bekommen ersatzmitglieder immer die Tagesordnung inkl. Inhalt der themen zur sitzung, auch wenn sir nicht geladen sind
Im Regelfall nein. Nur wer zur Sitzung geladen ist hat Anrecht auf Unterlagen.
Wir (9erBr) haben uns so organisiert dass die ersten beiden also Ersatzmann u Frau stets Unterlagen erhalten, aber auch zur stzg geladen sind.
Gruß
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Hallo Willibald,
da gibt es eine einfache, äußerst kurze Antwort: Die Ersatzmitglieder haben gem. Par. 29 Abs. 2 Satz 3 kein Anrecht auf die Tagesordnung, die nur den zu ladenden Mitgliedern bekanntzimachen ist.
Ganz im Gegenteil dürfte es gegen das Gebot der nichtöffentlichen Sitzumg verstoßen, wenn man die Tagesordnung regelmäßig an Ersatzmitglieder verschickt, die nicht geladen sind.
Herzliche Grüße,
Matthias
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Das ist im BetrVG nicht speziell geregelt. Dies kann das
Gremium z. B. in seiner Geschäftsordnung festschreiben, ob Ersatzmitglieder generell die Tagesordnung mit Inhalt erhalten sollen oder nicht. Ist nichts vereinbart muss der Vorsitzende die Tagesordnung nicht generell an das Ersatzmitglied versenden, nur wenn das Ersatzmitglied geladen wird.
wannsee
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…bei uns nicht, ob es einen Rechtsanspruch gibt müsste man bei der Gewerkschaft erfragen
Gruß Malook
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Hallo
Anspruch auf die Tagesordnung aller Sitzungen haben nur die ordentlichen Mitglieder des BR. Aber es gibt doch sicherlich die Möglichkeit beim BR in alle Protokolle Einsicht zu nehmen ? Dann würde ich diesen Weg wählen.
Freundliche Gruesse
Nein, immer nur die geladenen Mitglieder bekommen die Tagesordnung. Wer es individuell anders handhaben will, kann es tun, aber dieses muß vereinbart werden und darf nicht willkürlich geschehen.
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Nur wenn sie geladen sind und 2-3 Tage vorher, nicht zur Sitzung.
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Hallo,
hier ein Link mit Rechtsgrundlagen für BR- Ersatzmitglieder. www.ifb.de/forum/module/_…/forum_download_anhang.p……
MfG
Bartblume
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hallo ,
ich kann den link nicht öffnen. zeigt fehler an.
danke
sory … bin mir nicht sicher … aber wenn du eingeladen wirst steht dir selbstverstänlich alles zu … lg hajok
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Hallo Willibald,
also vom Betriebsverfassungsgesetz ist es nicht vorgeschrieben dies zu tun und bei uns im Betriebsrat bekommen die Ersatzmitglieder auch nur die Tagesordnung mit beiliegenden Unterlagen wenn Sie eingeladen werden. Ich bin die 1. Vorsitzende des Betriebsrates. Gruß Elvira
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Hallo Willibald,
ein Ersatzmitglied hat (als ein nicht gewählter Wahlbewerber) gem. § 25 BetrVG (nur) eine Anwartschaft darauf beispielsweise im Falle einer vorübergehenden Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds dieses zeitweilig zu vertreten.
In dieser Zeit ist ein Ersatzmitglied ein vollwertiges Mitglied mit allen Rechten und Pflichten. Das bedeutet nicht nur die Teilnahme an den Sitzungen, sondern auch für die Wahrnehmung aller sonstigen dem Betriebsrat obliegenden Geschäfte.
Allerdings erstreckt sich die Vertretung nicht auf die Ämter und Funktionen des zeitweilig verhinderten BR-Mitglieds.
Rückt man also für den verhinderten stellvertretenden Vorsitzenden nach, so ist man in dieser Zeit zwar BR-Mitglied, aber kein stellvertretender Vorsitzender.
Soweit die Vorrede ;o) §29 BetrVG besagt u.a. dass die Mitglieder zu Betriebsrates zu laden sind; rechtzeitig unter Nennung der Tagesordnung.
Daraus folgt für mich, dass eben nur diese Betriebsratsmitglieder die Tagesordnung etc. erhalten, die auch zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.
Das kann auch u.U. bedeuten, dass ein Ersatzmitglied sehr kurzfristig nachrückt, falls zum Beispiel ein BR-Mitglied kurz vor einer Sitzung erkrankt.
Fernab aller Paragraphen ist es m.E. für eine gute betriebsratsinterne Zusammenarbeit durchaus hilfreich, wenn man die immer wieder mal nachrückenden Ersatzmitglieder auf dem Laufenden hält, außerhalb der Sitzungen, sofern man damit nicht gegen die Geheimhaltungspflichten verstösst.
Ich bin aber kein Jurist, meine Quellen sind zum Beispiel: Fitting, Handkommentar zum BetrVG
Grüße und gutes Gelingen,
dega
Nein,
nur wenn sie eingeladen werden.
VG
Peter
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