Hallo allerseits,
eine Gemeinde will aufgrund ihrer Satzung (darin steht, dass sich 50 m seitlich der Straße anteiliger Satz berechnet) Erschließungbeiträge für die erstmalige Herstellung eines Weges einziehen von einem Hinterliegergrundstück (weil man theoretisch darauf ein 2 geschossiges Haus bauen könnte).
Das Grundstück ist eine unbebaute, unerschlossene Hangwiese mit kleinem ungeteertem Zufahrstweg und keinerlei Anschlüssen an Elektro, Abwasser und auch nicht im Bebauungsplan.
Die Teerdecke dieser „neuen, kostenpflichtigen/kostenverursachenden Straße“ beginnt ca. 12 Meter hinter dem ungeteertem Zufahrtsweg zur Hangwiese;
die „alte Straße“ bis zum Zufahrtsweg war schon seit Jahren da, hat noch einen alten Belag, in der Umgebung stehen seit Jahrzehnten Häuser, ebenso die zugehörige Straßenbeleuchtung.
Neue, moderne Straßenlampen wurden sogar erst ca. 100 Meter nach dem Zufahrtsweg zur Hangwiese angebracht.
In der Mitteilung der Gemeinde heißt es an: „…besitzt (die Hangwiese)eine Verbindung mit der xx-Staße und ist unserer Auffassung nach dadurch als Hinterliegergrundstück erschlossen. Auch wenn das Grundstück derzeit nur als Wiese genutzt wird, so ist es nach unserer Auffassung - s.a. die Umgebungsbebauung - baulich nutzbar und somit nach § 5 der genannten Satzung beitragspflichtig.“
Also:
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Die Herstellung der Straße ist doch nicht erstmalig (?), da bereits seit Jahrzehnten links und rechts der Straße Häuser stehen, wofür auch die notwendigen Elektro+Abwasseranschlüsse etc. bestehen.
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Die neue (=kostenverursachende) Straße beginnt erst hinter dem Grundstück.
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für die Hangwiese werden weder "Elektro-, Abwasser-, Beleuchtung, Grundstücksgeschäfte (wer weiß was das ist?), § 2 EBS " - in Anspruch genommen.
FRAGE:
Kann es sein, dass die Kostenstellung allein durch die selbstgezimmmerte Satzung der Gemeinde rechtens ist?
Viel Grüße allerseits
Hanna