Ersetzen von Elektrogeräte (Einbauküche)

Hypothetische Situation:

Mietvertrag in 2006 unterschrieben. Nette Wohnung, super Verhältnis Vermieter/Mieter, alles paletti.
Allerdings liegt es solange zurück, dass der Mieter sich jetzt doof vorkommt, dem Vermieter zu fragen, was einige Dinge im MV zu bedeuten haben. 

Im Mietvertrag (Vordurck, „Haus & Grund“, per Hand - hier unten in Schrägschrift - ergänzt) steht:
§1 Mietsache
3 Zimmer, 1 _E-_Küche, 1 Diele, 1 Bad, m. WC, - Balkon, - Loggia, 1 Keller,    Schuppen.

(Das „E-“ wurde also per Hand eingetragen.)

Frage 1 : Ist „E-Küche“ eine gängige Abkürzung für Einbau-Küche oder evtl. was anders (z.B. Elektro-Küche d.h. kein Gas)? 

Die Küche ist nämlich komplett ausgestattet, mit Schränke, Spüler, Kühlschrank, Mikrowelle, Herd & Ceranfeld. Alles nicht mehr ganz jung.

Frage 2 : Wenn E-Küche tatsächlich Einbauküche bedeutet und der Kühlschrank (gr. Kombi-Gerät, Kühl- & Gefriergerät) jetzt „launisch“ wird, ist der Vermieter verpflichtet, den KS zu ersetzen? Wenn ja, welche Summe kann er von dem Mieter verlangen?

Laut MV:
§9 Instandhaltung von Anlagen und Einrichtungen
Der Mieter zahlt dem Vermieter die Kosten für Kleinreparaturen bis zu €100 zzgl. MwSt. im Einzelfall. Sie dürfen €300 zzgl. MwSt. je Kalenderjahr, maximal 8% der Jahresnettomiete, nicht übersteigen.

Frage 3 : Welche Rolle spielt hier Alter? (Kühlschrank, nicht Mieter…)
Der Kühlschrank ist nämlich 25 Jahre alt (wurede festgestellt durch Kontakt zum Hersteller).
Der Mieter hat bei http://www.urteile-mietrecht.net/Miete13.html gelesen, dass:
Nach einer Nutzungsdauer von 25 Jahren gilt eine Einbauküche als verbraucht, dann muss der  Mieter bei Beschädigung oder Entfernung keinen Schadensersatz zahlen. LG Berlin, Az: 62 S 13/01 ;
Bedeutet das vielleicht auch, dass der Vermieter die Sachen nicht ersetzen muss?

Der Mieter hätte eigentlich kein Problem damit, ein neues Gerät zu kaufen, möchte aber nicht, dass es zu Probleme kommen könnte wenn er z.B. ausziehen möchte. (Was gar nicht geplant ist, aber hellsehen kann er nicht.) Es wäre natürlich doof, wenn der Vermieter sagen würde, dass das neue Gerät da bleiben muss, weil vorher eins da war.

Vielen Dank fürs Lesen!

Hallo!

zu 1) wird wohl Einbauküche bedeuten, ist aber letztlich völlig egal.

zu 2) was angemietet und übergeben wurde muss auch instandgesetzt und ggf. ersetzt werden, vom Vermieter natürlich, nur von ihm !

zu 3) Kleinreparaturklausel wird nur auf Dinge angewendet, die dem Zugriff des Mieters unterliegen und die sich dadurch abnützen. Beispiele: Wasserhahn, Lichtschalter, Fenstergriffe usw.
Bis 100 € Einzelfall = kostet eine vom Mieter zu tragende Reparatur 96,30 €, dann trägt alles der Mieter. Kostet sie aber 126,30 €, dann trägt es ALLES der Vermieter.
Die 100 € sind keine Selbstbeteiligung !

Beim Kühlschrank wüsste ich jetzt nicht, was man dem Mieter im Fall der Fälle anlasten könnte. Vielleicht Türgriff, Innendeckel, Türscharnier ?
Nicht Thermostat oder andere Teile der Kühltechnik.

Natürlich muss der Vermieter einen gemieteten Kühlschrank immer ersetzen, sollte der im Laufe der Zeit kaputt gehen ! So wie jeden Hängeschrank oder Arbeitsplatte.
Die angenommen Nutzungszeit bezieht sich auf Schadenersatz, wenn Mieter etwas beschädigt hat. Nach so langer Nutzung hat es gar keinen Wert, also kann Vermieter auch keinen oder nur sehr geringen Schadenersatz verlangen.
Das ist gemeint.

Es kann m.E. nicht so interpretiert werden, der Mieter dürfte nach 25 Jahren ungefragt die Vermieterküche/Teile davon rauswerfen und sich eine neue kaufen und die beim Auszug wieder ausbauen und mitnehmen.

MfG
duck313

Hallo

§1 Mietsache

In der erwähnten Rubrik werden i.A. die Räumlichkeiten eingetragen, die angemietet werden
die gebräuchliche Abkürzung für Einbauküche lautet EBK

Aber grundsätzlich muss man sich nicht über die Bedeutung von „E-Küche“ streiten.
Wurde die Mietsache zu Mietbeginn mit einer Einbauküche samt E-Geräten übergeben?
Steht nirgendwo im Vertrag etwas, dass die Nutzungsüberlassung unentgeltlich/nur leihweise erfolgt?
Dann ist davon auszugehen, dass die Einbauküche mitvermietet ist.
Dieser kleine Unterschied ist wichtig, weil BGB § 535 bestimmt: zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört die Instandhaltung der Mietsache (d.h. Reparatur aber erforderlichenfalls auch Ersatzbeschaffung) - wortwörtlich heisst das dort „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html

Falls also z.B. der Kühlschrank defekt ist, dann wäre das dem Vermieter „in Erfüllung der Mängelanzeigepflicht nach BGB § 536c“ schriftlich anzuzeigen und um Abhilfe in Form von Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu bitten.
Muster für so ein Schreiben finden sich im Internet - z.B.:
http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/chec…

Die Förmlichkeiten ergeben sich aus den geltenden Gesetzen. Um aber nicht vielleicht dadurch ein bisher ungetrübtes Mietverhältnis einzutrüben (z.B. bei einem Vermieter, der sich möglicherweise genausowenig auskennt), kann man das ja mit ein paar netten Worten übergeben.

Auf jeden Fall sollte der Mieter mit seinem Vermieter kommunizieren, denn wenn er ein defektes Gerät einfach ohne Rücksprache entsorgt, dann kann er ja im Fall seines Auszugs auch nicht mehr beweisen, dass das vermietereigene Gerät defekt war.
Da dürfte er sich in der Tat darauf einstellen, ein noch funktionierendes Gerät auch wieder zurückgeben zu müssen.

Der Mieter hätte eigentlich kein Problem damit, ein neues Gerät zu kaufen, möchte aber nicht, dass es zu Probleme kommen könnte wenn er z.B. ausziehen möchte. (Was gar nicht geplant ist, aber hellsehen kann er nicht.)

Wenn der Mieter das seinem Vermieter genauso mitteilen würde, dann müsste sich der Vermieter eigentlich sehr darüber freuen (falls dieser seine Pflichten kennt).

Grüsse Rudi

Hallo!

Die Antwort verdient mehr als 1 Stern!

Hallo!

zu 2) was angemietet und übergeben wurde muss auch
instandgesetzt und ggf. ersetzt werden, vom Vermieter
natürlich, nur von ihm !

Im MV steht nichts Näheres bez. der Küche. Allerdings wurde unter § 20, Zustand der Mieträume 1. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand im gegenwärtigen Zustand **angekreuzt.
Also inkl. Einbauküche (sowie Einbauschrank im Schlafzimmer).
Das alles muss also denn vom Vermieter instandgesetzt und ggf. ersetzt werden.

zu 3) Kleinreparaturklausel wird nur auf Dinge angewendet, die
dem Zugriff des Mieters unterliegen und die sich dadurch
abnützen. Beispiele: Wasserhahn, Lichtschalter, Fenstergriffe
usw.
Bis 100 € Einzelfall = kostet eine vom Mieter zu tragende
Reparatur 96,30 €, dann trägt alles der Mieter. Kostet sie
aber 126,30 €, dann trägt es ALLES der Vermieter.
Die 100 € sind keine Selbstbeteiligung!

Aha! Der Mieter hat das offenbar nicht gewusst!

Natürlich muss der Vermieter einen gemieteten Kühlschrank
immer ersetzen, sollte der im Laufe der Zeit kaputt gehen ! So
wie jeden Hängeschrank oder Arbeitsplatte.

OK.

Die angenommen Nutzungszeit bezieht sich auf Schadenersatz,
wenn Mieter etwas beschädigt hat. Nach so langer Nutzung hat
es gar keinen Wert, also kann Vermieter auch keinen oder nur
sehr geringen Schadenersatz verlangen.
Das ist gemeint.

OK.

Es kann m.E. nicht so interpretiert werden, der Mieter dürfte
nach 25 Jahren ungefragt die Vermieterküche/Teile davon
rauswerfen und sich eine neue kaufen und die beim Auszug
wieder ausbauen und mitnehmen.

Der Mieter hat offenbar nicht vor, irgendwas ungefragt zu unternehmen.
Der Vermieter hat kaum Erfahrung mit vermieten und wollte nur, dass alles so angenehm wie möglich abläuft. Am Anfang hat er gesagt, dass der Mieter alles rausreißen könnte, wenn er wollte.

Als vor ca. 1 Jahr der Mieter erwähnt hat, dass der Kühlschrank demnächst evtl. streiken könnte, sagte der VM, dass er sich daran beteiligen würde, wenn der Mieter was Neues kaufen möchte. Offenbar ist das aber nicht wirklich im Sinne des Mietvertrages…!

MfG
MacD**

Fehler in vorh. Antwort
Vorherige Antwort hätte eigentlich nicht überwiegend in Fettschrift und unterstrichen erscheinen sollen! Das ist was schief gelaufen.

Auch die Antwort verdient mehr als 1 Stern!

Aber grundsätzlich muss man sich nicht über die Bedeutung von
„E-Küche“ streiten.
Wurde die Mietsache zu Mietbeginn mit einer Einbauküche samt
E-Geräten übergeben?

Ja.

Und unter § 20, Zustand der Mieträume wurde 1. Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand im gegenwärtigen Zustand angekreuzt.

Steht nirgendwo im Vertrag etwas, dass die Nutzungsüberlassung
unentgeltlich/nur leihweise erfolgt?

Nein.

Dann ist davon auszugehen, dass die Einbauküche mitvermietet
ist.

OK.

Dieser kleine Unterschied ist wichtig, weil BGB § 535
bestimmt: zu den Hauptpflichten des Vermieters gehört die
Instandhaltung der Mietsache (d.h. Reparatur aber
erforderlichenfalls auch Ersatzbeschaffung) - wortwörtlich
heisst das dort „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in
einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu
erhalten.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html

OK.

Falls also z.B. der Kühlschrank defekt ist, dann wäre das dem
Vermieter „in Erfüllung der Mängelanzeigepflicht nach BGB §
536c“ schriftlich anzuzeigen und um Abhilfe in Form von
Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu bitten.
Muster für so ein Schreiben finden sich im Internet - z.B.:
http://www.immobilienscout24.de/umzug/mietrecht/chec…

Klingt auch absolut nachvollziehbar.

Die Förmlichkeiten ergeben sich aus den geltenden Gesetzen. Um
aber nicht vielleicht dadurch ein bisher ungetrübtes
Mietverhältnis einzutrüben (z.B. bei einem Vermieter, der sich
möglicherweise genausowenig auskennt), kann man das ja mit ein
paar netten Worten übergeben.

So ist es. Der Vermieter hat kaum Erfahrung mit vermieten, und beide Parteien mögen sich und kommen gut miteinander klar.
Am Anfang hat der VM gesagt, dass der Mieter alles rausreißen könnte, wenn er wollte. Es wurde alles (mündlich) so formuliert, als ob die Küche (schon damals alt) entsorgt/ersetzt werden dürfte. Ein bisschen nach dem Motto „Wir hätten alles eigentlich entfernt, aber wenn Ihr es übernehmen möchtet, bitte schön.“

Als vor ca. 1 Jahr der Mieter erwähnt hat, dass der Kühlschrank demnächst evtl. streiken könnte, sagte der VM, dass er sich daran beteiligen würde, wenn der Mieter was Neues kaufen möchte. Offenbar ist das aber nicht wirklich im Sinne des Mietvertrages…!

Auf jeden Fall sollte der Mieter mit seinem Vermieter
kommunizieren, denn wenn er ein defektes Gerät einfach ohne
Rücksprache entsorgt, dann kann er ja im Fall seines Auszugs
auch nicht mehr beweisen, dass das vermietereigene Gerät
defekt war.
Da dürfte er sich in der Tat darauf einstellen, ein noch
funktionierendes Gerät auch wieder zurückgeben zu müssen.

Das ist ihm auch klar. Er würde nichts „einfach so“ unternehmen, ohne Rücksprache. Das Problem scheint zu sein, dass der Vermieter der Meinung wäre, die EBK wäre quasi eine Art Bonbon oben drauf - der Mieter hat sie übernommen, ist aber dafür zuständig.

Als eine andere Wohnung im Haus vor ca. 1 Jahr neu vermietet wurde, wurde die Küche komplett entfernt, weil sie „uralt“ war. Sie war aber nicht älter als die Küche, die hier erwähnt wurde…

Der Mieter hätte eigentlich kein Problem damit, ein neues Gerät zu kaufen, möchte aber nicht, dass es zu Probleme kommen könnte wenn er z.B. ausziehen möchte. (Was gar nicht geplant ist, aber hellsehen kann er nicht.)

Wenn der Mieter das seinem Vermieter genauso mitteilen würde,
dann müsste sich der Vermieter eigentlich sehr darüber freuen
(falls dieser seine Pflichten kennt).

Stimmt! Vielleicht sollte der Mieter sowas lieber nicht erwähnen…

MfG
MacD