Hallo
Folgender Fall: mit B-Plan abgegrenztes Neubaugebiet A wurde erschlossen, die Kosten auf die Eigentümer/Erwerber gem. Erschließungsbeitragssatzung umgelegt.
Vier Jahre später wird direkt dahinter - wiederum mit B-Plan - eine beträchtliche Grünfläche B ausgewiesen (für Schrebergärten), die verkehrliche und versorgungstechn. Erschließung erfolgt über je eine im Neubaugebiet A vorhandene Sammel- und Anbaustraße, so dass nahezu keine weiteren Erschließungskosten für B mehr entstehen.
Muss nun nicht der Erschließungsträger von B den Anwohnern von A einen Ausgleich für ersparte Erschließungsaufwendungen B bezahlen im Umfang, als wäre er von Anfang an (im Rahmen einer gemeinsamen A+B-Erschließung) anteilig umlagepflichtig gewesen? Schließlich nutzt er ja die von A allein bezahlte Vorleistung nunmehr für sich mit.
Mein Bauch sagt „ja“ - aber nach welcher Norm regelt sich sowas?
Gruß
smalbop
Und wie kommen die Bewohner von A in ihr Neubaugebiet? Fliegen die dort ein? Oder wurde von ihnen ein Ausgleich an die Bewohner der vorgelagerten Bereiche geleistet? Und was ist mit der Haupteinkaufsstraße? Wird da bei jeder Benutzung 1,50 € an die Bewohner für die Nutzung der Straßen bezahlt?
vnA
Und wie kommen die Bewohner von A in ihr Neubaugebiet? Fliegen
die dort ein? Oder wurde von ihnen ein Ausgleich an die
Bewohner der vorgelagerten Bereiche geleistet? Und was ist mit
der Haupteinkaufsstraße? Wird da bei jeder Benutzung 1,50 € an
die Bewohner für die Nutzung der Straßen bezahlt?
Das Neubaugebiet A ist - wie jedes andere auch - an überörtliche Straßen angebunden, deren Kosten für Herstellung und Unterhalt der Fahrbahndecken somit nicht oder nur zu einem angemessenen, sie betreffenden Teil auf die Anwohner umlegbar sind.
Aber die Gegenfrage beantwortet nicht meine Frage.
Der weit überwiegende Teil des bundesdeutschen Straßennetzes ist nicht an überörtliche Straßen angebunden sondern an andere örtliche Straßen. Die Anlieger dieser Straßen haben ihre Beiträge vor mehr oder minder langer Zeit bereits bezahlt bzw. müssen aufgrund anstehender Grundsanierungsarbeiten mit einer erneuten Beiziehung zu den Kosten rechnen. So lange die Gemeinde keine Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge für das gesamte Gemeindegebiet beschließt, ist halt für jeden irgendwann der Zeitpunkt gekommen die Börse zu öffnen.
Jedes Gebiet wird dabei eigenständig berechnet. Für jedes Gebiet sind die Kosten eigenständig zu ermitteln. Eine Einflussnahme auf Nachbargebiete- straßen, -bereiche gibt es dabei nicht. Somit spielt es auch keine Rolle ob das Nachbargebiet letztes Jahr gezahlt hat oder vor zehn oder zwanzig Jahren.
vnA