Erschließungskosten

Hallo,
ich habe folgende Frage:
auf einem bestehendem Grundstück (Abriss eines alten Hauses) wurde vor 20 Jahren eine neues Doppelhaus gebaut.
Das Grundstück ist vollständig erschlossen.

Meine Frage:
da jetzt bei aktueller Sraßensanierung Erschliessungskosten verlangt werden, (95% soll man selbst bezahlen???),bin ich etwas verwundert.
Die Strasse existiert bereits seit Jahrzehnten, aber da es keinen Beitragsbescheid gibt, sollen wir bezahlen, mit der Behauptung der Stadt, dass noch nie Erschliessungskosten verlangt wurden.

2.Frage:
gibt es einen Unterscheid bei Neubau eines Hauses auf einem bestehenden Grundstück oder zu einem Umbau bzgl. Erschließungskosten?

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Hallo,

zu 1)
ich kann hier nur für Baden-Württemberg sprechen, hier gilt der Grundsatz: Erschließungkosten nur bei erstmaliger Herstellung umlegbar. In manchen Bundesländern können aber auch Sanierungen zurückgefordert werden. Rechtsgrundlage ist die örtliche Erschließungsbeitragssatzung.
Die erstmalige Herstellung muss dabei alle Herstellungsmerkmale erfüllen. Zum Beispiel muss schon eine Entwässerung oder Straßenbeleuchtung für die Straße vorhanden gewesen sein. Wann ist die letzte Rechnung für die erstmalige Herstellung gestellt worden (4 Jahre Festsetzungsverjährung). Zum Beispiel: wenn erst kürzlich der Grunderwerb für die Straße abgeschlossen werden konnte, könnte noch immer eine erstmalige Herstellung konstruiert werden.

zu 2. Kein Unterschied! In der Regel wird ein Grundstück beitragspflichtig, wenn die Möglichkeit des Anschlusses an eine Straße gegeben ist.

Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen. Im Zweifel würde ich aber erst mal Widerspruch einlegen (4 Wochenfrist). Wenn Sie Rechtsschutzversicherung haben auf jeden Fall einen Anwalt einschalten.

mfg
Roland Milani

Hallo R.M.
vielen Dank für die Infos.

Was bedeutet das, wenn im Kaufvertrag des Grundstücks drin steht:

  • das Grundstück ist vollständig erschlossen. Die bisherigen Erschliessungsbeiträge sind vom Verkäufer bezahlt und im Kaufpreis enhalten.
  • der Verkäufer versichert, dass Ihm kein noch nicht bezahlter Beitragsbescheid zugestellt worden ist.

…schneidet sich nicht das eine mit dem anderen?
…kann die Stadt jetzt nach Jahrzehnten anhand dem sagen, das Grundstück ist noch nicht vollständig erschlossen, weil ein Beitragsbescheid nicht mehr findbar ist, obwohl im Vertrag steht, die Erschliessungsbeiträge sind vollkommen bezahlt. Wie auch schon erwähnt, stand auf dem Grundstück ein Haus lange Zeit vom Verkäufer, bevor es vor 20 Jahren abgerissen wurde und ein neues DH erstellt wurde.

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße
br

Hallo,

hier handelt es sich um ein privates Geschäft zwischen Ihnen und dem Verkäufer. Sie haben hier allenfalls Regressansprüche gegen den Verkäufer, wenn die Aussage im Kaufvertrag falsch sein sollte. Inwieweit Sie hier Chancen haben, dass der Verkäufer die Aussage beweisen kann, kann ich nicht beurteilen.

mfg
Roland Milani