Hallo Doreen
Das ist ja ein netter Beispielfall!
folgende Situation: Beim Einzug wurden die Teppiche vom
Vormieter durch den Nachmieter abgekauft. Was darunter liegt,
ist dem Nachmieter nicht bekannt, da er direkt in die Wohnung
einzieht.
> siehe Erkundungspflicht !!! im Merkblatt - unter 2.3
http://www.mietrecht-lexikon.net/upload/C70bd735cX11…
Es gibt kein Protokoll dazu, aber mündliche Absprachen
zwischen Nachmieter und Vermieter. Der Vermieter hat zwischen
Nachmieter und Vormieter vermittelt zwecks Geldüberweisung
(Nachmieter an Vermieter, Vermieter an Vormieter).
Also ist die Übernahme Vormieter-Nachmieter unstrittig.
Durch entgeltliche oder unentgeltliche Übernahme sind die vom Vormieter verlegten Teppiche in das Eigentum des Nachmieters übergegangen und wie vom Nachmieter selbst eingebrachte Bodenbeläge (Einbauten/Ausstattungen) zu behandeln.
D.h. sie sind beim Auszug unter Wiederherstellung des vertragsgemäßen Anmietzustands zu entfernen, da die Mietsache geräumt (= leer) und in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben ist > BGB-Recht aus div. §§.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
Grundsätzlich gilt auch: Beschädigt der Mieter mitvermietetes Vermietereigentum (z.B. Bodenbeläge - auch durch Darüberlegen von eigenen Bodenbelägen oder beim Entfernen derselben bei Mietende), dann erwächst dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch - jedoch nur in Höhe des Zeitwertes. Da Abnutzungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Mietgebrauch gem. § 538 BGB nicht vom Mieter zu vertreten ist, ist dabei auf das Mietende des schadensverursachenden Mieters abzustellen.
In 1 von 4 Zimmern liegt unter den Teppichen uralter PVC, der
beim Austausch des Teppichs durch Laminat nach 5 Jahren
Wohndauer (der Vormieter war bereits 10 Jahre drin)
herausgebrochen werden muss (!), da der PVC so alt ist. Der
Vermieter hat dazu vorab sein ok gegeben.
In weiteren 2 Zimmern ist unter den Teppichen nur der Estrich.
Im letzten Zimmer liegt noch uralter PVC vom Vormieter.
Der fragliche vermietereigene PVC-Boden dürfte schon eine Lebensdauer von 10 Jahre (Mietdauer Vormieter) + … Jahre (Mietdauer Nachmieter) auf dem Buckel haben.
Ein PVC-Boden hat jedoch nur eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren (LG Wiesbaden 1 S 395/90).
http://www.mieterbund.de/1001.html
http://www.koelnerhausundgrundbesitzerverein.de/inde…
Damit wäre der als Schadensersatz abzugeltende Zeitwert = Null Euro
Die Beweispflicht für die Schadensersatzhöhe liegt beim Anspruchsteller=Vermieter - also z.B. für eine kürzere Lebensdauer durch Vorlage der Anschaffungsrechnung.
Wenn der Vermieter seinen (dem Grunde nach bestehenden) Schadensersatzanspruch geltend macht, dann ist m.E. das Entfernen der vermietereigenen Bodenbeläge nicht Sache des Mieters, da der Anspruch durch die Schadensersatzzahlung abgegolten wird - auch wenn die Zeitwertentschädigung lediglich Null Euro beträgt.
Äußerst interessant finde ich folgenden Aspekt:
Nach Kündigung des Nachmieters verlangt der Vermieter nun das
Verlegen von Böden beim Auszug in seiner Wohnung, da beim
Einzug Böden drin gelegen hätten.
Der Vermieter hat nie Böden in der Wohnung gelegt - so seine
Aussage gegenüber dem Nachmieter - und kann dies auch nicht
durch Rechnungen nachweisen.
Wenn der Vermieter sich nun nachträglich auf den Standpunkt stellt, er habe die Wohnung mit Bodenbelägen an den Nachmieter vermietet (= vertragsgemäßer Zustand), dann stellt er sich ja selbst ein Bein. Denn dann hätte der Nachmieter während seiner Mietzeit Anspruch auf Stellung der angeblich mitvermieteten Bodenbeläge in vertragsgemäß brauchbarem Zustand durch den Vermieter gehabt - der Nachmieter hätte keinesfalls auf eigene Kosten neue Bodenbeläge verlegen müssen …
> BGB § 535 > Volltext zum Nachlesen/Nachblättern: http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html
Womöglich könnte der Nachmieter durch diese Vermieterargumentation sogar einen Aufwendungsersatzanspruch für die von ihm auf eigene Kosten verlegten Bodenbelägen nach BGB §§ 539, 536a geltend machen, wenn der Nachmieter den Vermieter erfolglos zur Mangelbeseitigung (= Stellung des vermieteten Bodenbelags) aufgefordert hätte …
Das sollte zeigen wie wichtig die Abklärung solcher Sachverhalte vor Anmietung/während der Mietzeit ist!
Natürlich kommt es aber immer darauf an, was die Streitparteien (ggf einem Gericht/Richter) tatsächlich jeweils glaubhaft machen/beweisen können (z.B. was dazu im Mietvertrag steht).
Hier beispielhaft noch ein paar weitere Links:
http://www.tagesspiegel.de/magazin/immobilien/;art87…
http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermiete…
http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-rech…
http://www.enius.de/presse/347.html
Gruß Rudi