Erstattet Haftpflichtvers. Mietsachschaden nur an den Vermieter?

Mal angenommen, jemand hat kürzlich unglücklicherweise einen Schaden an seiner Mietwohnung verursacht und umgehend seinen privaten Vermieter sowie seine Haftpflichtversicherung darüber informiert.

Die Haftpflichtversicherung teilt daraufhin mit, dass sie den Vermieter schriftlich kontaktiert habe. Der Schadenverursacher selbst wird wiederum von der Versicherung gebeten, ggf. an Stelle des Vermieters Fotos vom Schaden und ein Kostenangebot für die Reparatur einzuholen und einzureichen.

Allerdings meldet sich der Vermieter in der Folge hartnäckig nicht. Es lässt insofern auch nicht sagen, ob er der Versicherung geantwortet hat. Normalerweise müsste er, da es sein Eigentum ist, die Reparatur beauftragen - so ärgerlich das auch ist.

Der Schadenverursacher würde den Schaden in seiner Wohnung gern schnellstmöglich reparieren lassen. Er muss jetzt jedoch Sorge haben, dass der Vermieter auf Tauchstation bleiben und die Regulierung damit faktisch ihm als Mieter überlassen könnte, ohne sich zu erklären.

Die Frage ist nun, ob die Haftpflichtversicherung für den Fall der Zusage der Übernahme der Kosten statt an den Vermieter ggf. auch an den Schadenverursacher / Mieter eine Erstattung vornehmen würde, wenn dieser die Rechnung des Handwerkers vorlegt und die Zahlung an sich mit einem Überweisungsbeleg nachweist.

Kann die Versicherung dies ablehnen und darauf bestehen, dass der Vermieter schriftlich bestätigt, dass er einer vom Vermieter selbst beauftragten Reparatur zustimmen muss, sofern er diese nicht selbst beauftragen möchte?

Weiß jemand im Forum, wie Versicherungen das bei solchen Konstellationen handhaben, bei denen der Mieter Interesse an einer zügigen Lösung hat (z.B. ein Schaden an der Dusche, die dadurch nicht mehr genutzt werden kann)?

Im Steuerrecht gibt es so etwas wie einen abgekürzten Zahlungsweg, gilt so etwas vielleicht auch im Versicherungsrecht, ohne hier Äpfel mit Birnen vergleichen zu wollen?

Besten Dank im Voraus für alle Rückmeldungen.

Servus,

es ist Sache der Versicherung, wie und an wen sie leistet.

Sicherlich wird eine Haftpflichtversicherung aber an niemanden leisten, wenn der Versicherte nicht in Haftung genommen wird.

Dem Schadenverursacher bleibt hier nichts übrig, als den Vermieter zur Beseitigung des Mangels an der gemieteten Wohnung zu zwingen. Wenn der Vermieter diesen Mangel beseitigen lässt und sich dann am Schadenverursacher schadlos halten will, tritt dessen Haftpflichtversicherung in Aktion.

Schöne Grüße

MM

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