Man stelle sich vor, ein AN wird mit 2-Wochenfrist gekündigt zum 02.01. des Folgejahres. Man stelle sich ebenfalls vor, Kü-Zugang und Arbeitsunfähigkeit des AN fallen überraschenderweise zusammen. (Zufälle gibt`s) Jetzt weiß der AG, dass die AN zum 01.01. einen neuen AG hat und lässt sie am 02.01. (also am letzten Tag der AU) durch eine Detektei überwachen. Die AU-geschriebene AN geht beim neuen AG arbeiten.
Folge sollte ja sein: Die AU ist erschüttert.
Jetzt die Master-Frage: Kann der AG die gesamte Lohnfortzahlung der 2 Wochen einbehalten? Oder nur diesen einen Tag?
Hi,
das ist echt ein Prob: Die Au wird durch die KV geregelt, die aber wiederum am AB hängt. Wenn nun also ein GB mit KV nicht zusammen passt, wird das HI im KK angesehen. Das ist bei Abkü generell so, wenn der LE nich Alles VERS .
Gr
Hu
eine AU infolge des schweren psychischen Traumas der Probezeitkündigung (ähem) kann jedenfalls möglich sein. Und eine vorzeitige Genesung vor dem in der AU Bescheinigung als „voraussichtlich“ genannten Endes der AU auch. Vor allem wenn das schwere Trauma durch eine neue Einstellung kompensiert wird, was zu einer schnellen Genesung führt.
Wenn ich raten müsste, wie das die meisten Arbeitsgerichte sehen, würde ich sagen, es ist nur der Beweiswert für den letzten Tag erschüttert.
eine AU infolge des schweren psychischen Traumas der Probezeitkündigung (ähem) kann jedenfalls möglich sein. Und eine vorzeitige Genesung vor dem in der AU Bescheinigung als „voraussichtlich“ genannten Endes der AU auch. Vor allem wenn das schwere Trauma durch eine neue Einstellung kompensiert wird, was zu einer schnellen Genesung führt.
Wenn ich raten müsste, wie das die meisten Arbeitsgerichte sehen, würde ich sagen, es ist nur der Beweiswert für den letzten Tag erschüttert.
Müsste der Arbeitnehmer aber dann nicht bei seinem alten Arbeitgeber antreten? Nächste Frage wäre noch, ob ein Arbeitnehmer sich selbst das vorzeitige Ende einer AU attestieren kann. Und das nicht nur aber gerade bei psychischen Traumata. Mal abgesehen von dem einen Tag Entgeltfortzahlung resultieren hieraus doch noch weitere Probleme. Etwa ein Arbeitsunfall auf dem Weg zur Arbeit. Ist der dann versichert?
Und wie findet der neue Arbeitgeber eine solche Einstellung zu den Plichten seines neuen Arbeitnehmers? Eigentlich immer wieder verwunderlich auf welche Ideen die Leute kommen. Dann folgt gleich das nächste Trauma, gefolgt einer traumaverstärkenden Sperre beim ALG. Na zum Glück fragen die Leute hier vorher nach.
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet nicht dazu, bis zum ausgestellten Zeitpunkt arbeitsunfähig zu bleiben. Das gilt gleich ob mit oder ohne Arbeitsplatzwechsel. Die Bescheinigung ist eine Prognose des Arztes, der gar nicht in der Lage ist, taggenau vorherzusagen, wann die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist.
Außerdem muss berücksichigt werden, dass eine Arbeitsunfähigkeit für einen Arbeitsplatz ausgestellt wird. Wird ein neuer Arbeitsplatz angetreten, muss eigentlich ohnehin eine neue AU ausgestellt werden:
Aus den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses:
"Beginnt während der Arbeitsunfähigkeit ein
neues Beschäftigungsverhältnis, so beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt
nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeitsplatzes. " http://www.g-ba.de/downloads/62-492-633/AU-RL_2012-0…
Das ist ja alles ganz schön und gut (und vor allem ist es bekannt), aber was hat es damit zu tun, dass ein AN während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei einem anderen AG arbeitet statt dort, wo er eine vertragliche Verpflichtung hat?