Ersatzruhetage bei Feiertagsarbeit

Hallo liebes Forum.

Das ist mein erster Beitrag in werweisswas.
Viel gelesen habe ich schon und auch viel davon profitiert.
Toll, dass es so etwas gibt.

In §12 des ArbZG werden Ausnahmen bezüglich der Ersatzruhetage geregelt.
In Punkt 2. steht:

…In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, …
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren …

Das heißt ein Feiertag verfällt dem Arbeitnehmer, wenn er an einem solchen mitten in der Woche arbeitet? Es ist so als ob kein Feiertag dort gewesen ist?

Dann doch?
Wofür dann vorher der ganze Aufwand (§11). Dann regelt doch jedes Unternehmen ganz einfach in einer Dienstvereinbarung das es keine Ersatzruhetage gibt und bassta.

Das habe ich doch sicher falsch verstanden, oder?

Vielen Dank!

Gruß
Michael

Interopretation Ersatzruhetag
Hi,

ohne jetzt im Detail auf Deine Fragestellung einzugehen, mache ich einfach mal darauf aufmerksam, dass mit Ersatzruhetag KEIN zusätzlicher Ruhetag gemeint ist.

Im Klartext: Hat jemand, der am Feiertag arbeitet in einem Zeitraum von 12 Wochen einen freien Ruhetag (idR. einen Samstag), dann ist der Arbeitgeber seinen gesetzlichen Pflichten zum Thema Ersatzruhetag nachgekommen!

Wenn jetzt Dein Anliegen immer noch besteht, sag einfach noch einmal Bescheid, dann kann man tiefer ins Detail gehen .-)

VG
Guido

Hallo Guido.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Wenn ich das ArbZG richtig interpretiere ist es aber genauso wie du sagst das es nicht ist ,-)

Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, muß dem Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Dieser ist eben nicht mit einem „normalen“ freien Tag abgegolten.
Es ist ein zusätzlicher freier Tag. Andere Arbeitnehmer hatten den ja auch.

Vorrausetzung ist natürlich, dass der Feiertag auch auf einen Arbeitstag für den Arbeitnehmer fällt und nicht an einem „normalerweise“ freien Tag.

Mit der Entlohnung funktioniert das ja auch ähnlich.
Wird am Feiertag nicht gearbeitet, wird dieser Tag trotzdem bezahlt, vorausgesetzt er wäre eigentlich ein Arbeitstag gewesen.

Die Frage ging aber dahingehend, ob ein solcher Tag vom AG nur gewährt werden kann wie ich in §12 (2) verstehe oder ob er gewährt werden muß laut ArbZG wie in §11 beschrieben. Ob §12 (2) die Hintertür für den AG so groß ist (innerbetriebliche Vereinbarung), oder ob ich das falsch verstehe.

Danke und Gruß
Michael … mehr auf http://w-w-w.ms/a45gii

Hi!

Wenn ich das ArbZG richtig interpretiere ist es aber genauso
wie du sagst das es nicht ist ,-)

Dann interpretierst Du das ArbZG schlicht falsch.

Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, muß dem Arbeitnehmer
innerhalb bestimmter Fristen ein Ersatzruhetag gewährt werden.

Korrekt.

Dieser ist eben nicht mit einem „normalen“ freien Tag
abgegolten.

Das liest Du genau WO?

Es ist ein zusätzlicher freier Tag. Andere Arbeitnehmer hatten
den ja auch.

Von ZUSÄTZLICH steht da aber nirgendwo etwas.

Vorrausetzung ist natürlich, dass der Feiertag auch auf einen
Arbeitstag für den Arbeitnehmer fällt und nicht an einem
„normalerweise“ freien Tag.

Auch das mag sich nett anhören, ist aber schlicht falsch.

Im ArbZG steht wörtlich:
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
Kein zusätzlich

Mit der Entlohnung funktioniert das ja auch ähnlich.
Wird am Feiertag nicht gearbeitet, wird dieser Tag trotzdem
bezahlt, vorausgesetzt er wäre eigentlich ein Arbeitstag
gewesen.

Äm - ohne jetzt einen Aufsatz darüber zu schreiben: Wenn man an einem Feiertag zu Hause bleibt, muss der Feiertag so bezahlt werden, als hätte man gearbeitet.

Andersrum: Arbeitet man an einem Feiertag, muss er so bezahlt werden (oder besser: Es würde ausreichen), als wäre man zu Hause geblieben.

Ich packe mal als Erläuterung zum Ruhetag einen hübschen Link, den ich unter meinen Favoriten habe, da diese Frage hier im Betrieb eigentlich jedes Mal auftaucht, wenn es um Feiertagsarbeit geht.
http://www.birgit-schlichting.de/profil/aktuelles/Bi…

Auch ganz nett auf Seite 22 erklärt ist es hier mit der Nennung des Werktags.
Ein Werktag ist jeder Tag, der nicht Feier- oder Sonntag ist …

Ob §12
(2) die Hintertür für den AG so groß ist (innerbetriebliche
Vereinbarung), oder ob ich das falsch verstehe.

Ohne jetzt auf die Möglichkeit des Tarifvertrags einzugehen: Nur mit einer innerbetrieblichen Regelung ist da nix!
Der gute § 12 fängt an mit
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags

VG
Guido

Oops

Im Klartext: Hat jemand, der am Feiertag arbeitet in einem
Zeitraum von 12 8 Wochen einen freien Ruhetag (idR. einen
Samstag), dann ist der Arbeitgeber seinen gesetzlichen
Pflichten zum Thema Ersatzruhetag nachgekommen!

Hallo Guido!

Vielen Dank für die „Interpretierungshilfe“.

Vielen Dank für deinen link. Ich werde mir das mal ansehen.

Einfach ist es immer die „normalen“ 5 Tage Wochen zu überlicken, aber wenn sich ein Arbeitnehmer an Feiertagen, Wochenenden ect. eigentlich „immer“ arbeitet (zumindest die Möglichkeit besteht) ist es schon schwieriger die freien Tage zu regeln.
Das erfordert am Ende doch auch recht hohen Verwaltungsaufwand. Puh.

Ok, wenn der Samstag ein normaler freier Tag ist und das so zu verstehen ist wie du schreibst, passts ja wieder.

Und wie wird mit dieser Ungerechtigkeit umgegangen?
Im Betrieb sind unterschiedliche Schichten. Der eine arbeitet am FT der
andere nicht. Der Samstag ist für beide frei. Pech für den AN der am FT gearbeitet hat?

Danke und Gruß
Michael

Hi!

Das erfordert am Ende doch auch recht hohen
Verwaltungsaufwand. Puh.

Och, hoch ist ein dehnbarer Begriff :smile:

Und wie wird mit dieser Ungerechtigkeit umgegangen?

Da ist nichts ungerecht!

Pech für den AN
der am FT gearbeitet hat?

Der AG könnte ja auf freiwilliger Basis einen Feiertagszuschlag zahlen, der idR. sogar steuer- und sv-frei - also netto - abgerechnet wird.

Gruß
Guido

Hi Guido.

Habe dann mal gelesen was Birgit Schlichting schreibt.
Beruhigt hat mich ja, dass ich nicht der einzige
bin der dem Irrtum erlegen ist.

Danke für den link!

Gruß
Michael