Person A hat 1997 ein Baugrundstück gekauft, was auf 6 m am Ende des Grundstücks auch erschlossen war.
Im Jahr 1998 hat Person A dann die Baugenehmigung von der Gemeinde
erhalten, und auf dem Baugrundstück gebaut.
Das Grundstück ist groß genug, um noch 2 weitere Gebäude darauf zu
bauen und an den vorhandenen Kanal anzuschließen.
Das Grundstück ist aber für diesen Zweck noch nicht vermessen.
baugenehmigung würde aber von der Gemeinde jederzeit erteilt.
In den nächsten Jahren besteht allerdingst kein Interesse an einem
weiteren Bauvorhaben.
Die Gemeinde möchte jetzt aus den angrenzenden Grundstücken ein
Neubaugebiet erschließen.
Und verlangt jetzt von Person A Erschließungskosten für die noch
unbebaute Fläche.
Müßte Person A eigentlich nur für die letzten 6 m Erschließungskosten
bezahlen?
(Die Gemeinde braucht Person A nicht um ein Neubaugebiet zu erschließen, und Person A braucht die Gemeinde nicht um ein
weiteres Haus auf dem Grundstück zu bauen.)
Erschließungskosten werden doch immer auf alle ‚beteiligten‘ Grundstücke umgelegt. Strassenfront * Grundstücksgröße * mögliche (!) Bebauung. So soll es jedenfalls nach meinen Informationen in Berlin jetzt gehandhabt werden.
Als Erschließungsstrasse für ein neues Baugebiet könnte es aber Sonderregelungen dahin gehend geben dass ‚A‘ nichts bezahlen muss, genau so wenig wie alle anderen Anlieger an der Strasse.
Hallo Person A,
natürlich musst du zahlen, schließlich erfährt dein Grundstück (hintere Teil) dadurch eine weitere Aufwertung. Es wird dann definitiv (vorher eher fiktiv *ggg) zum Bauland. Außerdem werden Erschließungskosten in der Regel bei allen Anreinern umgelegt.
Gruß
Das Fischlien
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