wir besitzen ein grundstück (1400 m²). nun wir unsere straße neu gemacht und das bauamt hat uns nun mitgeteilt, wie sich unsere anteiligen kosten ermitteln.
es soll das gesamte grundstück für die kostenfeststellung herangezogen werden. nun besteht aber unser grundstück aus 2 im grundbuch eingetragenen grundstücken. ein vorderes (338m²) und ein hinterlieger grundstück(1062m²). ich bin der meinung, dass eigentlich nur das vordere als berechnungsgrundlage dienen dürfte, da das hintere keine öffentliche zuwegung hat und somit für die erschließung nicht relevant ist.
hat jemand dazu erfahrungen?
LG christian
Hallo,
Rechtsfragen gehören ins Rechtsbrett, dort aber FAQ:1129 beachten!
Wenn das hintere Grundstück bebaubar (völlig egal, ob es bebaut ist, oder irgendwann bebaut werden soll, es kommt nur darauf an, wie es eingestuft ist) ist, sehe ich keine Chance.
Denksportaufgabe: Ich habe ein 1000 m² großes Grundstück, das auf 20 m Länge an eine Straße grenzt. Um künftige Erschließungskosten zu sparen, teile ich es in einen 5 cm tiefen Streifen entlang der Straße - Gesamtfläche 1 m² - und einen 49,95 m tiefen Streifen als „Hinterliegergrundstück“ - Gesamtfläche 999 m². Wird meine „Erschließungskostenvermeidungstaktik“ vor Gericht Erfolg haben vor dem Hintergrund, dass es dann in Zukunft jeder so machen würde?
… da das hintere keine öffentliche zuwegung hat und somit für die erschließung nicht relevant ist.
Wenn der hintere Teil wirklich KEINEN Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, dann ist das ganz einfach: Du musst zahlen weil die Erschließung über den „vorderen“ Teil erfolgt.
ich würde mal sagen, wenn dieses Grundstück, daß zufälligerweise zwei Flurnummern hat, als EIN Grundstück im üblichen Sinne genutzt wird, ist das ganze Grundstück für die Berechnung heranzuziehen, da dann alles (auch die private hintere Streuobstwiese) durch diese eine Strasse erschlossen wird.
Anders würde es m. E. nur aussehen, wenn das Hinterliegergrundstück -von jedem der vorbeikommt, deutlich erkennbar- NICHT als normales Wohngrundstück/Garten genutzt wird und als Wald oder Acker (für jeden Laien sofort erkennbar) durch eine andere Zuwegung (Feldweg von hinten z. B.) benutzbar ist.