Kompliziertes Thema.
Wir könnten es hier mit einem Verwahrungsvertrag zu tun haben, der in den §§ 688 ff. BGB geregelt wird. Die Erben wären dann gemäß § 1922 Abs. 1 BGB Vertragspartner. Eine Vorschrift, die interessant sein könnte, ist § 692 BGB:
„Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.“
Ich habe leider keinen Gesetzeskommentar zur Hand, vermute aber, dass die Entschließung gerichtlich erwirkt werden kann. Eine Vorschrift, die es dem Verwahrer erlaubt, die Sachen zu entsorgen oder zu verkaufen, sei es mit Frist oder ohne, kenne ich nicht. Das ist unter anderem deshalb interessant, weil es sie in einem anderen Zusammenhang durchaus gibt, nämlich bei Zwangsräumungen (§ 885a ZPO):
"[…]
Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.
[…]"
Bei Annahmeverzug ist auch an die Möglichkeit der Hinterlegung zu denken. Mehr dazu steht in den §§ 372 ff. BGB. Ich weiß nicht, ob eine solche Hinterlegung möglich und praxistauglich ist. Vielleicht müsste mal jemand bei der Hinterlegungsstelle anrufen und fragen.
Die Entfernung der Geräte durch Verkauf oder Entsorgung birgt natürlich ein Risiko, Schadensersatz leisten zu müssen. Neben dem Wert der Geräte sind Rechtsverfolgungskosten denkbar.
Auch könnte sich der Fragesteller strafbar machen. Ist Entsorgung dasselbe wie Zerstörung? Dann könnte man in Richtung Sachbeschädigung denken. Gibt der Veräußerer sich als Eigentümer der Sachen aus, die er verkauft? Dann wäre eine Strafbarkeit wegen Betrugs vorstellbar (allerdings anders als früher unwahrscheinlich).
Bringt die Rechtslage, wie sie sich mir darstellt, angemessene Ergebnisse hervor? Vielleich nicht. Aber was der Fragesteller in der Realität daraus macht, ist ja seine Sache …