Hallo, angenommen A arbeitet bei Firma Z. Firma Z hat einen Betriebsrat, für den sich A hat aufstellen lassen. Aufgrund zuweniger Stimmen ist A kein reguläres Mitglied des Betriebsrates geworden, sondern könnte lediglich als Nachrücker bei einer Sitzung teilnehmen. Der Fall tritt ein, A wird vorab zur Betriebsratssitzung eingeladen. A freut sich schon, jedoch wird ihm kurz vor Beginn der Sitzung eine „Notfallaufgabe“ seines Vorgesetzten zugeteilt - der nichts von dem Betriebsratssitzung wusste, diese Sonderaufgabe also nicht aus taktischen Gründen zugeteilt hat. Es kommt wie es kommt, A verpasst die Teilnahme an der Sitzung knapp.
Fraglich ist: Genießen Ersatzmitglieder den besonderern Kündigungsschutz des Betriebsrates gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSch erst ab bzw. (quasi im Nachhinein) DURCH die erfolgte Teilnahme an der späteren Sitzung, zu der sie eingeladen wurde
oder
wäre die Einladung zur Sitzung, also ohne dieTeilnahme an der Sitzung schon ausreichend für diesen Kündigungsschutz?
Vielen Dank für Eure Meinungen & Expertise dieser theoretischen Begebenheit.