Ersatzbau im Aussenbereich - Standort

Liebe/-r Experte/-in

Guten Tag!
Vielleicht können Sie uns eine Antwort bzgl. eines Ersatzbaus im Außenbereich geben:
Meine Frage bezieht sich auf die Genehmigungsfähigkeit für den Ersatzbau eines eigengenutzten Wohnhauses im Aussenbereich (es besteht keine Privilegierung aufgrund einer landwirtschaftlichen Nutzung).
Das (rechtmässig errichtete) Wohnhaus wird seit mehr als 90 Jahren von meiner Familie bewohnt, entspricht aber nicht mehr den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und Brandschutz.
Das eigentliche Problem besteht darin, dass das Bauamt einen positiven Bescheid der Bauvoranfrage mit der Forderung verbindet, dass das vorhandene Haus zuerst abgerissen werden muss um den Ersatzbau „an gleicher Stelle“, d.h. mit einer maximalen Abweichung von 2 Metern zum Standort des jetzt vorhandenen Gebäudes zu errichten, was mit erheblichen zusätzlichen Kosten (Anmietung einer Ersatzwohnung für eine befristete Zeit, zweimaliger Umzug usw.) verbunden wäre.
Eine Errichtung des Ersatzbaus neben dem vorhandenen Altgebäude mit dessen anschließender Beseitigung wird abgelehnt, obwohl wir dem Bauamt eine Stellungnahme des Bauministeriums von Nordrhein-Westfalen zur Kenntnis gebracht haben, in der ausdrücklich festgestellt wird, dass die Errichtung eines Ersatzgebäudes neben dem vorhandenen Haus mit anschließender Beseitigung des alten Gebäudes möglich ist!
Das NRW-Bauministerium definiert dabei „an gleicher Stelle“ als „in der Regel nicht auf einem anderen Flurstück“.
Wie würden Sie die Situation beurteilen?
Gibt es dazu Präzedenzfälle?
Für eine Stellungnahme Ihrerseits wären wir sehr dankbar.

Besten Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüssen
Karin

Hallo Bienenfreundin,

ich weiß aus erfahrung, das viele Bauaufsichten in Deutschland ein Eigenleben entwickelt haben, so mit Eigenen Regeln und Auslegungen, die nicht immer mit dem gesetzt übereinstimmen.
Klar sind in NRW die Gesetze für alle Bauämter gleich, aber von Amt zu Amt und Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter, sind die „Auffassungen und Auslegungen“ leider eben unterschiedlich!

Ich würde an Ihrer Stelle folgendermaßen vorgehen.

Die Bauvoranfrage auf keinen Fall umstellen und auf einem kurzfristigen, schriftlichen Bescheid bestehen ( in diesem Fall wohl eine Ablehnung! )

Gegen diesen Rechtsmittelfähigen Bescheid ( eben die offizielle Ablehnung ) können Sie dann vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Meiner Erfahrung nach, haben Sie gute Chancen zuerst den Ersatzbau erstellen zu können.
Aber so ganz bestimmt weiß man das vor Gericht leider nie…!

Suchen Sie sich einen guetn Fachanwalt für „Verwaltungsrecht“, nicht so einen Juristen, der Alles und Jedes kann und macht…!

Ich hoffe das hilft Ihnen weiter, und ich wünsche Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen U.F.