Ersatzfreiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit

Guten Morgen an die Rechtskundigen,

folgende Frage ist jüngst aufgetaucht: In Strafverfügungen (in dem Beispiel sei eine Strafverfügung wegen Falschparkens angenommen) findet sich im Absatz mit der Nennung des Strafmaßes immer ein Satz wie:
„…Nach §§xy wird eine Strafe von 45 Euro verhängt, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden.“

Jetzt würde mich interessieren, wie hier Uneinbringlichkeit definiert wird. Folgt bei Nichtbezahlen Inkasso mit allen Mitteln oder kann der Adressat auch eine Wahlmöglichkeit ableiten und von sich heraus bei der Behörde angeben, lieber die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten anstatt zu bezahlen? Daraus ergäbe sich dann weiter die Frage, ob eine solche Haftstrafe im Leumundszeugnis aufgeführt wird? Gibt es dafür Geringfügigkeitsgrenzen?

Wer weiß was?

Schöne Grüße, Jerry

Strafverfügung wegen Falschparkens

Hi
wären solche Fragen nicht besser in einem Forum für Österreichisches Recht aufgehoben?
Eine Strafverfügung wg. Falschparken gibt es in D nicht.
Hier gibt es einen Verwarnungs- bzw. einen Bußgeldbescheid. Da wird mit allen möglichen Mitteln versucht, das Geld beizutreiben (Konten- und Gehaltspfändung z.B.).
Falls das nicht möglich ist, gibt es die Möglichkeit der Erzwingungshaft - womit allerdings die Schuld nicht beglichen ist.

Gruß
HaWeThie