Erschließungskosten

Hallo, liebe Experten,

angenommen, man besitzt ein unbebautes Grundstück, das auch in nächster Zeit nicht bebaut werden soll. Nun wird die Straße, die bislang nur provisorisch bestand, endgültig gedeckt. Natürlich legt die Gemeinde das auf die Anlieger um.

Kann man die Kosten als außergewöhnliche Belastung (oder ggfs. als irgend was anderes) im entsprechenden Jahr absetzen?

Vielen Dank schon im voraus für Eure Antworten!

Gruß
mowei

Hallo,

nein, wenn zukünftig vermietet werden soll zählt das zu den anschaffungs- bzw. herstellungskosten und kann über die abschreibung geltend gemacht werden…falls mal gebaut werden soll…

gruß inder

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Hi !

wenn das Grundstück mit irgendeiner Einkunftsart des § 2 Einkommensteuergesetz in Verbindung steht, können diese Ausgaben bei dieser Einkunftsart als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Etwas ähnliches würde gelten, wenn das Grundstück einer GmbH gehören würde, die GmbH könnte diese Kosten dann ebenfalls geltend machen (ABER: wer gründet schon extra dafür eine GmbH???)

Als Einkunftsarten kennt das Einkommensteuergesetz:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtsebständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. Sonstige Einkünfte (bei diesen handelt es sich um gesetzlich klar definierte Einkünfte, wie Renten, Spekulationsgeschäfte, Abgeordentenbezüge).

Es beibt von die zu prüfen, ob du das Grundstück für eine dieser Einkunftsarten nutzen kannst.
Standardfall ist natürlich die Vermietung, aber ich halte auch die Landwirtschaft oder den Gewerbebetrieb für möglich. Notfalls gründest du ein Gewerbe (muss dann aber auch tatsächlich n bischen was passieren) und legst das Grundstück einfach ins Betriebsvermögen ein. Dann können auch die Grundstückskosten steuerliche Wirkung entfalten. Diese Konstellation sollte aber vorher noch mal mit einem steuerlichen Berater durchgesprochen werden.

Wenn das Grundstück zu keiner der Einkunftsarten in Beziehung steht, haben die Erschließungskosten keine steuerlichen Auswirkungen.

BARUL76

Hi !

wenn das Grundstück mit irgendeiner Einkunftsart des § 2
Einkommensteuergesetz in Verbindung steht, können diese
Ausgaben bei dieser Einkunftsart als
Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden. Etwas
ähnliches würde gelten, wenn das Grundstück einer GmbH gehören
würde, die GmbH könnte diese Kosten dann ebenfalls geltend
machen (ABER: wer gründet schon extra dafür eine GmbH???)

hallo, erschliessungskosten stellen in der regel bei unbebauten grundstücken anschaffungskosten des grund und bodens dar (ausnahme: zweiterschliessungsmassnahmen) ! - wie soll hier der abzug als WK/BA erfolgen ?

Notfalls gründest du ein Gewerbe (muss dann aber auch
tatsächlich n bischen was passieren) und legst das Grundstück
einfach ins Betriebsvermögen ein. Dann können auch die
Grundstückskosten steuerliche Wirkung entfalten.

  • unbebaut ! - die einzige steuerliche wirkung wäre m.e. die aufdeckung der stillen reserven bei späterer entnahme/ verkauf…

Wenn das Grundstück zu keiner der Einkunftsarten in Beziehung
steht, haben die Erschließungskosten keine steuerlichen
Auswirkungen.

  • richtig

gruß inder

BARUL76

Hi,
die erstmaligen Erschließungskosten (hier jedenfalls die Straßenerstanlage) gehören nach ständiger Rspr. grds. zu den Anschaffungskosten des Grund & Bodens und können daher nicht über die Abschreibung geltend gemacht werden, selbst wenn irgendwann mal gebaut werden sollte. Außerdem erhöht die Erschließung den Wert des Grundstückes und ist somit dem Grunde nach schon keine außergewöhnliche Belastung, weil den Aufwendungen eine entsprechend höhere Vermögensposition gegenüber steht (das erschlossene Grundstück kann theoretisch für mehr Geld verkauft werden). Könnte also allenfalls stl. Auswirkungen bei Spekulationsgeschäften (bei Grundbesitz 10 Jahre von Vertragsabschluss zu Vertragsabschluss) oder bei Bestehen von Betriebsvermögen haben. Das letztere jedoch künstlich zu schaffen halte ich für Unsinn…
Gruß, T.

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Dankeschön
Hallo,

na, eine Frage war’s wert. Die rein fiktive Besitzerin des rein fiktiven Grundstücks kennt sich nach meinem konstruierten Fall überhaupt nicht mit Steuergedöns aus, daher lieber mal fragen als sich nachher ärgern.

Euch allen jedenfalls vielen lieben Dank!

Gruß
mowei