Person N hat gegen mich eine Strafanzeige erstattet. Da ich dadurch aufgrund eines Rückfalls in zuvor stabile psychischer Leiden nicht in der Lage war mich selbst in irgendeiner Weise zu verteidigen habe ich ein Rechtsanwalt beauftragt dieses für mich zu tun.
Diese Strafanzeige wurde ZU MEINEN GUNSTEN eingestellt. Trotzdem hat der Anwalt nun Kosten gegen mich geltend gemacht.
Kann ich die Kosten von der Person N, welche die Strafanzeige, in Kenntnis der Rechtswidrigkeit bzw. in dem Wissen dass kein Strafbares Handeln vorlag, zurückfordern? Wenn ja auf welchen §§ kann ich mich berufen und gibt es in solchen Sachen vielleicht schon Urteile wo der Verursacher, in dem Fall Person N, die Kosten zurückzahlen bzw. bezahlen muss?
Also ich muss sagen, in dieser Sache kann ich nicht weiterhelfen. Könnte mir nur vorstellen, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Und die Kosten auf diesem Wege eingeklagt werden können/müssen.
also ich möchte vorerst erwähnen, dass ich kein Anwalt bzw. studierter Jurist bin.
So weit ich weiss, hast du hier das Recht, die Anwaltskosten gegen N. einzuklagen. Du bist unschuldig und die Anzeige wurde rechtswiedrig gestellt. N. hat somit alle Gerichtskosten zu tragen. Leider kann ich dir keine passenden §§ dazu liefern. Aber: du musst die Kosten einklagen, N. ist nicht verpflichtet von sich aus an dich zu bezahlen. Am besten, du setzt dich mit deinem Anwalt nochmals in Verbindung, der weiss da mit Sicherheit bescheid. Vielleicht genügt auch ein anwaltliches Schreiben an N.
Sollte das, was ich eben geschrieben haben nicht der Wahrheit entsprechen, bitte ich um Entschuldigung. Allerdings würde ich dann einmal in Betracht ziehen, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dies sollte, wenn dein Vermögen unter ?2300? Euro liegt kein Problem darstellen.
in der StPO gibt es dafür keine Grundlage. Im Zivilrecht schon: §§ 823 BGB in Verbindung mit § 164 StGB (falsche Verdächtigung). Der Nachweis des Vorsatzes bzw. der Absicht einer falschen Verdächtigung ist allerdings nicht leicht zu führen. Zunächst müssen Sie Ihren Anwalt bezahlen.
Hallo, da muss ich passen, da hier vertraglich Sachen mit reinspielen (zwischen Dir und dem RA) und damit auch zivilrechtliche. Sollte Person N jedoch wider besseren Wissens diese Anzeige gegen Dich gestellt haben, so besteht zumindest der Verdacht, dass sich dieser selber der Falschen Verdächtigung gem. §164 StGB strafbar gemacht hat. Ob sich in einem Strafverfahren gegen diesen durch eine Nebenklage die Kosten erstreiten lassen entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Ich glaube damals angemeldet zu haben, dass ich
kein Jurist bin, sondern nur Experte für einige Justizverwaltungsangelegenheiten.
Ich kann leider nicht helfen.
Sorry
nunja wenn die behauptungen falsch und vorsätzlich waren, so kommt hier der § 164
Falsche Verdächtigung ins Spiel. Haben Sie eine gegen anzeige gemacht? Wegen den Anwaltskosten könnte ich mir schon vorstellen, dass der Anzeigenerstatter Schadensersatzpflichtig sein könnte. Dies müssten Sie aber trotzdem mit dem Anwalt klären, der Sie in der Sache vertreten hat. Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem etwas helfen.
die Einstellung eines Strafverfahrens entbindet nicht von den entstandenen Rechtsanwaltskosten. Sie hätten den Anwalt ja nicht beauftragen müssen, oder anders ausgedrückt: Sie sind Vertragspartner des Anwaltes und nicht die Justiz und auch nicht der Anzeigenerstatter.
Was Sie versuchen können ist, sofern der Anzeigenerstatter sie vorsätzlich und wider besseren Wissens angezeigt hat - was im Übrigen auch strafbar wäre(!), von diesem die Kosten für Ihren Anwalt wieder einzufordern. Nur fürchte ich, das wird auf einen noch kostenintensiveren Zivilprozess hinauslaufen, bei dem Sie, als Kläger, wieder erst einmal in Vorleistung gehen, da Sie ja ggf. die Klage anstreben müssen!
Ihr Fall ist nachvollziehbar ärgerlich, leider aber nicht anders zu lösen, es sei denn Sie sind Rechtsschutz-versichert. Ihrer Schilderung zur Folge sind Sie das aber wohl eher nicht?! Ergo bleiben Sie wahrscheinlich auf den Kosten sitzen.
zunächst muss ich wissen, nach welcher Vorschrift das Verfahren eingestellt wurde.
Dann musst Du natürlich Deinen Anwalt zunächst bezahlen, denn Du hast ihn ja beauftragt - und wer arbeitet schon umsonst?
Schadenersatz beim Anzeigeerstatter dürftest Du nur bekommen können, wenn er Dich wissentlich falsch angezeigt hat (und auch noch das Einschalten eines Rechtsanwalts vorhersehbar war).
Dies dürfte aber schwierig zu beweisen sein.
Genaueres kann ich Dir dazu aber nicht sagen. Es handelt sich insoweit um Zivilrecht, und das ist nicht mein Spezialgebiet.
Die Frage kann nicht so nicht beantworten, es fehlen dazu Details, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben. Ich wundere mich allerdings, dass Ihr Anwalt Ihnen dazu nichts gesagt hat…der muss es doch am besten wissen, da er den Fall betreut hat. Ich würde mich an ihn wenden. MfG
Der Anwalt kann sein Honorar nur gegen denjenigen, der ihn engagiert hat, geltend machen. Es gibt zwar Ausnahmen, aber keine davon scheint hier zuzutreffen.
Ob und wieviel der Kosten die entstanden sind von demjenigen, der die Strafanzeige gemacht hat zurückgefordert werden können, kommt darauf an, ob derjenige, der die Strafanzeige gemacht hat ein Verschulden trifft. Die beste Ansprechperson dafür ist der Anwalt, der die Sache bisher betreut hat, da er den Fall schon kennt.