Erstattung Benzinkosten im Garantiefall

Guten Tag,

angenommen ich würde während des Garantieanspruches mein PKW in der entsprechenden Werkstatt reparieren lassen. Ein Ersatzfahrzeug wird bis auf die anfallenden Benzinkosten kostenfrei gestellt.

Nach den entsprechenden Reparaturen würde der Mitarbeiter der Werkstatt hingehen und zum Zwecke der Endkontrolle eine Fahrt über 60 Km mit meinem Fahrzeug vornehmen. Hätte ich Anspruch auf Erstattung meiner Benzinkosten im o.g. Fall?

Freundliche Grüße

Hallo,

die Frage lässt sich so nicht beantworten.

Zunächst gilt es Garantie und Gewährleistung/Sachmängelhaftung zu unterscheiden, denn häufig wird dies vom Verbraucher nicht differenziert und es herrscht häufig die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so.

Der Verkäufer ist laut BGB verpflichtet, die Sache (den Kaufgegenstand) frei von Mängeln zu übergeben. Keinesfalls ist der Verkäufer verpflichtet dafür einzustehen, dass eine Sache eine bestimmte Zeit „hält“. Der Anspruch hierauf verjährt idR. nach 24 Monaten. Das heißt also, der Käufer hat 24 Monate Zeit, Mängel, die bei Übergabe schon vorhanden waren, zu reklamieren. Die Beweislast, dass ein Mangel bereits bei Übergabe bestand, liegt grundsätzlich beim Käufer.

Um dem Käufer längerfristige Sicherheit zu geben, gewähren einige Händler oder Hersteller eine Garantie. Diese tritt grundsätzlich neben die Gewährleistung. Eine Verpflichtung eine Garantie abzugeben besteht aber nicht. Daher ist der Garantiegeber auch berechtigt die Bedingungen für die Garantie frei auszugestalten. Im Garantiefall ist also ausschließlich von Belang, was in den Garantiebedingungen geregelt ist.

Gruß

S.J.

angenommen ich würde während des Garantieanspruches mein PKW
in der entsprechenden Werkstatt reparieren lassen. Ein
Ersatzfahrzeug wird bis auf die anfallenden Benzinkosten
kostenfrei gestellt.

Nach den entsprechenden Reparaturen würde der Mitarbeiter der
Werkstatt hingehen und zum Zwecke der Endkontrolle eine Fahrt
über 60 Km mit meinem Fahrzeug vornehmen. Hätte ich Anspruch
auf Erstattung meiner Benzinkosten im o.g. Fall?

Freundliche Grüße

Hallo

Grundsätzlich muss man zwischen Garantie und Gewährleistung unterscheiden. Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregeltes EU-Recht von 2 Jahren, jedoch tritt nach 6 Monaten die Beweislastsumkehr in Kraft. Sollte bei einem Fahrzeug nach zwei Reparaturversuchen der Erfolg nicht eintreten, kann man die Wandlung beanspruchen. Entweder Geld zurück oder ein adäquater kostenloser Ersatz bzw. Austausch (wie bei einem Handy).
Die Garantie ist eine vertraglich geregelte Mehrleistung des Herstellers. Jeder Hersteller hat andere Garantiebedingungen, die eben den Kunden bei der Kaufentscheidung des Produktes überzeugen sollen. Diese Bedingungen sind auch immer entweder im Kaufvertrag oder in den Garantierichtlinien nachzulesen.
Grundsätzlich hat man in der Garantiezeit keinen Anspruch auch einen Ersatzwagen. Sollte man doch vom Händler einen erhalten, hat man sich dafür auch freundlich zu bedanken und nicht auch noch die Treibstoffkosten zu verlangen.

Hoffe damit die Frage ausreichend beantwortet zu haben
Mit freundlichen Grüßen
DI Klaus R. Tiefenbacher