Erst vertikale Verlustverrechnung, dann Rücktrag?

Guten Tag,

eine kurze Frage zur Verrechnung eines negativen Gewinns (Verlust) bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit:

So weit ich weiß, müssen diese Verluste zunächst vertikal verrechnet werden (also mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, z.B. aus Kapitalvermögen) und nur wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist, kann dieser auf das Vorjahr zurückgetragen (oder in die Zukunft vorgetragen) werden.

Ein Kollege sagte aber, da die horzizontale Verlustverrechnung Vorrang habe, könne der Verlust aus selbständiger Tätigkeit vollständig und ohne vorherige vertikale Verrechnung in das Vorjahr zurückgetragen werden und dort mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden.

Das finde ich nicht im Gesetzestext und habe auch via Google kein Urteil dazu gefunden.

Stimmt dies denn?

Vielen Dank schon jetzt
und schönen Abend

C.

Das finde ich nicht im Gesetzestext und habe auch via Google
kein Urteil dazu gefunden.

gibt keins

Stimmt dies denn?

nein

Vielen Dank schon jetzt
und schönen Abend

C.

gerne, dito

gruß inder

Servus,

eine mögliche Quelle des Irrtums ist die besondere Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen: Dort keine Verrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten, kein Verlustrücktrag. Einzelheiten dazu in § 20 Abs 6 S 2- 4 EStG.

Schöne Grüße

MM

Danke!

Schönen Tag,
C.

Danke! Das kann gut sein. Bei Verlust aus selbständiger Tätigkeit geht es aber auf jeden Fall nicht, hatte mich schon gewundert, daher meine Frage…

Schönen Tag,
C.