Erst Kirchenaustritt, dann Ehe - trotzdem gemeinsame Kirchensteuer?

Hallo liebe Gemeinde,
mir ist ein Fallbeispiel für Kirchensteuer untergekommen, zu dem ich nirgends eine Klärung finde:

Herr X und Frau Y wohnen in Bayern. Herr X ist seit langem konfessionslos, Frau Y als RK gemeldet. In einem Jahr tritt Frau Y im März aus der Kirche aus, und heiratet im Mai des gleichen Jahres X.

Zu keinem Zeitpunkt ihrer hoffentlich glücklichen Ehe ist auch nur ein einzelnes Mitglied der Ehegemeinschaft Mitglied der Kirche.

Am Ende des Jahres lassen sich X und Y für die Steuererklärung allgemein gemeinsam veranlagen. Werden die Eheleute X und Y nun gemeinsam mit dem gesamten Jahresgehalt der Beiden für die anteilige Kirchensteuer bis März veranlagt, oder sieht das Kirchensteueramt die Sinnlosigkeit einer Forderung nach Kirchensteuer für die Beiden von selbst ein, und fordert nur den Anteil von Y bis März?

Schönen Gruß,
Martin

Aus eigener Erfahrung:
Auch bei gemeinsamer Veranlagung wurde die Kirchenssteuer personengebunden und nur anteilig des Einkommens und Steuerklasse der Person mit Kirchenzugehörigkeit berechnet.

Bei der Steuererklärung hat die Steuerklasse einen Einfluss auf die Berechnung der Kirchensteuer?
In welchem Land ist das so?

Auf mögliche Dinge wie das besondere Kirchgeld weise ich dich erst gar nicht hin …

Hallo Martin,

Kirchensteuer wird niemals von einem Ehepaar gemeinsam erhoben. Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten gibt es bei der Einkommensteuer und somit der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer, aber nicht bei der Kirchensteuer.

Im beschriebenen Fall endet die Kirchensteuerpflicht von Frau Y zum 1.5. des Jahres, es wird von ihr Kirchensteuer bis April erhoben.

Bei gemeinsamer Veranlagung zur ESt kann es, je nach Verteilung der Einkünfte, auch zur Erhebung von besonderem Kirchgeld kommen, ebenfalls für den Zeitraum Januar bis April.

Wie sinnlos es ist, sich dagegen zu sträuben (auch wenn es ärgerlich ist), wird Frau Y spätestens dann einsehen, wenn ihr und ihrer Bank ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird - soviel zum Thema „Sinnlosigkeit“ und „einsehen“.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,
das besondere Kirchgeld wird ja von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt. In Bayern, wo das Beispiel ja spielen soll, wird zuvor genanntes ja nur von den evangelischen Kirchen erhoben. Also kommt selbiges für X und Y nicht zum Tragen.
Wenn also nur die Kirchensteuer zu entrichten ist, gilt tatsächlich das Jahresgehalt von Y anteilig als Bemessungsgrundlage?!
Schönen Gruß,
Martin

Servus,

bei glaubensverschiedener Ehe wird die Kirchensteuer auf der Grundlage der von beiden Ehegatten erhobenen Einkommensteuer festgesetzt, die nach dem Verhältnis der Einkünfte aufgeteilt ist. Wenn also Y in den vier fraglichen Monaten keine Einkünfte hatte, dürfte auch keine Kirchensteuer festgesetzt werden.

Ob von der rk Kirche das besondere Kirchgeld erhoben wird, entscheidet die jeweilige Diözese. Der Wiki-Auskunft glaube ich in diesem Punkt noch nicht ohne weiteres.

Schöne Grüße

MM

Es war in Berlin. Ein „besonderes Kirchengeld“ gibt es dort nicht.
Wie die Kirchensteuer nun im Detail berechnet wurde, weiss ich nicht.
ICH habe nie in meinem Leben welche gezahlt und es gab auch nie eine Nachforderung für die Position Kirchensteuer. Geheiratet wurde im Juli, Die Steuerklasse war dann 4/4.

Wenn du doch genau von nichts zur Frage eine Ahnung hast, verstehe ich nicht, warum du antwortest.