Erschließungsbeitrag Restzahlung

  1. Kann die Gemeinde eine Restzahlung einer Erschließungsgebühr von vor 4 Jahren (14.09.2006) erheben? Die Gemeinde beruft sich auf §§127BauGB.
  2. Wenn ja, kann man auf eine Ratenzahlung OHNE Stundungszinsen bestehen, obwohl sich die Gemeinde auf die Zahlung zu §4HessAG bezieht?
  3. Gibt es eine Verjährung des Erschließungsbeitrages und wie sind die Bedingungen in einem solchen Fall?
    Gerne mit Angaben von Paragraphen! (§)

zu 1.: Die Festsetzungsverjährung beginnt nicht mit dem Datum der Erhebung von Vorausleistungen sondern ab dem Zeitpunkt der endgültigen Herstellung - Eingang der letzten Unternehmerrechnung. Das Datum ist im Gemeinderatsbeschluss festgehalten und öffentlich bekanntzumachen.
zu 2.: Eine Stundung (Ratenzahlung) kann gewährt werden. Nach Abgabenordnung sind hierfür jedoch 6 % Zins zu zahlen. Ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist je nach Begründung des Antrags im Ermessen der Gemeinde.
zu 3.: siehe 1.

Im übrigen bin ich in Baden-Württemberg und beziehe mich nur auf Bundesrecht. Inwieweit hier Abweichungen in Hessen vorliegen, kann ich nicht beantworten.
Ich würde auf jeden Fall, Akteneinsicht verlangen und Öffentliche Bekanntmachung prüfen.