Hi,
hier mal ein Versuch dies gerade zu rücken:
Grundsätzlich ist der V. verpfichtet , die Mietsache instand
zu halten und instand zu setzen.
zum „grundsätzlichem“:
Nur wenn jemand, zB ein M betroffen ist, ansonsten kann ein Eigentümer mit seiner Immobilie tun was er will, solange keiner Gefährdet wird.
Desweitern sind Mängel, die bei Einzug bekannt waren, von einer Reparatur befreit, weil diese bei Vertragsabschluß bekannt waren.
Zudem können Iduvidualvereinbarenungen auf Gegenseitigkeit etwas anderes vorsehen.
Eine Instandhaltung ist eine vorbeugende Massnahme , die den
bestehenden ordnungsgemässen Zustand aufrecht erhält. zB
Thermenwartung.
Eine Instandsetzung besagt, dass ein ordnugnswidriger Zustand
in einen ordnungsgemässen Zustand zu versetzen ist. zB kaputte
Steckdose.
Die Dose könnte auch stillgelegt werden, ist das auch ordungsgemäß.

Statt Ordnungsgemäß wurde Vertragsgemäß besser passen.
Wenn die Klobrille mitvermietet war, hätte der VM diese ersetzen müssen, die Kosten dafür ggf. über die Kleinreparaturrel dem M in Rechnung stellen können.
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…
Der V. ist auch verpflichtet,die Mietsache in regelmässigen
Abständen auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu
überprüfen.
Soso, diese „regelmäßigen“ Abstande könne auch so mal 10 Jahre und mehr ausmachen. Mir sind keine festen Abstände bekannt, aber vielleicht hilft der Behaupter mir mal konkret weiter.
Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
des V.
ist zwingend.
zu „zwingend“:
Klar, insbesondere wenn der M keine Miete mehr zahlt. Dann kann der VM auch sich auf eine Härteregelung berufen. Auch der VM kann in Schwierigkeite geraten…
Wenn der VM im Verzug nichts unternimmt, kann der M die Maßnahmen in Auftag geben und die Rechnung vorerst begleichen. Der VM wird dann bei Mietschulden etc. eine Verrechnung vornehmen können.
Ausnahmen:
- Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der M.
Schönheitsreparaturen
übernimmt (Klobrille zählt nicht dazu)
Woher ist denn bekannt was im MV steht?
- Bagatellreparaturen
zu 2.:
Oft steht im Mietvertrag, dass der M. die kosten für „kleinere
Instandsetzungen“ oder für „Bagatellschäden“ trägt. Solche
Klauseln
sind unwirksam, da sie den M. unangemessen benachteiligen.
Wohl eher nicht, wie der Poster weiter ausführt:
Der BGH hat folgende Grenzen aufgestellt:
- Es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln.Die
Reparatur darf also höchstens 75 EUR betragen.
genauer:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…
Das waren noch DM Zeiten, 150 DM machen mindestens 76,- € aus. Eine Anpassung wäre hier überfällig.
- Im Mietvertrag muss auch eine HÖchstgrenze für einen
bestimmten
Zeitraum genannt werden.
- Die KLausel darf sich nur auf Teile der Wohnung beziehen ,
die dem direkten und häufigem Zugriff des M. unterliegen
(dürfte bei der Klobrille wohl der Fall sein…)
Ach, außerhalb der Wohnung, zB Keller Balkon Garten zählt dies nicht?
ABER:
Es darf allenfalls die Verpflichtung für Bagatellschäden auf
den M. abgewälzt werden.
Was sind denn Verpflichtungen für Bagatellschäden?
Imho nur die Kosten. Bei Eigenleistung des VM ohne MW.
Wie der Poster oben ausführte darf die Ausführung der M nicht vornehmen.
Nicht jedoch die Verpflichtung
defekte Gegenstände
instand zu halten oder instand zu setzen.
WEnn es ein Individualvereinbarung gibt, die den M nicht benachteiligt, ist das sehr wahl möglich.
Fehlt eine Eingrenzung auf die Verpflichtung Kosten in HÖhe
von 8%-10% der Jahresmiete zu übernehmen , ist die Klausel mit
den Kleinreparaturen ungültig (OLG Stuttgart).
Gut, in Stuttgart, das BGH hat wohl dazu noch nicht das letzt Wort verkündet.
dies gilt erst
Recht, wenn
keine Begrenzungssummen genannt sind.
Erst Recht gilt etwas, wenn es in der letzten Instanz gewonnen wurde, vorher kann jeder anderer Meinung bleiben.
Fazit:
- Die Klobrille war bei Einzug bereits vorhanden und häufig im
Gebrauch.
Die Klobrille kann auch dem Vormieter gehört haben. Dann wäre der VM ganz aus der Pflicht.
Für diese Abnuztung trägt die mtl Mietzahlung
Rechnung. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine
Mietsache abnutzt. Der Kreis schliesst sich, da der V. ja aus
den Einnahmen der Miete wiederum die Mietsache instand halten
und instand setzen kann (
soweit richtig
und muss !!).
Wenn der VM denn will, zwingen, mit einer Verfügung, geht eher nicht.
- Gekaufte Klobrille abschrauben und rechteckige Klobrille
wieder drauf schrauben.
Der M aht sich selbst beholfen, das könnte auch schon ein Gewohnheitsrecht bei insgesamt 7 Jahren möchlich sein.
Mit Verweis auf
- nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl
Instandhaltung,
- nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl
Instandsetzung,
???
Nein, hier könnte es auch Schadensersatz sein, eine Abnutzung war eine 7 Jahre alte Behauptung des M, die sich nun wohl nicht mehr beweisen läßt. Ebensogut könnte der Defekt wegen unsachgemäßen Gebrauch entstanden sein.
- nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl. regelmässiger
Überprüfung der Mietsache sowie
Der M muß wegen seiner Obhutspflicht die Mietsache ständig im Auge behalten, Rest s. o.
- Überschreiten der Grenze bei einer Kleinreparatur - bzw
- evtl nicht gültige Klausel.
??? Spekulationen…
= Vertrag ist Vertrag. Und der V. hat sich nicht an den
Vertrag
gehalten. Somit gibts auch keine neue Klobrille 
??? Nun ist das Chaos perfekt, erste ein Prosa Por-Brille und im Fazit dann doch keine.

vlg MC
PS: Der VM könnte auch eine gebrauchte! Klobrille freiwillig bereitstellen, auch lecker ;-D