Hallo,
die Frage lässt sich so nicht beantworten.
Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.
Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.
Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.
Gruß
S.J.
angenommen ich würde während des Garantieanspruches mein PKW
in der entsprechenden Werkstatt reparieren lassen. Ein
Ersatzfahrzeug wird bis auf die anfallenden Benzinkosten
kostenfrei gestellt.
Nach den entsprechenden Reparaturen würde der Mitarbeiter der
Werkstatt hingehen und zum Zwecke der Endkontrolle eine Fahrt
über 60 Km mit meinem Fahrzeug vornehmen. Hätte ich Anspruch
auf Erstattung meiner Benzinkosten im o.g. Fall?
Freundliche Grüße