Erschliessung oder Ausbau einer Strasse

Eine bereits asphaltierte Strasse wird weiter ausgebaut . Das Teilstück gehörte zu einer zivilen und landwirtschaftlichen genutzten Strasse, die seit 1880 befahren worden ist und angelegt war. Nun fordert die Gemeinde Erschliessungsgebühren- 90%der Kosten der Modernisierung.
Hätte ein Ausbau finanziert werden sollemn, wären 25- 75 % der Kosten der Gemeinde zugefallen.
Ist das Erschliessung oder Ausbau???

Um diese Frage zweifelsfrei beantworten zu können, muss die entsprechende Satzung herangezogen werden. Generell kann man sagen, dass eine Erschliessung an bestimmte Herstellungsmerkmale geknüpft ist, die in der Satzung aufgeführt werden. Im übrigen kann es hier auch unterschiedliche Regelungen geben, da dies Ländersache ist. Ich führ meinen Teil kann rechtssicher nur Fragen in bezug auf Baden-Württemberg beantworten.

Eine bereits asphaltierte Strasse wird weiter ausgebaut . Das
Teilstück gehörte zu einer zivilen und landwirtschaftlichen
genutzten Strasse, die seit 1880 befahren worden ist und
angelegt war. Nun fordert die Gemeinde Erschliessungsgebühren-
90%der Kosten der Modernisierung.

Hätte ein Ausbau finanziert werden sollemn, wären 25- 75 %
der Kosten der Gemeinde zugefallen.

Ist das Erschliessung oder Ausbau???

Die Angaben sind für eine genaue Beurteilung nicht ausreichend. Zum einen ist das Erschließungsrecht nun Landesrecht und deshalb nicht einheitlich. Aus Ihrer Anfrage ist auch ersichtlich, dass evtl. auch ein Ausbaubeitrag hätte erhoben werden können. Dies gibt es nicht in allen Bundesländern.
Gibt es für die Straße oder das Gebiet einen Bebauungsplan oder falls es ein im Zusammenhang bebautes Gebiet ist eine Straßenausbauplanung.
Sind entlang der Straße in den letzten Jahren Grundstücke neu bebaut worden. Die Gemeinden haben aber schon die Möglichkeit, Straßen oder Wege, die mit zusätzlichen Erschließungsanlagen, also Gehwegen oder Beleuchtung erstmals ausgebaut werden als Erschließungsanlage abzurechnen.
Falls für den Feldweg keine alte Ausbauplanung bestanden hat oder diese nicht vollständig hergestellt wurde oder jetzt erstmals eine Erschließungsplanung erstellt und der Ausbau entsprechend dieser Planung erfolgte, ist es eine erstmalige Erschließung, die dann auch so abgerechnet werden kann. Die Angelegenheit ist allerdings sehr komplex und falls Sie konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsabrechnung haben, sollten Sie sich von einem für Erschließungsbeitragsrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.