Ersetzte Klobrille gefällt dem Vermieter nicht

Hallo!

Habe mal eine Frage: Mieter A einer Wohnung im Mehrfamilienhaus mietet eine Wohnung von Vermieter B an. Dort ist eine außergewöhnlich geformte Toilette (rechteckige Brille) eingebaut mit passender Klobrille. Die Klobrille wird mit vermietet und ist gebraucht vom Vormieter.

Nach ca. 1-2 Jahren geht die Klobrille dann durch normale Nutzung kaputt (Halterung ausgeleiert, Brille löst sich immer wieder daraus). A meldet dies an den Vermieter, aber der sagt, er ist nicht für Kleinreparaturen zuständig laut Mietvertrag. A erkündigt sich nach dem Kaufpreis für so eine rechteckige Brille, die es nur bei dem Klohersteller gibt und fällt bald vom Glauben ab, da diese Brille 129 EUR kosten soll. Dies ist A für eine Klobrille zu teuer. Also kauft er eine normale nicht rechteckige Klobrille, was zwar nicht so toll aussieht, aber seinen Zweck genau so erfüllt.

Nun will A nach 7 Jahren ausziehen aus der Wohnung. Bei einer Besichtigung bemängelt der Vermieter, ihm gefalle das mit der Klobrille so nicht und er möchte da wieder eine rechteckige Brille drauf haben. Frage: Ist A nun verpflichtet, diese teure Brille zu bezahlen? Oder ist das Sache von B, wenn ihm A’s Klobrille optisch nicht gefällt?

Danke für Eure Einschätzungen!

LG
Claudia

Hallo!

er ist nicht für Kleinreparaturen zuständig laut Mietvertrag.
A erkündigt sich nach dem Kaufpreis für so eine rechteckige
Brille, die es nur bei dem Klohersteller gibt und fällt bald
vom Glauben ab, da diese Brille 129 EUR kosten soll. Dies ist
A für eine Klobrille zu teuer.

Fällt 129 Euro noch in den Bereich der Kleinreparaturen?

Soweit mir bekannt, ist die Obergrenze für eine einzelne Kleinreparatur 75 Euro. Insgesamt höchstens 150 - 200 Euro oder 8% der Jahresmiete, falls mehrere Kleinreparaturen bis 75 Euro anfallen.

Also kauft er eine normale
nicht rechteckige Klobrille, was zwar nicht so toll aussieht,
aber seinen Zweck genau so erfüllt.

Nun will A nach 7 Jahren ausziehen aus der Wohnung. Bei einer
Besichtigung bemängelt der Vermieter, ihm gefalle das mit der
Klobrille so nicht und er möchte da wieder eine rechteckige
Brille drauf haben. Frage: Ist A nun verpflichtet, diese teure
Brille zu bezahlen? Oder ist das Sache von B, wenn ihm A’s
Klobrille optisch nicht gefällt?

Da A also die Brille gar nicht ersetzen musste, kann B es jetzt auch nicht verlangen.

Problem wird aber sein, nachzuweisen, dass die alte Brille aufgrund Verschleiss draufgegangen ist. Wurde die evtl. aufgehoben? Das wäre von großem Vorteil. Sonst wird B einfach sagen, dass die Brille entfernt wurde und wieder drauf soll.

Oder gibt es evtl. noch schriftliches oder Zeugen von dem Gespräch vor Jahren?

P.S.: Als Vermieter ist man wohl gut beraten, nicht zu teure Einbauten, wie extravagante Toiletten oder Armaturen zu installieren.

Grüße

Holygrail

aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen finde ich es absolut angebracht, Toilettenbrillen als neuer Mieter auszutauschen. Wenn ich mir vorstelle, ich ziehe in eine Wohnung und der Vormieter ist Salmonellendauerausscheider und ich benütze diese Klobrille…

Hallo,

Problem wird aber sein, nachzuweisen, dass die alte Brille
aufgrund Verschleiss draufgegangen ist. Wurde die evtl.
aufgehoben? Das wäre von großem Vorteil. Sonst wird B einfach
sagen, dass die Brille entfernt wurde und wieder drauf soll.

Oder gibt es evtl. noch schriftliches oder Zeugen von dem
Gespräch vor Jahren?

warum sollte der Mieter jetzt noch beweisen müssen, dass die alte Brille wegen Verschleiss vom Klo gefallen ist? Der Mieter hat den Mangel dem VM vorschriftsmäßig gemeldet und zu diesem Zeitpunkt hätte m.E. der VM seine Zweifel anmelden müssen, wenn er solche gehabt hätte.

Solch ein Nachweis könnte höchstens relevant werden, wenn ein VM behauptet er habe nie etwas von dem Austausch der Klobrille gewusst und der Mieter habe also eigenmächtig gehandelt. Dies scheint hier nicht der springende Punkt zu sein.

Gruß
Nita

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Also, der Defekt der klobrille wurde seinerzeit schriftlich mitgeteilt und dies Schreiben liegt auch noch vor.

Wegen der Hygienebedenken (off Topic):
A hat die Klobrille übernommen und nicht ausgetauscht bei Einzug, da sie eben diese extravagante Form hatte und als Bestandteil der Toilette mit zur Wohnung zu gehören schien. Eine 08/15-Standard-Klobrille hätte A natürlich gleich bei Umzug durch eine Neue ersetzt. Natürlich hat A die Brille vor Benutzung damals mehr als gründlich gereinigt und mit Sagrotan desinfiziert. So wie man ja auch alle übrigen sanitären Einrichtungen wie WC-Becken, Badewanne usw. vor erste Benutzung gründlich reinigt.

P.S.: Ach so, wegen der Kleinreparaturen, das hat A erst hinterher irgendwann erfahren, dass das bei 129 EUR keine Kleinreparatur mehr ist. Er dachte bis dahin, er muss sich in jedem Fall bis 75 EUR an den Rechnungen für Reparaturen beteiligen, auch wenn diese höher ausfallen. Erst später hat er erfahren, dass er höhere Rechnung gar nicht, auch nicht anteilig, bezahlen muss.

Grundsätzlich ist der V. verpfichtet , die Mietsache instand
zu halten und instand zu setzen.

Eine Instandhaltung ist eine vorbeugende Massnahme , die den
bestehenden ordnungsgemässen Zustand aufrecht erhält. zB
Thermenwartung.

Eine Instandsetzung besagt, dass ein ordnugnswidriger Zustand
in einen ordnungsgemässen Zustand zu versetzen ist. zB kaputte
Steckdose.

Der V. ist auch verpflichtet,die Mietsache in regelmässigen Abständen auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu überprüfen.

Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des V.
ist zwingend.

Ausnahmen:

  1. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der M. Schönheitsreparaturen
    übernimmt (Klobrille zählt nicht dazu)
  2. Bagatellreparaturen

zu 2.:
Oft steht im Mietvertrag, dass der M. die kosten für „kleinere Instandsetzungen“ oder für „Bagatellschäden“ trägt. Solche Klauseln
sind unwirksam, da sie den M. unangemessen benachteiligen.

Der BGH hat folgende Grenzen aufgestellt:

  • Es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln.Die Reparatur darf also höchstens 75 EUR betragen.
  • Im Mietvertrag muss auch eine HÖchstgrenze für einen bestimmten
    Zeitraum genannt werden.
  • Die KLausel darf sich nur auf Teile der Wohnung beziehen , die dem direkten und häufigem Zugriff des M. unterliegen (dürfte bei der Klobrille wohl der Fall sein…)

ABER:
Es darf allenfalls die Verpflichtung für Bagatellschäden auf den M. abgewälzt werden. Nicht jedoch die Verpflichtung defekte Gegenstände
instand zu halten oder instand zu setzen.
Fehlt eine Eingrenzung auf die Verpflichtung Kosten in HÖhe von 8%-10% der Jahresmiete zu übernehmen , ist die Klausel mit den Kleinreparaturen ungültig (OLG Stuttgart). dies gilt erst Recht, wenn
keine Begrenzungssummen genannt sind.

Fazit:

  • Die Klobrille war bei Einzug bereits vorhanden und häufig im Gebrauch. Für diese Abnuztung trägt die mtl Mietzahlung Rechnung. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine Mietsache abnutzt. Der Kreis schliesst sich, da der V. ja aus den Einnahmen der Miete wiederum die Mietsache instand halten und instand setzen kann (und muss !!).

  • Gekaufte Klobrille abschrauben und rechteckige Klobrille wieder drauf schrauben.
    Mit Verweis auf

  1. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl Instandhaltung,
  2. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl Instandsetzung,
  3. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl. regelmässiger
    Überprüfung der Mietsache sowie
  4. Überschreiten der Grenze bei einer Kleinreparatur - bzw
  5. evtl nicht gültige Klausel.

= Vertrag ist Vertrag. Und der V. hat sich nicht an den Vertrag
gehalten. Somit gibts auch keine neue Klobrille :smile:

Also, der Defekt der klobrille wurde seinerzeit schriftlich
mitgeteilt und dies Schreiben liegt auch noch vor.

Dann kann sich der Mieter bequem zurücklehnen und die Forderung des VM zurückweisen.

Wegen der Hygienebedenken (off Topic):

Das muß ich nun doch mal loswerden:
Es gibt keine Hygienebedenken die Kloobrille des Vormieters weiter zu nutzen. Gründliche Reinigung und Desinfektion sind völlig ausreichend (die Desinfektion eigentlich schon zu viel).

Es ist natürlich legitim aus persönlichem Empfinden die Kloobrille zu wechseln (es handelt sich schließlich um den engsten Intimbereich), aber mir Hygiene hat das nichts zu tun.

Ich frage mich immer, was diese Menschen eigentlich außerhalb ihrer eigenen vier Wände machen - vermeiden sie in Hotels und anderswo völlig den Kontakt zu fremden Kloobrillen?

Gruß Stefan

Hi,

hier mal ein Versuch dies gerade zu rücken:

Grundsätzlich ist der V. verpfichtet , die Mietsache instand
zu halten und instand zu setzen.

zum „grundsätzlichem“:
Nur wenn jemand, zB ein M betroffen ist, ansonsten kann ein Eigentümer mit seiner Immobilie tun was er will, solange keiner Gefährdet wird.

Desweitern sind Mängel, die bei Einzug bekannt waren, von einer Reparatur befreit, weil diese bei Vertragsabschluß bekannt waren.

Zudem können Iduvidualvereinbarenungen auf Gegenseitigkeit etwas anderes vorsehen.

Eine Instandhaltung ist eine vorbeugende Massnahme , die den
bestehenden ordnungsgemässen Zustand aufrecht erhält. zB
Thermenwartung.

Eine Instandsetzung besagt, dass ein ordnugnswidriger Zustand
in einen ordnungsgemässen Zustand zu versetzen ist. zB kaputte
Steckdose.

Die Dose könnte auch stillgelegt werden, ist das auch ordungsgemäß.
:wink:
Statt Ordnungsgemäß wurde Vertragsgemäß besser passen.

Wenn die Klobrille mitvermietet war, hätte der VM diese ersetzen müssen, die Kosten dafür ggf. über die Kleinreparaturrel dem M in Rechnung stellen können.
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…

Der V. ist auch verpflichtet,die Mietsache in regelmässigen
Abständen auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu
überprüfen.

Soso, diese „regelmäßigen“ Abstande könne auch so mal 10 Jahre und mehr ausmachen. Mir sind keine festen Abstände bekannt, aber vielleicht hilft der Behaupter mir mal konkret weiter.

Die gesetzliche Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht
des V.
ist zwingend.

zu „zwingend“:
Klar, insbesondere wenn der M keine Miete mehr zahlt. Dann kann der VM auch sich auf eine Härteregelung berufen. Auch der VM kann in Schwierigkeite geraten…

Wenn der VM im Verzug nichts unternimmt, kann der M die Maßnahmen in Auftag geben und die Rechnung vorerst begleichen. Der VM wird dann bei Mietschulden etc. eine Verrechnung vornehmen können.

Ausnahmen:

  1. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der M.
    Schönheitsreparaturen
    übernimmt (Klobrille zählt nicht dazu)

Woher ist denn bekannt was im MV steht?

  1. Bagatellreparaturen

zu 2.:
Oft steht im Mietvertrag, dass der M. die kosten für „kleinere
Instandsetzungen“ oder für „Bagatellschäden“ trägt. Solche
Klauseln
sind unwirksam, da sie den M. unangemessen benachteiligen.

Wohl eher nicht, wie der Poster weiter ausführt:

Der BGH hat folgende Grenzen aufgestellt:

  • Es muss sich tatsächlich um Kleinigkeiten handeln.Die
    Reparatur darf also höchstens 75 EUR betragen.

genauer:
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/bagatellschaeden…
Das waren noch DM Zeiten, 150 DM machen mindestens 76,- € aus. Eine Anpassung wäre hier überfällig.

  • Im Mietvertrag muss auch eine HÖchstgrenze für einen
    bestimmten
    Zeitraum genannt werden.
  • Die KLausel darf sich nur auf Teile der Wohnung beziehen ,
    die dem direkten und häufigem Zugriff des M. unterliegen
    (dürfte bei der Klobrille wohl der Fall sein…)

Ach, außerhalb der Wohnung, zB Keller Balkon Garten zählt dies nicht?

ABER:
Es darf allenfalls die Verpflichtung für Bagatellschäden auf
den M. abgewälzt werden.

Was sind denn Verpflichtungen für Bagatellschäden?

Imho nur die Kosten. Bei Eigenleistung des VM ohne MW.
Wie der Poster oben ausführte darf die Ausführung der M nicht vornehmen.

Nicht jedoch die Verpflichtung
defekte Gegenstände
instand zu halten oder instand zu setzen.

WEnn es ein Individualvereinbarung gibt, die den M nicht benachteiligt, ist das sehr wahl möglich.

Fehlt eine Eingrenzung auf die Verpflichtung Kosten in HÖhe
von 8%-10% der Jahresmiete zu übernehmen , ist die Klausel mit
den Kleinreparaturen ungültig (OLG Stuttgart).

Gut, in Stuttgart, das BGH hat wohl dazu noch nicht das letzt Wort verkündet.

dies gilt erst
Recht, wenn
keine Begrenzungssummen genannt sind.

Erst Recht gilt etwas, wenn es in der letzten Instanz gewonnen wurde, vorher kann jeder anderer Meinung bleiben.

Fazit:

  • Die Klobrille war bei Einzug bereits vorhanden und häufig im
    Gebrauch.

Die Klobrille kann auch dem Vormieter gehört haben. Dann wäre der VM ganz aus der Pflicht.

Für diese Abnuztung trägt die mtl Mietzahlung
Rechnung. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich eine
Mietsache abnutzt. Der Kreis schliesst sich, da der V. ja aus
den Einnahmen der Miete wiederum die Mietsache instand halten
und instand setzen kann (

soweit richtig

und muss !!).

Wenn der VM denn will, zwingen, mit einer Verfügung, geht eher nicht.

  • Gekaufte Klobrille abschrauben und rechteckige Klobrille
    wieder drauf schrauben.

Der M aht sich selbst beholfen, das könnte auch schon ein Gewohnheitsrecht bei insgesamt 7 Jahren möchlich sein.

Mit Verweis auf

  1. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl
    Instandhaltung,
  2. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl
    Instandsetzung,

???
Nein, hier könnte es auch Schadensersatz sein, eine Abnutzung war eine 7 Jahre alte Behauptung des M, die sich nun wohl nicht mehr beweisen läßt. Ebensogut könnte der Defekt wegen unsachgemäßen Gebrauch entstanden sein.

  1. nicht eingehaltene Verpflichtung des V. bzgl. regelmässiger
    Überprüfung der Mietsache sowie

Der M muß wegen seiner Obhutspflicht die Mietsache ständig im Auge behalten, Rest s. o.

  1. Überschreiten der Grenze bei einer Kleinreparatur - bzw
  2. evtl nicht gültige Klausel.

??? Spekulationen…

= Vertrag ist Vertrag. Und der V. hat sich nicht an den
Vertrag
gehalten. Somit gibts auch keine neue Klobrille :smile:

??? Nun ist das Chaos perfekt, erste ein Prosa Por-Brille und im Fazit dann doch keine.

:wink:

vlg MC

PS: Der VM könnte auch eine gebrauchte! Klobrille freiwillig bereitstellen, auch lecker ;-D

Hi,

Der V. ist auch verpflichtet,die Mietsache in regelmässigen
Abständen auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu
überprüfen.

Soso, diese „regelmäßigen“ Abstande könne auch so mal 10 Jahre
und mehr ausmachen. Mir sind keine festen Abstände bekannt,
aber vielleicht hilft der Behaupter mir mal konkret weiter.

I.d. R. gelten 2 Jahre als angemessen.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/6_1_2.html
Punkt 7.

ms

Hallo,

kann es sein, dass du BesichtigungsRECHT ohne konkreten Anlass und die von Fuddel67 behauptete BesichtigungsPFLICHT durcheinandergebracht hast?

VG
EK

Hallo,

du hast natürlich Recht!

Die Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB und das Besichtigungsrecht nach 809 BGB unterliegen keinen zeitlichen Vorgaben.

ms

nur mal so nebenbei

Das Ignorieren wurde hiermit vom Poster ignoriert!

Der V. ist auch verpflichtet,die Mietsache in regelmässigen
Abständen auf ihren ordnungsgemässen Zustand hin zu
überprüfen.

Soso, diese „regelmäßigen“ Abstande könne auch so mal 10 Jahre
und mehr ausmachen. Mir sind keine festen Abstände bekannt,
aber vielleicht hilft der Behaupter mir mal konkret weiter.

I.d. R. gelten 2 Jahre als angemessen.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/6_1_2.html
Punkt 7.

Mehr als einen Besichtigungstermin pro Woche muss der Mieter grundsätzlich nicht hinnehmen. Die Besichtigung der Wohnung darf kein Dauerzustand werden. Ohne konkreten Anlass besteht das Besichtigungsrecht des Vermieters lediglich im Abstand von etwa zwei Jahren.

Ja, und wo steht etwas über eine Pflicht, Mister Vorposter?
Alle 2 jahre darf eine Begehung für Begutachtung der Mietsache vorgnommen werden, was da angesehen wird ist ebefalls den VM überlassen.

oder aus dem Lin:
Ihr Vermieter kann das Betreten der Mieträume verlangen, wenn er einen Anspruch auf Besichtigung der Mietsache hat oder sich Gewissheit über die Voraussetzungen eines Anspruches verschaffen will und die Besichtigung deshalb von Interesse für ihn ist (§ 809 BGB).

Da ist nirgens auch im Link keine Überwachungspflicht genannt…

Hier noch etwas für ahnung12:

Zitat aus dem Posterlink:

Ihr Vermieter kann die Mieträume betreten, wenn eine konkrete Gefahr für die Mietsache oder andere Mieter bzw. Nachbarn besteht.

Von seinem Besichtigungsrecht bei Vorliegen einer konkreten Gefahr kann der Vermieter zu jeder Tageszeit und ohne vorherige Ankündigung Gebrauch machen. Ist eine andere Möglichkeit zur Schadenbehebung nicht ersichtlich, kann der Vermieter die Mieträume auch ohne den Mieter bzw. dessen Einverständnis betreten

Nur mal so zur Info…
Also doch eine Fallgruppe?

vlg MC

ms

was musst du da noch nachhaken? ist doch längst geklärt in meiner antwort auf E.Krull :wink:

du wierderholst nur, was ich bereits selbst schrieb.

und wenn du zu einigen vorpostern deinen senf dazugeben willst/musst, tue das unter die entsprechenden beiträgen, und nicht alle zusammengenommen als antwort auf mich. dann finden die angesprochenen wenigstens genau das, auf was du sie gezielt ansprichst.

dies aber in einer antwort an jemanden ganz anderen zu erwähnen bringt ja nix. also bitte deine anliegen auch richtig adressieren :wink:

was interessiert es mich, wenn du einem anderen antworten willst aber mich direkt ansprichst? -> falscher adressat -> nachricht nicht zustellbar.

ms