- Kann die Gemeinde eine Restzahlung einer Erschließungsgebühr von vor 4 Jahren (14.09.2006) erheben? Die Gemeinde beruft sich auf §§127BauGB.
- Wenn ja, kann man auf eine Ratenzahlung OHNE Stundungszinsen bestehen, obwohl sich die Gemeinde auf die Zahlung zu §4HessAG bezieht?
- Gibt es eine Verjährung des Erschließungsbeitrages und wie sind die Bedingungen in einem solchen Fall?
Gerne mit Angaben von Paragraphen! (§)
zu 1.: Die Festsetzungsverjährung beginnt nicht mit dem Datum der Erhebung von Vorausleistungen sondern ab dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung - Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Das Datum ist im Gemeinderatsbeschluss festgehalten und öffentlich bekanntzumachen.
zu 2.: Eine Stundung (Ratenzahlung) kann gewährt werden. Nach Abgabenordnung sind hierfür jedoch 6 % Zins zu zahlen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist je nach Begründung des Antrags im Ermessen der Gemeinde.
zu 3.: siehe 1.
Im übrigen bin ich in Baden-Württemberg und beziehe mich nur auf Bundesrecht. Inwieweit hier Abweichungen in Hessen vorliegen, kann ich nicht beantworten.
Ich würde auf jeden Fall, Akteneinsicht verlangen und Öffentliche Bekanntmachung prüfen.