Guten Tag,
eine kurze Frage zur Verrechnung eines negativen Gewinns (Verlust) bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit:
So weit ich weiß, müssen diese Verluste zunächst vertikal verrechnet werden (also mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus Kapitalvermögen) und nur wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, kann dieser auf das Vorjahr zurückgetragen (oder in die Zukunft vorgetragen) werden.
Ein Kollege sagte aber, da die horzizontale Verlustverrechnung Vorrang habe, könne der Verlust aus selbständiger Tätigkeit vollständig und ohne vorherige vertikale Verrechnung in das Vorjahr zurückgetragen werden und dort mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden.
Das finde ich nicht im Gesetzestext und habe auch via Google kein Urteil dazu gefunden.
Stimmt dies denn?
Vielen Dank schon jetzt
und schönen Abend
C.