Erschließungsregeln?

Hallo,

bei der Erschließung von Grundstücken, ist es da üblich und zulässig, dass seitens der Gemeinde
a. keine Beleuchtung geplant und angebracht wird
b. eine schmale Straße mit 3,50 Metern keine Wendemöglichkeit entsteht (vorwärts rein und rückwärts rau)

Es handelt sich um eine kleine Stichstraße zu 2 Grundstücken -ca. 50 Meter lang und 3,50 Meter breit-, die noch leicht abgewinkelt ist. Die Grundstücke sind vom Niveau her ca. 1 Meter tiefer als die Straße. Somit besteht auf der einen Seite die Gefahr, dass das Auto die Böschung runter fährt und auf der anderen Seite wird die Straßenbreite durch parkende Autos noch zusätzlich beengt.
Eine Bebauung steht momentan nicht an, aber eine Nutzung des Grundstücks.
Das ganze ohne Licht und rückwärts.
Laut Gemeinde alles perfekt!

Hallo
Du hast nicht geschrieben, ob die Frage in einer geschlossenen Ortschaft und in einem Baugebiet spielt. Ich gehe mal davon aus.

a) und b) üblich und zulässig

ja und ja
aber wie sollte Dich diese Fragestellung weiterbringen?

zur Beleuchtung auch:
Den Gemeinden obliegt es im Rahmen des Zumutbaren als öffentlich-rechtliche Pflicht, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten zu beleuchten …
http://dejure.org/gesetze/StrG/41.html

und auf der anderen Seite wird die Straßenbreite durch parkende Autos noch zusätzlich beengt.

Das kann und darf allerdings nicht sein. Wenn weniger als 3,05 m freie Fahrbahnbreite bleiben würden, dann darf nicht geparkt werden
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Oft sind die Angrenzer ganz froh wenn bei der Umlegung/Erschließung die Straßen nicht so breit geplant werden, weil dann die Anwohner-Beiträge (in Geld und in Form von Grundstück) geringer ausfallen. Anspruch auf eine 2-spurige Fahrbahn mit Wendemöglichkeit haben die Angrenzer m.E. nicht.

Die Höhenlage einer Strasse richtet sich z.B. nach den Entwässerungsmöglichkeiten/Kanalisation. Es ist eher der Regelfall, dass nach erfolgter Erschliessung Grundstücke tiefer liegen als die neue Erschliessung/Strasse.
Stell Dir mal vor, die ursprüngliche Höhe würde auf Teufel komm raus eingehalten, dann müssten ja überall Pumpwerke betrieben werden - bergauf fliesst das Abwasser nunmal nicht.

Grüsse Rudi

Hallo,

für eine Bebauung mit Wohngebäuden wird ein Bebauungsplan erstellt oder ein bereits bestehender Bebauungsplan geändert.

Bei beiden Situationen wird dieses aber rechtzeitig öffentlich angekündigt mit Angabe des Termines der Ratssitzung,in der man als Betroffener dazu Stellung nehmen kann.

siehe dazu hier zum B.

https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/l…