Hallo,
die erste Quelle ist das ArbZG:
https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html#BJNR117100994BJNE001501308
insbesondere die §§ 2-7
Leider gibt es für die verschiedenen Arten von Bereitschaftsdiensten keine allgemeingültige Definition. In Einzelgesetzen und/oder Tarifverträgen können branchen- bzw. tätigkeitsspezifische Begriffsdefinitionen vorgegeben sein, die dann aber idR nicht ohne weiteres allgemein übertragbar sind.
Darüber hinaus gilt im deutschen Arbeitsrecht sowieso der Grundsatz, daß es nicht entscheidend ist, wie etwas bezeichnet wird, sondern was es tatsächlich ist.
Auch nicht entscheidend für den rechtlichen Charakter der jeweiligen „Bereitschaft“ ist der Umstand der Vergütung. Selbst wenn eine Bereitschaft nicht vergütet wird, kann es sein, daß diese „wie“ Arbeitszeit bei den Höchstarbeitszeiten und/oder Mindestruhezeit bewertet wird.
Vielmehr muss zuerst die Maßnahme definiert werden, aus der Definition ergibt sich dann eine evtl. Vergütungspflicht.
Eine relativ verständliche und auch korrekte Darstellung der üblichen Begriffe „Arbeitsbereitschaft“, „Bereitschaftsdienst“ sowie „Rufbereitschaft“ findest Du hier:
Arbeitsbereitschaft: Definition, Arbeitszeit, Lohn | Personio
&tschüß
Wolfgang