Erschließungskosten nach Hausverkauf

Hallo, vor 7 Jahren habe ich das EFH meines Vaters geerbt und danacht verkauft. Er hatte die Verträge mit den Wasserwerken für den Anschluss an die Kanalisation gemacht und bezahlt. Seitens der Wasserwerke ist auch alles eingerichtet. Meiner Vater hat aber wohl den Revisionsschacht und den Anschluß nicht fertiggestellt. Es existiert also noch die Abwassergrube stattdessen. Davon hatte ich allerdings keine Ahnung. Ich habe da ja nicht gewohnt. Und da es die Verträge gibt, ging ich natürlich vom vollständigen Anschluß aus.
Der Käufer hat das nun nach 6 Jahren festgestellt und fordert 8000 € von mir. Wie sieht da die Rechtslage aus? Vielen Dank im Vorraus

Das sagt dir ein Anwalt.

Wie sollen wir wissen, was im Vertrag zu diesem Thema steht?

Gruß,
Steve

Es geht hier doch aber um den fehlenden Übergabeschacht, die Rohrleitung zw. Hausinstallation und Schacht und um das Stilllegen der Klärgrube. Das muss der Eigentümer bezahlen, das was man an den Abwasserverband zahlt ist eine Anschlusspauschale vom Schacht bis in Straßenkanal.

Das kann ein Sachmangel sein, die Verjährung beträgt 5 Jahre nach Übergabe an Verkäufer. Bzw. ab Kenntnis über den Mangel bzw. ab wann der Käufer das hätte bemerken müssen/können. Kann man in 6-7 Jahren „übersehen“ dass man eine Klärgrube statt Kanalanschluss hat ? Musste man nie die Grube abpumpen lassen ? Oder war das ein Grube mit anschließender Versickerung ? Da könnte man das tatsächlich übersehen.

MfG
duck313

1 Like

Vielen Dank, ja das frage ich mich tatsächlich auch warum es nie aufgefallen ist. Die Details kenne ich leider zur Grube auch nicht. Habe den Brief heute bekommen und war etwas geschockt. Er bezieht sich natürlich auf den Absatz „Erschließungskosten… bautechnisch begonnene Maßnahme“, die der Verkäufer zu tragen hat. Aber es handelt sich ja nur um den eigenen Anteil der Erschließung. Aber ich habe sie ja nicht vorsetzlich vorenthalten.
Letzlich hätte man ja auch den Revisionsschacht prüfen können. Eigentlich gehe ich dann auch eher vom Sachmangel aus und die 5 Jahre sind auch verstrichen.

die gibt es an vielen Gebäuden.

Glaube ich so nicht ganz. Denn

Auch eine Sickergrube ist mal voll.

da gibt es den §134 BauGb der sagt,

BlockquoteBeitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist . . .

dies kann man erst mal entgegen halten und schauen was dann der Eigentümer macht.

klar den 134Baugb steht der 436 BGB entgegen, muss man ja nciht verraten.

Hallo,

Im Kaufvertrag sollte etwas zur tatsächlichen Übergabe der Immobilie stehen, auch zu den zugehörigen Rechten und Pflichten. Bitte nachlesen oder von Jemanden nachlesen lassen, der sich auskennt.

Gruss
Jörg Zabel

1 Like

Er bezieht sich natürlich auf den Passus „erschließungskosten…“. Jedoch war straßenseitig alles erschlossen. Die Frage wäre, was zählt dazu? Auch der eigene Anschluss auf dem eigenen Grundstück? Das ist ja eigentlich privatsache. Wenn ich ein Grundstück ohne Haus kaufe, gilt es als voll erschlossen, wenn die Anschlüsse straßenseitig vorhanden sind. Ansonsten steht dazu nix im Vertrag. Alle Beiträge und Maßnahmen seitens der Wasserwerke waren damals abgeschlossen. Weder der Verkäufer noch ich haben gebrüft ob der Revisionsschacht gebaut wurde.

Ja, das ist mir natürlich auch ein Rätsel. Aber letztendlich kann das ja geprüft werden.
Ich habe eben auch keine Ahnung in welchen intervallen man abpumpen müsste.
Aber grundsätzlich stellt sich die Frage, gehört die Erschließung auf dem Grundstück zu den Erschließungskosten? Das ist ja auch nicht vorhanden, wenn ich ein Grundstück voll erschlossen kaufe. Da muss ich ja auch selbst für meinen Revisionsschacht sorgen.