5 Tage. Da sie 2009 in der 2. Jahreshälfte austritt, hat sie - soweit nicht andere tarifliche Regelungen über eine Zwölftelung in der 2. Jahreshälfte zur Anwendung kommen - für 2009 30 Tage abzüglich der vollen Elternzeitmonate Jan-März = 3/12 = 22,5 Tage. Macht 35 Tage Urlaub.

Die Mutter ist übrigens nicht gehindert, sich schon ab Juli eine neue Stelle zu suchen, da das Kündigungsverbot nur für Arbeitgeber gilt. Sie könnte also im März noch per 31.07.2009 kündigen.

VG
EK

2 „Gefällt mir“

irgendwelche möglicherweise bestehenden tarifvertraglichen
Verfallfristen lasse ich mangels Angaben außen vor (deren
Wirksamkeit wegen des zwingenden BEEG ohnehin eingeschränkt
wäre).

Der Betrieb gehört keinem Tarifvertrag an.

Die erste Elternzeit endete am 09.11.2003. Vom 10.11.2003 bis
zum Beginn der Mutterschutzfrist für das 2. Kind Anfang
Dezember hätte die AN den nach § 17 BEEG
übertragenen Urlaub aus 2000 / 2001 nehmen können (müssen).
Daran war sie nicht durch die 2. Elternzeit gehindert.

Die AN hätte zwischen der 1. und 2. Elternzeit ca. 7 Wochen arbeiten müssen. Sie war für diese Zeit krankgeschrieben und konnte somit nicht arbeiten gehen bzw. Urlaub nehmen. Ändert das etwas?

Den Teilurlaubsanspruch Nov. 2003 bis März 2004 = 5/12 von 30
Tagen = 12,5 Tage hätte sie an sich nach § 17 BEEG nach Ende
der Elternzeit am 26.01.2007 bis 31.12.2008 nehmen müssen. Da
kam aber offenbar eine weitere Elternzeit (Geburtstermin Kind
3 = 19.04.2006?) bis 18.04.2009 dazwischen, die die erste
nahtlos verlängert hat.

Genau. Das 3. Kind wurde in der 2. Elternzeit geboren am 18.04.2006.

Diese Entscheidung ist aber nur für nahtlose Elternzeiten ergangen. Bei nicht nahtlosen Elternzeiten bleibt es bei dem Grundsatz, dass nur das übertragen werden kann, was wegen Elternzeit nicht genommen werden konnte.

Verfällt der Urlaubsanspruch des 1. Mutterschutzes auch, wenn sie krankgeschrieben war und nicht arbeiten gehen konnte? Was ist mit dem Resturlaub, der nicht mehr genommen werden konnte, weil die ANin schon krankgeschrieben war, bevor der Mutterschutz anfing und die Elternzeit folgte?

Teilurlaubsansprüche bestehen also aus 2003/04 in Höhe von
5/12 = 12,5 Tage. Da sie 2009 in der 2. Jahreshälfte austritt,
hat sie für 2009 30 Tage abzüglich der vollen Elternzeitmonate Jan-März = 3/12 = 22,5 Tage. Macht 35 Tage Urlaub.

Verstehe ich das richtig: 12,5 Tage Urlaubsanspruch des 2. Mutterschutzes bestehen noch.
Aber 22,5 Tage Urlaub für welche Zeit? Ab April bis Ende des Jahres? Und wenn sie noch im April kündigt? Ab wann wäre sie dann frei? Wieviel Tage Urlaub blieben dann noch für diese Zeit?

Die Mutter ist übrigens nicht gehindert, sich schon ab Juli
eine neue Stelle zu suchen, da das Kündigungsverbot nur für
Arbeitgeber gilt. Sie könnte also im März noch per 31.07.2009
kündigen.

Wieso im März per 31.07. kündigen? 3 Mo zum Monatsende heißt doch, dass sie, wenn sie im März kündigen würde, dann per 30.06. kündigt (3 Mo = April, Mai, Juni). Oder nicht?
Wenn sie also im April kündigt, ist sie frei ab 01. Aug. Oder nicht?

LG Sylvia

Die AN hätte zwischen der 1. und 2. Elternzeit ca. 7 Wochen
arbeiten müssen. Sie war für diese Zeit krankgeschrieben und
konnte somit nicht arbeiten gehen bzw. Urlaub nehmen. Ändert
das etwas?

Nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Es gibt zwar eine aktuelle Entscheidung des EuGH, wonach gesetzlicher Urlaub wegen Krankheit nicht verfallen kann, doch ist dieser Urlaubsanspruch wohl so oder so verjährt.

Verstehe ich das richtig: 12,5 Tage Urlaubsanspruch des 2.
Mutterschutzes bestehen noch.
Aber 22,5 Tage Urlaub für welche Zeit? Ab April bis Ende des
Jahres? Und wenn sie noch im April kündigt? Ab wann wäre sie
dann frei? Wieviel Tage Urlaub blieben dann noch für diese
Zeit?

Ab Ende Elternzeit. Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06.2009 endet, dann stehen ihr die 22,5 Tage zu. Die Elternzeit endet übrigens am 17.04.2009.

Wieso im März per 31.07. kündigen? 3 Mo zum Monatsende heißt
doch, dass sie, wenn sie im März kündigen würde, dann per
30.06. kündigt (3 Mo = April, Mai, Juni). Oder nicht?
Wenn sie also im April kündigt, ist sie frei ab 01. Aug. Oder
nicht?

Korrekt, oder sie kann im März noch per 30.06. kündigen und ab Juli woanders arbeiten. Doch dann hätte sie weniger Urlaub für 2009, da bei Austritten in der Jahreshälfte dann nur noch 3/12 von 30 Tagen übrigblieben. Daher würde ich den 31.07. empfehlen.

VG
EK

Entschuldige bitte, aber ich bin noch nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe:

Sie hat also 12,5 Tage Urlaubsanspruch aus dem 2. Mutterschutz plus 10 Tage Urlaub, wenn sie im April per 31.07. kündigt. Richtig?

Die ANin hofft auf eine Abfindung, da der AG sie nicht mehr zurücknehmen möchte. Sie wartet also ab, ob am 1. Arbeitstag eine Abfindung angeboten wird. Wenn nicht, kündigt sie per 31.07. Ist das realistisch, auf eine Abfindung zu spekulieren?

LG Sylvia

Entschuldige bitte, aber ich bin noch nicht sicher, ob ich das
richtig verstanden habe:

Sie hat also 12,5 Tage Urlaubsanspruch aus dem 2. Mutterschutz
plus 10 Tage Urlaub, wenn sie im April per 31.07. kündigt.
Richtig?

Nein, weil ihr der volle Urlaub für 2009 zusteht abzüglich der vollen Monate Elternzeit. Nicht der Zeitpunkt der Kündigungserklärung, sondern das Ende des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend. Es bleibt also bei 22,5 Tagen für 2009 und 12,5 übertragenen Tagen.

Die ANin hofft auf eine Abfindung, da der AG sie nicht mehr
zurücknehmen möchte. Sie wartet also ab, ob am 1. Arbeitstag
eine Abfindung angeboten wird. Wenn nicht, kündigt sie per
31.07. Ist das realistisch, auf eine Abfindung zu spekulieren?

Da der ganze April zur Verfügung steht, warum dann am 1. kündigen?

Der AG zockt vielleicht genauso, weil er sich sagt, dass das mit der Vollzeit und Kinderbetreuung nicht funktioniert. Warum dann nicht gleich den Teilzeitanspruch einklagen, wenn man sowieso gehen will? Das könnte im Hinblick auf Abfindungen eher erfolgversprechend sein.

VG
EK

Nein, weil ihr der volle Urlaub für 2009 zusteht abzüglich der
vollen Monate Elternzeit. Nicht der Zeitpunkt der
Kündigungserklärung, sondern das Ende des Arbeitsverhältnisses
ist entscheidend. Es bleibt also bei 22,5 Tagen für 2009 und
12,5 übertragenen Tagen.

Die ANin hat Anspruch auf 22,5 Tage Urlaub, auch wenn sie Ende April zum 31.07. kündigt? Das kann doch nicht wahr sein. Wie kann ich das dem AG belegen?

Da der ganze April zur Verfügung steht, warum dann am 1.
kündigen?

Die ANin will nicht am 1. Arbeitstag kündigen. Sie wartet nur den 1. Arbeitstag ab, ob eine Abfindung angeboten wird. Wenn nicht, wird sie arbeiten und Ende April per 31.07. kündigen. Dann hat sie wenigstens 3 Monate Gehalt.

Der AG zockt vielleicht genauso, weil er sich sagt, dass das
mit der Vollzeit und Kinderbetreuung nicht funktioniert. Warum
dann nicht gleich den Teilzeitanspruch einklagen, wenn man
sowieso gehen will? Das könnte im Hinblick auf Abfindungen
eher erfolgversprechend sein.

Das hat die ANin sich auch gesagt und war beim Anwalt. Der sagte, es sei wahrscheinlich, dass die Klage durchgeht, da noch nicht einmal eine Begründung drin stand und auch keine Einigung versucht wurde, ABER die ANin hat dann keinen Einfluss auf die Arbeitszeiten. Der AG könnte dann verlangen, dass sie immer nachmittags von 14 - 17 Uhr kommen muss oder 2 ganze Tage die Woche.
Bekommt sie dann nicht weniger Abfindung, wenn sie eine Teilzeitstelle durchbekommt? Davon ging sie aus…

Die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach Ablehnung eingereicht werden. Diese Zeit ist verstrichen.
Der Anwalt sagte allerdings auch - wenn sie das richtig verstanden hat - man könne auch bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn warten und dann die Teilzeit als zugestimmt ansehen, da keine Einigung versucht wurde, kein Gespräch stattfand und keine Begründung genannt wurde. Stimmt das so? Allerdings hat die ANin dem AG bereits mitgeteilt, dass sie zum 20. April die Arbeit (Vollzeit) wieder aufnimmt. Gibt es da noch ein zurück oder muss sie da jetzt durch?

Vielen Dank, lieber E.Krull für deine tolle Hilfe, echt super!

LG Sylvia

Hallo,

Die ANin hat Anspruch auf 22,5 Tage Urlaub, auch wenn sie Ende
April zum 31.07. kündigt? Das kann doch nicht wahr sein. Wie
kann ich das dem AG belegen?

das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 5 Bundesurlaubsgesetz
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html

Hier auch ein Urteil dazu:
http://www.mdr.de/mdr-info/urteile/356793.html

Das hat die ANin sich auch gesagt und war beim Anwalt. Der
sagte, es sei wahrscheinlich, dass die Klage durchgeht, da
noch nicht einmal eine Begründung drin stand und auch keine
Einigung versucht wurde, ABER die ANin hat dann keinen
Einfluss auf die Arbeitszeiten. Der AG könnte dann verlangen,
dass sie immer nachmittags von 14 - 17 Uhr kommen muss oder 2
ganze Tage die Woche.

Die Zeiten legt der AG nur dann nach seinem Direktionsrecht fest, wenn der AN keine Wünsche nach § 8 geäußert hatte. Ansonsten sind die Teil des Teilzeitantrags.

Hier steht alles, was man wissen muss:
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__8.html

Bekommt sie dann nicht weniger Abfindung, wenn sie eine
Teilzeitstelle durchbekommt? Davon ging sie aus…

Die Abfindung ist sowieso frei verhandelbar. Wenn sie aus Teilzeit ausscheidet, wird diese üblicherweise auf Teilzeitbasis gerechnet. Nur warum sollte sie dann ausscheiden?

Die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach Ablehnung eingereicht
werden. Diese Zeit ist verstrichen.

Ich will dem Kollegen ja nicht zu nahe treten, aber kennt der sich im Arbeitsrecht aus? Hat der Kollege das vielleicht mit Klagen wegen Befristungen (auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt) verwechselt?
http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/__17.html

Wie man in § 8 TzBfG sieht, gibt es keine Klagefrist.

Der Anwalt sagte allerdings auch - wenn sie das richtig
verstanden hat - man könne auch bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn
warten und dann die Teilzeit als zugestimmt ansehen, da keine
Einigung versucht wurde, kein Gespräch stattfand und keine
Begründung genannt wurde. Stimmt das so?

Die Frist ist ein Monat, nicht 4 Wochen und spätestens dann (17.03.2009) musste der AG schriftlich abgelehnt haben (Begründung ist nicht erforderlich, auch Gespräche müssen nicht stattgefunden haben, um ablehnen zu können, entscheidend ist der Tag des Zugangs des Ablehnungsschreibens).

Sprich: Wenn heute noch nichts in der Post war, dann wäre die AN nun in Teilzeit, es sei denn, sie hat sich mit dem Arbeitgeber darauf geeinigt, das mit der Teilzeit fallenzulassen.

ANin dem AG bereits mitgeteilt, dass sie zum 20. April die
Arbeit (Vollzeit) wieder aufnimmt. Gibt es da noch ein zurück
oder muss sie da jetzt durch?

Das könnte ein Angebot auf Hochsetzung des Beschäftigungsumfangs oder ein Zurückziehen des Teilzeitantrags sein oder eine einfache Mitteilung ohne Rechtswirkung. Kann man aus der Ferne schlecht auslegen, würde ich im Zweifel aber so sehen.

Das hindert aber AN doch nicht, nochmal einen Teilzeitantrag zu stellen, denn die Sperrwirkung des § 8 tritt nur bei berechtigter Ablehnung ein.

VG
EK

Die ANin hat Anspruch auf 22,5 Tage Urlaub, auch wenn sie Ende
April zum 31.07. kündigt? Das kann doch nicht wahr sein. Wie
kann ich das dem AG belegen?

das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 5 Bundesurlaubsgesetz

Gut, ich konnte dir jetzt soweit folgen, bin mir nur nicht sicher, ob das in meinem Fall auch so ist. Gibt es da ein Gerichtsurteil zu? Ist das AZ nicht zu alt, gilt es immer noch? Gibt es neuere Entscheidungen? Ob das dem AG als Begründung reicht?

Die Zeiten legt der AG nur dann nach seinem Direktionsrecht
fest, wenn der AN keine Wünsche nach § 8 geäußert hatte.
Ansonsten sind die Teil des Teilzeitantrags.

Wortlaut des Briefes an den AG vom 16.01.09:

„am 28.04.09 endet meine Elternzeit.
Nach dem Ende der Elternzeit möchte ich mit verringerter Arbeitszeit weiterarbeiten. Die gewünschte Arbeitszeit beträgt 15 Wochenstunden.
Gewünschte Verteilung der Arbeitszeit: MO - FR von 8.30 bis 11.30 Uhr.
Ich bin jedoch zu einer alternativen Gestaltung der Beschäftigung bereit.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung oder um ein klärendes Gespräch.“

Wortlaut der Antwort des AG vom 28.01.09:

„nach Ablauf der Elternzeit sind wir verpflichtet, Ihnen eine zumutbare Stelle im bisherigen Umfang anzubieten.
Ihren Antrag auf Teilzeit müssen wir ablehnen, da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist.
Wir fordern Sie deshalb auf, Ihre Tätigkeit ab 19.04.09 wieder aufzunehmen.“

Antwort des AG vom 03.03.09:

„auf Ihr Schreiben hin bestätigen wir Ihnen, dass Sie die Arbeit am 20. April - der 19. April ist ein Sonntag - aufnehmen werden. Die Arbeitszeit für den Bürobereich ist von 8 - 17 Uhr mit einer Stunde Mittagspause festgelegt.
Was den Urlaubsanspruch aufgrund von Elternzeiten betrifft, so sind uns die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht bekannt. Über den Ihnen zustehenden Urlaubsanspruch und den Zeitpunkt der Gewährung sprechen wir nach Ihrem Arbietsantritt.“

Frage:

Kann die ANin jetzt noch auf Teilzeit klagen? Macht das Sinn? Oder ist das Thema abgehackt?

Bekommt sie dann nicht weniger Abfindung, wenn sie eine
Teilzeitstelle durchbekommt? Davon ging sie aus…

Die Abfindung ist sowieso frei verhandelbar. Wenn sie aus
Teilzeit ausscheidet, wird diese üblicherweise auf
Teilzeitbasis gerechnet. Nur warum sollte sie dann
ausscheiden?

Richtig, wenn die Teilzeitstelle genehmigt wäre, würde sie nicht ausscheiden. Aber angenommen der AG möchte sie nicht zurück haben, auch nicht auf Teilzeit, dann käme doch eine Abfindung in Betracht, um sie loszuwerden.

Die Klage muss innerhalb 3 Wochen nach Ablehnung eingereicht
werden. Diese Zeit ist verstrichen.

Ich will dem Kollegen ja nicht zu nahe treten, aber kennt der
sich im Arbeitsrecht aus? Hat der Kollege das vielleicht mit
Klagen wegen Befristungen (auch im Teilzeit- und
Befristungsgesetz geregelt) verwechselt?

Wie man in § 8 TzBfG sieht, gibt es keine Klagefrist.

Also kann sie immer noch Klage einreichen? Chance auf Erfolg?

Der Anwalt sagte allerdings auch - wenn sie das richtig
verstanden hat - man könne auch bis 4 Wochen vor Arbeitsbeginn
warten und dann die Teilzeit als zugestimmt ansehen, da keine
Einigung versucht wurde, kein Gespräch stattfand und keine
Begründung genannt wurde. Stimmt das so?

Die Frist ist ein Monat, nicht 4 Wochen und spätestens dann
(17.03.2009) musste der AG schriftlich abgelehnt haben
(Begründung ist nicht erforderlich, auch Gespräche müssen
nicht stattgefunden haben, um ablehnen zu können, entscheidend
ist der Tag des Zugangs des Ablehnungsschreibens).

Sprich: Wenn heute noch nichts in der Post war, dann wäre die
AN nun in Teilzeit, es sei denn, sie hat sich mit dem
Arbeitgeber darauf geeinigt, das mit der Teilzeit
fallenzulassen.

siehe Brief des AG oben.

Aber in § 8 Verringerung der Arbeitszeit des TzBfG steht:

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.

Der AG hat dies aber nicht versucht. Sondern direkt abgelehnt.

ANin dem AG bereits mitgeteilt, dass sie zum 20. April die
Arbeit (Vollzeit) wieder aufnimmt. Gibt es da noch ein zurück
oder muss sie da jetzt durch?

Das könnte ein Angebot auf Hochsetzung des
Beschäftigungsumfangs oder ein Zurückziehen des
Teilzeitantrags sein oder eine einfache Mitteilung ohne
Rechtswirkung. Kann man aus der Ferne schlecht auslegen, würde
ich im Zweifel aber so sehen.

Würdest du wie sehen? (siehe dazu Schreiben oben)

Das hindert aber AN doch nicht, nochmal einen Teilzeitantrag
zu stellen, denn die Sperrwirkung des § 8 tritt nur bei
berechtigter Ablehnung ein.

Ist die Ablehnung denn überhaupt berechtigt? Wer entscheidet darüber? Nur bei Klage vorm Arbeitsgericht? Soll sie also noch einmal einen Teilzeitantrag stellen?

Was ist denn deiner Meinung nach die erfolgversprechendste Lösung: Klagen auf Teilzeit, Kündigung zum 31.07. oder Kündigung sofort???

Ob das dem AG als
Begründung reicht?

Das wird der sowieso wissen, die Formulierungen der AG-Schreiben haben juristische Handschrift.

Frage:

Kann die ANin jetzt noch auf Teilzeit klagen? Macht das Sinn?
Oder ist das Thema abgehackt?

Natürlich kann sie klagen und sie wird wahrscheinlich Erfolg haben, denn die Ablehnung eines Teilzeitantrags ist bei einfachen Büroangestellten so gut wie unmöglich. Da müssten ja schon besondere Umstände hinzukommen, weshalb eine Anwesenheit an bestimmten Tagen oder zu besonderen Uhrzeiten nötig ist.

Richtig, wenn die Teilzeitstelle genehmigt wäre, würde sie
nicht ausscheiden. Aber angenommen der AG möchte sie nicht
zurück haben, auch nicht auf Teilzeit, dann käme doch eine
Abfindung in Betracht, um sie loszuwerden.

Warum soll die dann auf Basis des nicht genehmigten Teilzeitantrags gerechnet werden?

Also kann sie immer noch Klage einreichen? Chance auf Erfolg?

s.o.

Aber in § 8 Verringerung der Arbeitszeit des TzBfG steht:

(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte
Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu
einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer
Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der
Arbeitszeit zu erzielen.

Der AG hat dies aber nicht versucht. Sondern direkt abgelehnt.

Egal. Er hat rechtzeitig schriftlich abgelehnt.

ANin dem AG bereits mitgeteilt, dass sie zum 20. April die
Arbeit (Vollzeit) wieder aufnimmt. Gibt es da noch ein zurück
oder muss sie da jetzt durch?

Das könnte ein Angebot auf Hochsetzung des
Beschäftigungsumfangs oder ein Zurückziehen des
Teilzeitantrags sein oder eine einfache Mitteilung ohne
Rechtswirkung. Kann man aus der Ferne schlecht auslegen, würde
ich im Zweifel aber so sehen.

Würdest du wie sehen? (siehe dazu Schreiben oben)

Im Zweifel als Rücknahme des Teilzeitantrags. Aber den genauen Wortlaut kenne ich ja nicht.

Ist die Ablehnung denn überhaupt berechtigt? Wer entscheidet
darüber? Nur bei Klage vorm Arbeitsgericht? Soll sie also noch
einmal einen Teilzeitantrag stellen?

Das entscheidet das Arbeitsgericht.

Was ist denn deiner Meinung nach die erfolgversprechendste
Lösung: Klagen auf Teilzeit, Kündigung zum 31.07. oder
Kündigung sofort???

  1. Klage auf Teilzeit
  2. ggf. vorsorglicher nochmaliger Teilzeitantrag im laufenden Verfahren
  3. Zur Arbeit gehen und Ausdauer und ein dickes Fell haben
  4. Nicht selbst kündigen

VG
EK

Das könnte ein Angebot auf Hochsetzung des
Beschäftigungsumfangs oder ein Zurückziehen des
Teilzeitantrags sein oder eine einfache Mitteilung ohne
Rechtswirkung. Kann man aus der Ferne schlecht auslegen, würde
ich im Zweifel aber so sehen.

Würdest du wie sehen? (siehe dazu Schreiben oben)

Im Zweifel als Rücknahme des Teilzeitantrags. Aber den genauen
Wortlaut kenne ich ja nicht.

Wortlaut des Schreibens der ANin:

"bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.01.2009 bedauere ich, dass die Möglichkeit der von mir beantragten Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ich werde daher ab dem 19.04. meine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder aufnehmen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche betriebsüblichen Arbeitszeiten derzeit üblich sind.
Gleichzeitig darf ich Sie bitten mir mitzuteilen, wie mit dem mir noch zustehenden Resturlaub verfahren werden kann. Die Anzahl der Urlaubstage aus den Elternzeiten berechnen sich wie folgt:
Resturlaub aus dem Jahr 2000 = 9,00 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 1. Kindes:
6 Wochen vor und 12 Wochen nach Geburtstermin 10.11.2000
= 18 Wochen = 4,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 11,25 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 2. Kindes:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburtstermin 27.01.2004
= 14 Wochen = 3,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 8,75 Tage

Resturlaub gesamt: 29,00 Tage

Wie Ihnen sicherlich aus Funk und Fernsehen bekannt, hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherigen Rechtssprechungen hinsichtlich der Verfallsfristen der Urlaubstage aus den Jahren vergangener Elternzeiten aufgegeben, so dass diese nicht mehr verfallen. MfG"

Die Berechnung der Urlaubstage wäre ja dann falsch.
Wäre das Schreiben als Rücknahme zu werten?

Ist die Ablehnung denn überhaupt berechtigt? Wer entscheidet
darüber? Nur bei Klage vorm Arbeitsgericht? Soll sie also noch
einmal einen Teilzeitantrag stellen?

Das entscheidet das Arbeitsgericht.

Also evtl. neuen Antrag stellen? Der gilt aber dann erst für in 3 Monaten später, oder? Dann wäre der Arbeitsbeginn schon vorbei…

Wird die Klage auch von der Rechtsschutzversicherung gezahlt (mit Arbeitsrecht)?

Wird die Elternzeit auch bei der Abfindung berücksichtigt oder nur die Arbeitsjahre vor der Elternzeit?

Was ist denn deiner Meinung nach die erfolgversprechendste
Lösung: Klagen auf Teilzeit, Kündigung zum 31.07. oder
Kündigung sofort???

  1. Klage auf Teilzeit
  2. ggf. vorsorglicher nochmaliger Teilzeitantrag im laufenden
    Verfahren
  3. Zur Arbeit gehen und Ausdauer und ein dickes Fell haben
  4. Nicht selbst kündigen

Wenn die Klage vorm Arbeitsgericht nicht durchgeht, verliert die ANin aber auch den Anspruch auf ihre Vollzeitstelle, oder nicht?

Und was, wenn die TZ durchginge und der AG auf Arbeitszeiten pocht, die mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu bringen sind? Werden die Arbeitszeiten auch bei der Klage festgelegt oder erst im Nachhinein?

Eine Bekannte riet ihr, mit dem AG vor dem 20. April ein Gespräch zu suchen (fragen, ob nicht doch TZ möglich ist; wenn nicht, welche Stelle dann zu besetzen wäre; Ausloten, ob Abfindung in Frage kommt). Ist das zu empfehlen?

Vielen Dank für deine Geduld.

Wortlaut des Schreibens der ANin:

"bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.01.2009 bedauere ich,
dass die Möglichkeit der von mir beantragten
Teilzeitbeschäftigung nicht gegeben ist. Ich werde daher ab
dem 19.04. meine arbeitsvertragliche Tätigkeit wieder
aufnehmen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche betriebsüblichen
Arbeitszeiten derzeit üblich sind.
Gleichzeitig darf ich Sie bitten mir mitzuteilen, wie mit dem
mir noch zustehenden Resturlaub verfahren werden kann. Die
Anzahl der Urlaubstage aus den Elternzeiten berechnen sich wie
folgt:
Resturlaub aus dem Jahr 2000 = 9,00 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 1.
Kindes:
6 Wochen vor und 12 Wochen nach Geburtstermin 10.11.2000
= 18 Wochen = 4,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 11,25 Tage
zzgl. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist des 2.
Kindes:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburtstermin 27.01.2004
= 14 Wochen = 3,5 Monate x 2,5 Urlaubstage/Monat = 8,75 Tage

Resturlaub gesamt: 29,00 Tage

Wie Ihnen sicherlich aus Funk und Fernsehen bekannt, hat das
Bundesarbeitsgericht seine bisherigen Rechtssprechungen
hinsichtlich der Verfallsfristen der Urlaubstage aus den
Jahren vergangener Elternzeiten aufgegeben, so dass diese
nicht mehr verfallen. MfG"

DAs würde ich nicht als Rücknahme des Teilzeitantrags werten, sondern nur als Mitteilung der Konsequenz, dass durch die rechtzeitige Ablehnung erst einmal der alte Zustand (Vollzeit) gilt.

Die Berechnung der Urlaubstage wäre ja dann falsch.

Egal. Dann wird eben neu gerechnet.

Wäre das Schreiben als Rücknahme zu werten?

Nein, s.o.

Ist die Ablehnung denn überhaupt berechtigt? Wer entscheidet
darüber? Nur bei Klage vorm Arbeitsgericht? Soll sie also noch
einmal einen Teilzeitantrag stellen?

Wäre mE nicht nötig. Ein Anwalt würde sagen: Aus anwaltlicher Vorsicht nochmal „rein vorsorglich“ stellen, ggf. auch noch einen zweiten Hilfsantrag ohne Zeiten. Aber die AN hat ja einen Anwalt, der sie da beraten sollte und nicht das Internet.

Das entscheidet das Arbeitsgericht.

Also evtl. neuen Antrag stellen? Der gilt aber dann erst für
in 3 Monaten später, oder? Dann wäre der Arbeitsbeginn schon
vorbei…

Der wird so oder so wieder abgelehnt. Dass es zu einer rechtskräftigen Entscheidung im April kommt, ist sowieso ausgeschlossen. Der AG kann das Verfahren mindestens in die Berufung ziehen, wenn er will, so dass bis dahin Vollzeit gilt. Sprich: Wenn der AG es will, wird das Verfahren bis ins Jahr 2010 laufen oder länger.

Wird die Klage auch von der Rechtsschutzversicherung gezahlt
(mit Arbeitsrecht)?

Hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, ob sonst Versicherungsausschlüsse z.B. aus dem Zeitpunktes des Abschlusses folgen (Wartezeit, Abschluss nach Auftreten des Problems etc.), kann ich nicht beurteilen.

Wird die Elternzeit auch bei der Abfindung berücksichtigt oder
nur die Arbeitsjahre vor der Elternzeit?

Freie Verhandlungssache, für Sozialplanabfindungen ist entschieden, dass die Elternzeiten mitzählen müssen.

Wenn die Klage vorm Arbeitsgericht nicht durchgeht, verliert
die ANin aber auch den Anspruch auf ihre Vollzeitstelle, oder
nicht?

Nein, sie hat dann immer noch die Vollzeitstelle und kann in den nächsten 2 Jahren keinen neuen Teilzeitantrag stellen.

Und was, wenn die TZ durchginge und der AG auf Arbeitszeiten
pocht, die mit der Kinderbetreuung nicht in Einklang zu
bringen sind? Werden die Arbeitszeiten auch bei der Klage
festgelegt oder erst im Nachhinein?

Die waren Teil des Antrags und wären dann auch Teil der Entscheidung. Das ganze ist einheitlich und kann nur mit diesen Zeiten gerichtlich festgestellt werden oder eben nicht, weil betriebliche Gründe entgegenstehen.

Eine Bekannte riet ihr, mit dem AG vor dem 20. April ein
Gespräch zu suchen (fragen, ob nicht doch TZ möglich ist; wenn
nicht, welche Stelle dann zu besetzen wäre; Ausloten, ob
Abfindung in Frage kommt). Ist das zu empfehlen?

Sprechenden Menschen kann immer geholfen werden. Doch ist das hier ja alles schon schriftlich sehr „juristisch“ gelaufen, von daher wird das vermutlich keinen Erfolg haben, weil sich die gegenseitigen Positionen schon zu sehr verfestigt haben. Schaden kann das aber auch nicht mehr, das Verhältnis ist ohnehin schon belastet, wenn ich mir den Schriftverkehr so ansehe. Das Gespräch hätte vor dem ersten Schreiben der AN stattfinden müssen, nicht jetzt, wo die Kacke dampft.

Wie sähe das Gespräch dann aus?

„Chef, Danke, dass Sie sich für ein persönliches Gespräch die Zeit genommen haben. Ich stehe ehrlich gesagt gerade vor der Frage, ob ich die Ablehnung meines Teilzeitantrags gerichtlich überprüfen lassen soll. Doch in einem laufenden Arbeitsverhältnis zu klagen wird unser Verhältnis und das Betriebsklima belasten. Und wenn mir das Gericht Recht gibt, was durchaus nicht unwahrscheinlich ist, haben Sie hier einen Präzedenzfall in der Firma. Haben Sie schon mal darüber nachgedacht, wenn wir uns jetzt einvernehmlich trennen, solange wir uns noch gut verstehen? Ich suche mir dann woanders eine Teilzeitstelle und bekomme von Ihnen ein schönes Zeugnis und noch eine Abfindung. Was denken Sie?“

Doch ob das zu empfehlen ist, hängt maßgeblich von der Persönlichkeit des Chefs ab. Wenn das ein Hypertoniker ist, reagiert der vielleicht mit: „Wollen Sie mir etwa drohen?“

VG
EK

Gäbe es auch noch die Möglichkeit, dem AG über Anwalt mitzuteilen, dass man gegen eine Abfindung bereit wäre, auf den Arbeitsplatz zu verzichten?

Vielen Dank.

Sylvia

Hallo Sylvia,

natürlich besteht diese Möglichkeit, wieso auch nicht?

Doch wäre das taktisch unklug. Erst einmal die Arbeit antreten, egal wie und aus der Position der Stärke heraus opererieren.

VG
EK

Und wenn ich jetzt die Klage wg. der TZ doch noch einreiche und wird uns dann einigen sollten. Kann die Klage dann wieder einfach so zurückgezogen werden?

Kann ich dann immernoch ein gutes Arbeitszeugnis einfordern?

Hallo,

ein Zwischenzeugnis kann ja vor Klageeinreichung verlangt werden.

Die Klage kann jederzeit zurückgenommen werden.

VG
EK